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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2024
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In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09.09.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst

655/24-GR

Grundsatzbeschluss zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses im OT Thammenhain

656/24-GR

Grundsatzbeschluss – Straßenbau Stolpener Straße im OT Heyda

657/24-GR

Grundsatzbeschluss zum 1. BA Sanierung des Sportheimes in Großzschepa (Dach und Sanitärbereiche)

658/24-GR

Grundsatzbeschluss zur Sanierungsmaßnahme für die Außenhülle und des Daches des künftigen Sozialgebäudes des Schul-, Gesundheits- und Seniorensportzentrums Falkenhain (SGSF)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.09.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst

659/24-GR

Feststellung und Entscheidung über Hinderungs- bzw. Ablehnungsgründe von Gemeinderäten (§ 32 i.V.m. § 18 SächsGemO)

661/24-GR

Bestellung der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

662/24-GR

Beschluss über die Fortführung der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Wurzener Land-Werke GmbH

664/24-GR

Jahresabschluss der Gemeinde Lossatal für das Jahr 2021

665/24-GR

Annahme von Einzelspenden

Beschluss-Nr. 660/24-GR

vom 11.09.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 6

Beschluss – Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Ergänzungswahl – Ortschaftsrat

Großzschepa – am 2. Februar 2025

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

folgende Zusammensetzung und Funktionsverteilung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Lossatal für die Ergänzungswahl am 2. Februar 2025 – Ortschaftsrat Großzschepa:

Stellvertreter

Vorsitzender

Kristina Großmann

Norman Gebhardt

Beisitzer

Ingo Andersch

Karin Rau-Brendler

Beisitzer

Sylvia Wittig

Katrin Kniesche

Beisitzer

Sven Galland

Kathleen Scheibe

Weigelt
Bürgermeister

Beschluss-Nr. 663/24-GR

vom 11.09.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 9

Beschluss – 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung) einschließlich Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der genannten Satzung.

3. Änderungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und des § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 11.09.2024 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

Die Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Die monatlichen Elternbeiträge betragen:

§ 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Falkenhain, den 12.09.2024

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister