Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den o.g. Gemarkungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss
in der Zeit vom 01.11.2025 bis zum 31.03.2026
zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in den o.g. Gemarkungen zugegriffen werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
B 101 Ortsumgehung Elsterwerda
Stadt Elsterwerda, Gemarkung Elsterwerda (121310)
Flur: 7
Flurstück: 316/4
Flur: 8
Flurstücke: 163/2, 232, 297, 299, 300
Gemeinde Plessa, Gemarkung Kahla (121320)
Flur: 1
Flurstücke: 60, 113, 130/5
Flur: 2
Flurstücke: 143, 160, 348, 356
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Weiterführung der Planungen sind ergänzende Bohr- und Sondierarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Trockenbohrungen und Rammsondierungen ausgeführt.
Für die Trockenbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 20 cm Durchmesser bis in eine Tiefe von maximal 25 m gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrungen werden anschließend mit geeignetem Material verfüllt. Die Sondierungen haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.
Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch als Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie der Oberförsterei und den Naturschutzbehörden, auch für die Überfahrten werden Fahrwege abgestimmt.
Bei Notwendigkeit von Baumfällungen für Zuwegungen zu den Aufschlusspunkten werden diese vorab mit den Grundstückeigentümern abgestimmt. Beschädigungen an Bäumen sind zu vermeiden.
Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wird hiermit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Begründung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Vorhaben des Baus der B 101 Ortsumgehung Elsterwerda, B 169 Ortsumgehung Elsterwerda und B 169 Ortsumgehung Plessa sind in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten hat weiterhin der in § 17e Abs. 2 FStrG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss Beachtung zu finden.
Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen. Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf Ihren Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.
Aus diesem Grund muss das Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann (mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Dezernat Planung Süd, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten erhoben werden.