| 876/26-GR | Beschluss - Abschluss Erbbaurechtsvertrag Teilfläche Flurstück 17/1 Gemarkung Watzschwitz |
| 878/26-GR | Beschluss - Bestellung der Vollzugsbediensteten der Gemeinde Lossatal ab dem 01.11.2026 |
| 879/26-GR | Beschluss über die Zukunft der Kindertageseinrichtung Sonnenschein in Dornreichenbach |
| 882/26-GR | Beschluss - Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in Thammenhain Los 8 - Trockenbau |
| 883/26-GR | Beschluss - Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in Thammenhain Los 22 - Lüftungsinstallation |
| 884/26-GR | Beschluss - Annahme einer Einzelspende des Fördervereins Kita "Käferparadies" e.V. |
| 885/26-GR | Beschluss - Annahme einer Einzelspende |
| 886/26-GR | Beschluss - Annahme von Einzelspenden (Sammelliste) |
| 877/26-GR | Beschluss - Sitzungsplan des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal für das Jahr 2027 |
Die Tagungen des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal sind im Jahr 2027 für folgende Termine vorgesehen.
| Januar | 20.01.2027 |
| Februar | 10.02.2027 |
| März | 10.03.2027 |
| April | 14.04.2027 |
| Mai | 12.05.2027 |
| Juni | 09.06.2027 |
| Juli | 07.07.2027 |
| August | 18.08.2027 |
| September | 08.09.2027 |
| Oktober | 06.10.2027 |
| November | 10.11.2027 |
| Dezember | 08.12.2027 |
| 880/26-GR | Beschluss – 5. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung) |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und des § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 07.10.2026 folgende
5. Änderungssatzung beschlossen:
§ 2 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt:
Beim Wechsel der Betreuungsart von Kinderkrippe zum Kindergarten wird die Stichtagsregelung zum 15. des Monats angewandt. Vollendet ein Kind das 3. Lebensjahr vor oder am 15. des Monats, wird bereits der Kindergartenbeitrag berechnet. Vollendet das Kind das 3. Lebensjahr erst nach dem 15. des Monats, erfolgt die Berechnung des Kinderkrippenbeitrags und der Kindergartenbeitrag greift erst ab dem Folgemonat.
Für Kinder, die in einem Monat den Kindergarten als auch den Hort besuchen, richtet sich die Elternbeitragsgebühr nach dem Aufnahmedatum im Hort.
Hier gilt die Stichtagsregelung zum 15. des Monats. Liegt das Aufnahmedatum nach dem 15. wird das Kind den gesamten Monat als Kindergartenkind berechnet. Liegt das Aufnahmedatum im Hort vor bzw. am 15. des Monats wird das Kind als Hortkind berechnet.
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Lossatal werden auf Grundlage des § 15 Abs. 1 und 2 SächsKitaG für Krippenkinder und Höhe von 18% für Kindergartenkinder in Höhe von 23% und für Hortkinder in Höhe von 26 % der jeweils zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten Betriebskosten festgesetzt.
Die Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
Die monatlichen Elternbeiträge betragen:
Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung überschritten, werden pro Kind folgende Entgelte erhoben:
Erfolgt die Betreuung außerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung, werden pro Kind folgende Entgelte erhoben:
Diese 5. Änderungssatzung tritt am 01.12.2026 in Kraft.
Falkenhain, den 08.10.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
881/26-GR | Beschluss – 1. Änderungssatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lossatal |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 14 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 07.10.2026 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
§1 Abs. 2 der Satzung zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lossatal vom 10.12.2018 wird wie folgt geändert:
| (2) In Trägerschaft der Gemeinde Lossatal befinden sich folgende Einrichtungen: | |
| • | Kindertagesstätte „Am Storchennest“, Karl-Haupt-Str. 5, |
| 04808 Lossatal OT Falkenhain |
| • | Kindertagesstätte „Käferparadies“, Schulstraße 21a, |
| 04808 Lossatal OT Thammenhain |
| • | Kindertagesstätte Hort „Abenteuerland“, An der Schule 3, |
| 4808 Lossatal OT Hohburg |
§ 15 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.12.2026 in Kraft.
Falkenhain, den 08.10.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.