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Amtsblatt für die Stadt Elsterwerda
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vermessung B169


Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg

Dezernat Planung Süd, SG 423

Lindenallee 51

15366 Hoppegarten

E-Mail: LS-Planung-Sued@LS.Brandenburg.de

Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für das Vorhaben „B 169 Ortsumgehung Elsterwerda“

auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Elsterwerda und Kahla

Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den o.g. Gemarkungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss

in der Zeit vom 01.09.2025 bis zum 31.03.2026

zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in den o.g. Gemarkungen zugegriffen werden.

Folgende Flurstücke sind betroffen:

B169 Ortsumgehung Elsterwerda

Stadt Elsterwerda, Gemarkung Elsterwerda (121310)

Flur: 3

Flurstücke: 136/2, 137/2, 138/2, 139/1, 139/2, 142/2, 144/2, 145/2, 148/2, 149/2, 150/2, 151/2, 160/1, 170/2, 170/3, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 754, 755, 759, 760, 764, 766

Flur: 11

Flurstücke: 104, 176, 177, 178, 179, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 27/1, 28, 37/2, 42/1, 44/1

Flur: 13

Flurstücke: 11/1, 11/2, 11/3, 13/2, 28

Gemeinde Plessa, Gemarkung Kahla (121320)

Flur: 1

Flurstücke: 114, 115, 118/1, 121/1

Flur: 2

Flurstücke: 143, 144, 145, 146, 149/1, 205, 216, 218/1, 219/1, 224/1, 225, 226/1, 227, 228, 229, 356, 358, 360

Flur: 4

Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5

Flur: 5

Flurstücke: 1, 100, 11/1, 2, 208, 210, 3, 39, 4/1, 52, 53, 54, 55, 63, 64, 66/2, 68, 69, 7, 71/1, 8, 87/3

Flur: 6

Flurstücke: 105, 114, 115, 116, 120, 121, 125, 33, 36/1, 37, 38/1, 41, 43, 44, 45, 47, 49/1, 53, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 56, 57/2, 58/1, 58/2, 59/1, 62/3

Flur: 7

Flurstücke: 100, 101, 102, 104, 105, 109, 113, 114, 115, 230, 231, 232, 233, 234, 237, 240, 243, 245, 247, 249, 251, 253, 261, 263, 71/1, 98

Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:

Zur Weiterführung der Planungen sind Vermessungsarbeiten erforderlich. Ein Großteil der Leistungen wird mittels Drohnenbefliegung aufgenommen werden. Für die kleinteiligeren Arbeiten müssen, sofern es notwendig wird, die Grundstücke von einem Vermessungstrupp (1 bis 2 Personen) betreten werden, um mit den Messgeräten eine detaillierte Abbildung der Umgebung aufnehmen zu können.

Auf den Grundstücken entstehen keine Schäden, es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt. Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück maximal 1 bis 2 Tage in Anspruch genommen.

Die Zufahrt erfolgt über das öffentliche Straßennetz bzw. für Waldgrundstücke in Abstimmung mit der Oberförsterei und den Naturschutzbehörden so weit wie möglich über Feld- /Waldwege und Arbeitsschneisen.

Mit der Erbringung der Leistungen wurde das Büro Ingenieurbüro Bertels GmbH beauftragt. Ansprechpartner ist Joachim Lobner (E-mail: achim.lobner@bertels-info.de).

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Baumaßnahme unabdingbar sind, sind Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Etwaige unmittelbaren Vermögensnachteile, die durch diese Vorarbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Begründung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Vorhaben des Baus der B 169 Ortsumgehung Plessa sind in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.

Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen. Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf Ihren Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.

Aus diesem Grund muss das Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann (mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Dezernat Planung Süd, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten erhoben werden.

Im Auftrag

gez. Stefanie Kirsche
Sachgebietsleiterin Planfeststellung und Grunderwerb