| 1. | Am Sonntag, dem 22. Februar 2026 findet die Wahl zum Bürgermeister in der Gemeinde Lossatal statt. |
| Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
| Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlganges ist Sonntag, der 15. März 2026. |
| Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in 8 Wahlbezirke eingeteilt. |
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.) |
| I | Dornreichenbach | Pilgerrast Dornreichenbach, Philipp-Müller-Platz 3 b, 04808 Lossatal OT Dornreichenbach (barrierefrei) |
| II | Falkenhain, Frauwalde und Heyda | OBERSCHULE IM LOSSATAL, Karl-Haupt-Str. 3 04808 Lossatal OT Falkenhain (barrierefrei) |
| III | Großzschepa | Feuerwehr, Lossaer Str. 5 04808 Lossatal OT Großzschepa (barrierefrei) |
| IV | Hohburg, Kleinzschepa, Müglenz, Watzschwitz | Kulturhaus Hohburg -Hohburger Stube- Am Lossatal 7,04808 Lossatal OT Hohburg (barrierefrei) |
| V | Kühnitzsch und Körlitz | Dorfgemeinschaftshaus Körlitz, Zur Schmiede 8 04808 Lossatal OT Körlitz (barrierefrei) |
| VI | Lüptitz und Zschorna | Feuerwehr Lüptitz, Thomas-Müntzer-Ring 3 04808 Lossatal OT Lüptitz |
| VII | Meltewitz und Mark Schönstädt | Freizeithaus Meltewitz, Am Schulteich 3 04808 Lossatal OT Meltewitz (barrierefrei) |
| VIII | Thammenhain und Voigtshain | Multifunktionszentrum Thammenhain, Schulstr.21 04808 Lossatal OT Thammenhain (barrierefrei) |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten[1] in der Zeit bis zum 01.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. |
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in der Aula der Oberschule Im Lossatal, Karl-Haupt-Straße 3, 04808 Lossatal OT Falkenhain zusammen. |
| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. |
| Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind von weißer Farbe. |
| Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang des Bürgermeisters sind von gelber Farbe. |
| Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei betreten des Wahlraums ausgehändigt. |
| Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. |
| 4. | Jeder Wähler hat eine Stimme |
| Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Abs. 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge. |
| 5. | Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| 6. | Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt und bei einem etwaigen zweiten Wahlgang abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. |
| 7. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Lossatal oder durch Briefwahl wählen. |
| 8. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. |
| 9. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 StGB). |
| 10. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
Falkenhain, den 21.01.2026
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.