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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2026
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Winterdienst in der Gemeinde Lossatal – Gemeinsam sicher durch den Winter

Wenn die ersten Schneeflocken fallen und Wege und Straßen durch Schnee und Eis glatt werden, beginnt für die Gemeindebeschäftigten und ihre Einwohner die Zeit des Winterdienstes. Damit Fußgänger, Kinder, ältere Menschen und alle anderen Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sein können, müssen Gemeinde und Grundstückseigentümer gemeinsam dafür sorgen, dass die notwendigen Flächen geräumt und bei Glätte gestreut werden.

Die Grundlage hierfür bildet die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Straßenreinigung und den Winterdienst. Darin sind die Pflichten der Straßenanlieger geregelt.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Die Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Eigentümer, Besitzer und Pächter der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zur Durchführung der ihnen übertragenen Reinigungs- und Winterdienstpflichten.

Wichtig: Die Verpflichtung besteht nicht nur für Grundstücke, die unmittelbar an die Fahrbahn angrenzen. Sie gilt auch dann, wenn das Grundstück beispielsweise durch einen Grünstreifen, eine Rabatte oder eine andere öffentliche Fläche von der Straße getrennt ist.

 

 

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?

Grundsätzlich sind die den Grundstücken zugeordneten Gehwege vom Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte ausreichend zu streuen. Bei Eckgrundstücken an Straßenkreuzungen oder -einmündungen muss bis zur Fahrbahnmitte geräumt und gestreut werden, damit das gefahrlose Überqueren der Straße möglich ist – aber nur soweit es bei den Verkehrsverhältnissen zumutbar ist. An Bushaltestellen muss der Gehweg so geräumt und gestreut werden, dass Fahrgäste sicher zum Bus kommen und einsteigen können. In Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Verpflichtung nur den Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt. Ist an einer Straße kein Gehweg vorhanden, sind die entsprechenden Flächen am Rand der Fahrbahn zu berücksichtigen. Nach den von der Gemeinde bereits veröffentlichten Hinweisen zur Straßenreinigung betrifft dies einen Bereich von 1,5 m Breite. Auch von Fußgängern genutzte öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege und müssen von Anliegern geräumt werden.

Der Winterdienst dient dabei nicht nur dem eigenen Zugang zum Grundstück. Er soll insbesondere sicherstellen, dass Fußgänger die Straßen und Wege gefahrlos benutzen können.

Schnee und Eis richtig beseitigen

Schnee ist möglichst so zu räumen, dass der Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Geräumter Schnee darf daher nicht so abgelegt werden, dass Gehwege, Straßen, Grundstückszugänge, Straßenabläufe oder andere für die Verkehrssicherheit wichtige Bereiche beeinträchtigt werden.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die erforderlichen Flächen mit geeigneten abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Bitte beachten Sie dabei insbesondere:

  • Schnee rechtzeitig und regelmäßig räumen,
  • bei Glätte ausreichend streuen,
  • geräumten Schnee so ablegen, dass Fußgänger nicht behindert werden,
  • Straßeneinläufe und Entwässerungsbereiche nicht mit Schnee oder Eis blockieren,
  • Grundstückszugänge und Zuwegungen sicher erreichbar halten.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

An Wochentagen muss für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Schnee geräumt und gestreut werden. Die in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Zeiten und Anforderungen sind verbindlich. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die erforderlichen Flächen rechtzeitig vor Beginn des stärkeren Fußgängerverkehrs sicher benutzbar sind und bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte erneut geräumt beziehungsweise gestreut werden.

Nicht jede Straße wird gleichzeitig geräumt

Der gemeindliche Winterdienst kann nicht alle Straßen gleichzeitig bearbeiten. Deshalb werden die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bedeutung und Verkehrswichtigkeit nach festgelegten Prioritäten abgearbeitet.

Damit Sie künftig schnell erkennen können, welche Priorität für Ihre Straße gilt, wird diesem Beitrag eine entsprechende Übersicht beigefügt.

Gemeinde und Bürger – gemeinsam für sichere Wege

Ein funktionierender Winterdienst kann nur gelingen, wenn Gemeinde und Grundstückseigentümer ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen. Der gemeindliche Winterdienst auf den öffentlichen Straßen entbindet die Straßenanlieger nicht von den ihnen durch die Straßenreinigungssatzung übertragenen Pflichten auf Gehwegen und den entsprechenden Flächen vor ihren Grundstücken.

Die Gemeinde Lossatal bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, Besitzer und Pächter, sich rechtzeitig vor Beginn der Winterperiode mit ihren Pflichten vertraut zu machen und geeignete Räum- und Streumittel bereitzuhalten.

Bitte helfen Sie mit, dass wir auch bei Schnee und Eis sicher durch Lossatal kommen.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung finden Sie auf unserer Homepage. Bei den vorstehenden Hinweisen handelt es sich um eine Bürgerinformation; im Zweifelsfall ist der vollständige Satzungstext maßgeblich.

Gemeinde Lossatal
Sachgebiet Ordnung und Sicherheit