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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2023
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Informationen zur Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Allgemeines zur Grundsteuerreform

Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, besteuert. Ihnen kommt sie wiederum zugute, denn die Kommunen verwenden die Grundsteuereinnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben, zum Beispiel für den Bau und die Unterhaltung von Straßen, Schulen, Schwimmbäder oder Bibliotheken.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Grundlage für die Grundsteuer - die Einheitswerte - für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis des für jeden Steuerpflichtigen entsprechenden neuen Grundsteuermessbescheids erhoben.

Im Zuge dieser Reform werden dabei alle Grundstücke und Gebäude sowie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern neu bewertet.

Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich. Hierzu müssen erst die Neubewertungen aller Grundstücke abgeschlossen sein. Grundlage dafür sind die Steuererklärungen, die durch jeden Grundstückseigentümer abzugeben sind.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb und jede Fläche der Land- und Forstwirtschaft vom Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Ein entsprechendes Informationsschreiben des Finanzamtes ist allen Erklärungspflichtigen in 2022 zugegangen. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig. Das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.

Möglichkeiten der Abgabe der Feststellungserklärung:

1.

Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de.

2.

Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten

3.

Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim zuständigen Finanzamt.

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z. B. Gemarkung, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder.

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung.

Die Hotline des Finanzamts Grimma ist unter der Rufnummer +49 3437 940-5900 zu erreichen. Die entsprechende Hotline für ELSTER ist unter der Telefonnummer 0800 523-5055 bzw. der E-Mail: hotline@elster.dezu erreichen.

Ebenso bietet das Finanzamt Grimma Vor-Ort-Sprechstunden zur Grundsteuer an folgenden Tagen an:

Montag:

07:30 - 15:00 Uhr

Dienstag:

07:30 - 18:00 Uhr und

Donnerstag:

07:30 - 17:00 Uhr.

Festlegung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt

Das Finanzamt setzt den Grundsteuer- bzw. Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge werden sich die sächsischen Gemeinden mit der „neuen“ Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Kim Richter
Steuer und Abgaben