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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2024
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Widerspruchsrecht Bundeswehr

Die Meldebehörde übermittelt entsprechend § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Lossatal widersprochen haben.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Abs. 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.