| 655/24-GR | Grundsatzbeschluss zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses im OT Thammenhain |
| 656/24-GR | Grundsatzbeschluss – Straßenbau Stolpener Straße im OT Heyda |
| 657/24-GR | Grundsatzbeschluss zum 1. BA Sanierung des Sportheimes in Großzschepa (Dach und Sanitärbereiche) |
| 658/24-GR | Grundsatzbeschluss zur Sanierungsmaßnahme für die Außenhülle und des Daches des künftigen Sozialgebäudes des Schul-, Gesundheits- und Seniorensportzentrums Falkenhain (SGSF) |
| 659/24-GR | Feststellung und Entscheidung über Hinderungs- bzw. Ablehnungsgründe von Gemeinderäten (§ 32 i.V.m. § 18 SächsGemO) |
| 661/24-GR | Bestellung der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ |
| 662/24-GR | Beschluss über die Fortführung der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Wurzener Land-Werke GmbH |
| 664/24-GR | Jahresabschluss der Gemeinde Lossatal für das Jahr 2021 |
| 665/24-GR | Annahme von Einzelspenden |
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Beschluss-Nr. 660/24-GR
vom 11.09.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 6
Beschluss – Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Ergänzungswahl – Ortschaftsrat
Großzschepa – am 2. Februar 2025
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
folgende Zusammensetzung und Funktionsverteilung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Lossatal für die Ergänzungswahl am 2. Februar 2025 – Ortschaftsrat Großzschepa:
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| Stellvertreter |
| Vorsitzender | Kristina Großmann | Norman Gebhardt |
| Beisitzer | Ingo Andersch | Karin Rau-Brendler |
| Beisitzer | Sylvia Wittig | Katrin Kniesche |
| Beisitzer | Sven Galland | Kathleen Scheibe |
Beschluss-Nr. 663/24-GR
vom 11.09.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 9
Beschluss – 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
die 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung) einschließlich Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der genannten Satzung.
3. Änderungssatzung
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und des § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 11.09.2024 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
Die Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
Die monatlichen Elternbeiträge betragen:
| Betreuungsart | Entgelt für Mehrbetreuungsstunden/stündlich |
| Kinderkrippe | 6,76 € |
| Kindergarten | 3,45 € |
| Hort | 2,23 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Falkenhain, den 12.09.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.