1. Das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl für die Gemeinde Lossatal wird in der Zeit
vom 02.02.2026 bis zum 06.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Dienstag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
und zusätzlich am
Montag und Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Gemeinde Lossatal – Einwohnermeldeamt -, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.(§ 8 SächsKomWO).
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundes-meldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Für einen gegebenenfalls erforderlich zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.02.2026 bis zum 06.02.2026 um 12:00 Uhr bei der Gemeinde Lossatal – Einwohnermeldeamt -, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain, Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahl-gesetzes sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Sie gilt auch für einen gegebenenfalls zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Lossatal oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (06.02.2026) entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
5.3. Wahlscheinanträge können bei der Gemeinde Lossatal –Einwohnermeldeat -, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person bei der Beantragung oder Abholung auszuweisen.
Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig.
5.4. Wahlscheine können beantragt werden
a) von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 20.02.2026 um 16:00 Uhr gemäß § 13 Abs. 3 SächsKomWO für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 13.03.2026 um 16:00 Uhr gemäß § 13 Abs. 3 SächsKomWO;
b) von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag um 15:00 Uhr.
c) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 21.02.2026, 12:00 Uhr und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 14.03.2026 um 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine für die Bürgermeisterwahl werden nicht ersetzt (§ 14 Abs. 12 SächsKomWO).
d) Im Falle eines zweiten Wahlganges sind denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen (§ 14 Abs. 10 SächsKomWO).
| 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel |
| - | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag |
| - | der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk versehene und freigemachte orange Wahlbriefumschlag sowie |
| - | das Merkblatt zur Briefwahl. |
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle – Gemeindeamt Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich für den Wähler befördert. Sie können auch an der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Falkenhain, den 21.01.2026