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Kommunal-Nachrichten der Gemeinde Fraureuth
Ausgabe 5/2026
Informationen aus der Ortschaft Fraureuth
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Bekanntmachung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der evang.-luth. Kirchengemeinde Fraureuth / OT Fraureuth vom 01.05.2026

Inhaltsübersicht

§1

Allgemeines

§2

Werkstoffe

§3

Maße für Grabmale bei Sargbestattung

§4

Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen

§5

Friedhofsgepflegte Reihengrabstätten für Sargbestattung mit liegender Platte ohne Bepflanzung und Pflege

§6

Friedhofsgepflegte Reihengrabstätten für Urnenbestattung mit liegender Platte ohne Bepflanzung und Pflege

§7

Grabeinfassung

§8

Grabfläche

§9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§1

Allgemeines

Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein.

§2

Werkstoffe

(1) Für Grabmale sind als Werkstoffe für Grabzeichen zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:

-

(a) Hartgesteine

Bei erhabener Schrift müssen die Schriftstücke gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll - wie die übrigen Flächen des Grabzeichens - gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

-

(b) Weichgesteine

Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.

-

(c) Holzgrabzeichen

Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen;

Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.

-

(d) Geschmiedete Grabzeichen

Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

-

(e) Gegossene Grabzeichen

Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mit gegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordneten Liegestein ist möglich.

(2) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

-

(a) gestampfter Naturwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz.

-

(b) Sockel aus anderem Werkstein als es zum Grabzeichen selbst verwendet wird;

Reihengrabsteine sollen sockellos aus dem Boden wachsen.

-

(c) Grababdeckungen mit Beton Terrazzo, Splitt und Kies (zur Verwendung von Kies siehe § 8)

-

(d) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen

-

(e) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

-

(f) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können

§3

Maße für Grabmale bei Sargbestattungen

(1) Bei Gräbern für Sargbestattungen können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden.

Das Maßverhältnis zwischen Breite und Höhe soll eins zu zwei bis eins zu drei betragen.

(2) Aufrechte Kreuze und Stelen dürfen maximal folgende Höhe haben:

-

1. bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 120 cm,

-

2. bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 140 cm,

-

3. bei Kindergräbern 80 cm.

(3) Liegende Grabmale dürfen maximal folgende Größe haben:

-

1. bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 40 mal 50 cm,

-

2. bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 60 mal 100 cm,

3. bei Kindergräbern 35 mal 40 cm.

Die Neigung soll 5 Prozent nicht überschreiten. Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA-Grabmale.

(5) Grundsätzlich gilt: Grabsteine bzw. Grabzeichen, die in Form, Gestaltung und Farbe stark vom Üblichen abweichen, bedürfen einer besonderen Genehmigung.

(6) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.

§ 4

Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen

(1) Für Urnenreihengräber können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. Für aufrechte Kreuze und Stelen gilt §3 Absatz 2 entsprechend.

Werden liegende Grabmale verwendet, gilt als Einheitsmaß 40 mal 40 cm bei einer Höhe der Hinterkante von 15 cm.

(2) Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen:

1.

aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss mit einer Seitenlänge von circa 40 cm,

2.

Steinsäulen bis zur Höhe von 80 cm; diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche  aufzustellen

3.

Holz- und Metallgrabmale bis zu einer Höhe von 100 cm sowie liegende Platten bis maximal entsprechend der Grabgröße.

(3) Die Grabzeichen für die Gemeinschaftsanlage (Urnenhain) sind durch den Friedhofsträger vorgegeben. Hierfür werden aufrechte Stelen verwendet. Auf jede Stele werden in der Regel die Namenszüge aller auf der Anlage beigesetzten Verstorbenen eines Jahrgangs eingearbeitet. Aus Gründen der Platzersparnis kann auf einem Grabstein ein zweiter Jahrgang begonnen werden. Die Kosten für den Stein (anteilmäßig) und für die Schrift trägt der Auftraggeber bzw. die Angehörigen.

Auf den Stelen ist das Ablegen oder Abstellen von Gegenständen jeglicher Art untersagt. Der Friedhofs-

träger wird diese bei Nichtbeachtung beseitigen.

Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren besteht kein Anspruch auf den Weiterbestand des Namens-

zuges.

(4) Grundsätzlich gilt: Grabsteine bzw. Grabzeichen, die in Form, Gestaltung und Farbe stark vom Üblichen abweichen, bedürfen einer besonderen Genehmigung.

§ 5

Friedhofsgepflegte Reihengrabstätten für Sargbestattung mit liegender Platte ohne Bepflanzung und Pflege

Auf diesen Grabstätten für Sargbestattungen werden keine bepflanzten oder abgegrenzten Grabflächen angelegt. Lediglich eine Grabsteinplatte (70x50x7cm) wird flach und ebenerdig in die Wiese eingelassen.

Die Ablage von Blumen und Gebinden ist nicht gestattet. Dafür gilt eine Übergangslösung bis 31.10.2026. Die Ablage von Grabschmuck zum Ewigkeitssonntag bleibt davon unberührt.

§ 6

Friedhofsgepflegte Reihengrabstätten für Urnenbestattung mit liegender Platte ohne Bepflanzung und Pflege

Auf diesen Grabstätten für Urnenbestattungen werden keine bepflanzten oder abgegrenzten Grabflächen angelegt. Lediglich eine Grabsteinplatte (50x50x5cm) wird flach und ebenerdig in die Wiese eingelassen.

Die Ablage von Blumen und Gebinden ist nicht gestattet. Dafür gilt eine Übergangslösung bis 31.10.2026. Die Ablage von Grabschmuck zum Ewigkeitssonntag bleibt davon unberührt.

§ 7

Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten. Es dürfen ausschließlich Naturstein und Hartholz Verwendung finden.

§ 8

Grabfläche

(1) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens 4/5 der Grabstätte überdeckt (Ausnahmen bei Wahlgräbern auf Antrag). Das Bedecken der Grabstätte mit Rollkies oder anderen Steinmaterialien, mit Rinde, Hackschnitzeln und anderem organischen Material anstelle einer Bepflanzung ist nicht gestattet.

(2) Es wird eine Dauerbepflanzung der Grabfläche mit einheimischen Gewächsen angestrebt.

Geeignete Pflanzen sind in der Pflanzenliste im Anhang aufgeführt.

(3) Zur Umrandung der Grabfläche darf nur roter Porphyrsplitt verwendet werden, da dieser sich farblich harmonisch in das Bild des Friedhofs einfügt. Die Verwendung von weißem oder buntem Kies oder Splitt ist untersagt.

(4) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.

(5) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(6) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o.ä. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(7).Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung ist Bestandteil des Friedhofgesetzes vom 20. November 2020 und tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Das Friedhofsgesetz kann zu den Öffnungszeiten im Gemeindebüro der Kirchengemeinde eingesehen werden.

Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.

Friedhofsträger: ev./luth. Kirchengemeinde Fraureuth

Fraureuth, den 01.05.2026
gezeichnet:
Marit Weilbach de Farfan - Vorsitzende des Gemeindekirchenrates Fraureuth
die Friedhofsverwaltung Fraureuth