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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
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Vorzeitige Ausführungsanordnung nach vorläufiger Besitzeinweisung

Ländliche Neuordnung:

Wildenhain

Gemeinde:

Mockrehna

Verfahrens- Nr.:

TO/LN5

Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, erlässt folgende

Vorzeitige Ausführungsanordnung nach vorläufiger Besitzeinweisung

1.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplans wird vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet.

Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt mit dem 19. September 2024 an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

2.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Gründe

Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, ist gemäß § 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – i. V. m. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG –für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes sachlich und örtlich zuständig.

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan vom 24. September 2021 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 25. Juni 2024 ist noch nicht unanfechtbar geworden.

Der verbliebene Widerspruch wurde der oberen Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG vorgelegt. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung würden voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen.

Die Beteiligten des Verfahrens bewirtschaften die neuen Grundstücke seit 01. August 2016 bzw. 01. September 2019. Die alten Grenzen sind in der Natur nicht mehr erkennbar, das Grundbuch weist noch den alten Stand auf. Die Abweichung zwischen tatsächlicher Nutzung und rechtlicher Sachherrschaft schafft Rechtsverwirrung und behindert den Grundstücksverkehr.

Schwerwiegende Bedenken gegen den Flurbereinigungsplan sind dem verbliebenen Widerspruch nicht zu entnehmen. Im Übrigen werden die Rechte des Widerspruchsführers durch die Regelung des § 63 Abs. 2 FlurbG gewahrt. Bei Abwägung dieser Belange war dem alsbaldigen Vollzug des Flurbereinigungsplans Vorrang einzuräumen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist – VwGO –. Die Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs und die Interessen der Beteiligten, alsbald über ihre neuen Grundstücke verfügen und entsprechende Dispositionen treffen zu können, lassen einen Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht zu.

Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse, damit den Verfahrensbeteiligten die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugutekommen.

Überleitungsbestimmungen

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand hat bereits stattgefunden. Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, hat am 26. Mai 2016 bzw. am 27. Mai 2019 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs. 2 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese vorläufige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) haben. Das bedeutet, dass die vorläufige Besitzeinweisung auch dann vollzogen werden kann, wenn sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen wird.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim

Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau

oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim

Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Hausanschrift:

Postanschrift:

Ortenburg 9

Postfach 1728

02625 Bautzen

02607 Bautzen

beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz

Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg, erhältlich.

Hinweis nach § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Gemäß § 27a VwVfG wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter

https://www.landkreis-nordsachsen.de/oeffentliche_bekanntmachungen eingestellt.

Eilenburg, den 18. September 2024

gez.
Wirsching
Amtsleiter
DS
Amt für Ländliche Neuordnung