Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird für die Gemeinde Lossatal die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuer-bescheid.
Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren (Ersatzbemessungsgrundlage gemäß §§ 42–44 GrStG) erhoben werden. Für diese Grundstücke gilt die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 164 u. 168 Abgabenordnung).
Bis zur Bekanntgabe einer neuen Steuerfestsetzung sind nach Ablauf eines Jahres gemäß § 29 GrStG Vorauszahlungen entsprechend der bisherigen Jahres-steuerschuld zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Zahlungsaufforderung
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten gemäß § 28 GrStG die Grundsteuer 2023 wie folgt zu begleichen:
| - | Quartalszahler zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. |
| - | Halbjahreszahler zum 15.02. und 15.08. |
| - | Jahreszahler auf Antrag zum 01.07. |
| - | ohne Antrag und Kleinbeträge zum 15.08. |
Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.
Diese Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Str. 14, OT Falkenhain in 04808 Lossatal
einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgemäß zu bezahlen.
Allgemeine Hinweise
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Mess-bescheides durch die Gemeinde Lossatal bzw. Erlass eines Grundsteuerbescheides. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.
Kontoverbindung für Überweisungen
Bitte überweisen Sie die jeweilige Steuer auf das Konto der Gemeinde Lossatal
VR Bank Muldental e.G.
IBAN: DE55 8609 5484 0350 0266 65 BIC: GENODEF1GMV
Sparkasse Muldental
IBAN: DE40 8605 0200 1020 0044 24 BIC: SOLADES1GRM
unter Angabe Ihres Kassenzeichens.
Falkenhain, den 25. Januar 2023