Beschluss-Nr. 574/23-GR
vom 08.11.2023 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 13
Beschluss – 2. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal
Der Gemeinderat beschließt
die 2. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal gemäß Anlage 1, bestehend aus 2 Seiten.
Anlage 1
zum Beschluss Nr. 574/23-GR des Gemeinderates Lossatal vom 08.11.2023
Aufgrund des §1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) sowie, der § 4 und § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 08.11.2023 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
1. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Betriebsleiter vertritt die Gemeinde im Rahmen seiner Aufgaben (§ 5 Abs. 1 SächsEigBVO) und gibt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtende Erklärungen für die Gemeinde ab.
(2) Der Betriebsleiter ist allein vertretungsberechtigt. Er zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe einer Vertretungsverhältnisses.
(3) Der Betriebsleiter und der stellvertretende Betriebsleiter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Betriebsleiter zeichnet allein vertretungsberechtigt mit dem Zusatz „i.V.“.
(4) Die Betriebsleitung kann Bediensteten des Eigenbetriebes für einzelne Angelegenheiten und/ oder bestimmte Sachgebiete mit Ihrer Vertretung beauftragen und ihnen Vollmacht erteilen. Diese zeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“.
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Falkenhain, den 09.11.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.