Für die Berechnung der Abwassergebühren ist es wichtig, dass Sie als Grundstückeigentümer bei jeder Änderung am Grundstück umgehend den Wirtschaftsbetrieb informieren. Unter anderem ist binnen eines Monats der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks dem Wirtschaftsbetrieb mitzuteilen. Grundstücksänderungen wie die Reduzierung (Abriss, Rückbau von Gebäudeteilen oder Versickerung) oder die Erweiterung der Niederschlagsfläche (Terrassenüberdachung, Errichtung einer Garage oder Versiegelung (pflastern) von Hofflächen) sind mit einem formlosen Schreiben anzuzeigen. Werden Anzeigepflichten nach § 39 i.V.m. § 42 Abs. 2 Abwassersatzung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nach § 6 Abs. 2 SächsKAG geahndet werden.