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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2026
AMTLICHER TEIL
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Festsetzung der Grundsteuer

Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird für die Gemeinde Lossatal die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.

Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

Bis zur Bekanntgabe einer neuen Steuerfestsetzung sind nach Ablauf eines Jahres gemäß § 29 GrStG Vorauszahlungen entsprechend der bisherigen Jahressteuerschuld zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Zahlungsaufforderung

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten gemäß § 28 GrStG die Grundsteuer 2026 wie folgt zu begleichen:

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Quartalszahler zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11.

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Halbjahreszahler zum 15.02. und 15.08.

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Jahreszahler auf Antrag zum 01.07.

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ohne Antrag und Kleinbeträge zum 15.08.

Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.

Diese Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Str. 14, OT Falkenhain in 04808 Lossatal

einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgemäß zu bezahlen.

Allgemeine Hinweise

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Messbescheides durch die Gemeinde Lossatal bzw. Erlass eines Grundsteuerbescheides. Die zuständigen Finanzbehörden haben jedoch bereits mitgeteilt, dass es aufgrund technischer Probleme bundesweit zu einer verzögerten Bearbeitung seitens der Finanzbehörden kommen wird, welche außerhalb der Zuständigkeit und der Verantwortung der Gemeinde Lossatal liegt.

Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.

Kontoverbindung für Überweisungen

Bitte überweisen Sie die jeweilige Steuer auf das Konto der Gemeinde Lossatal

VR Bank Muldental e.G.

IBAN: DE55 8609 5484 0350 0266 65 BIC: GENODEF1GMV

Sparkasse Muldental

IBAN: DE40 8605 0200 1020 0044 24 BIC: SOLADES1GRM

unter Angabe Ihres Kassenzeichens.

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Falkenhain, den 21. Januar 2026

Weigelt
Bürgermeister