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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
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Bodenordnungsverfahren zur Zusammenführung von Boden- und Gebäude- eigentum nach § 64 i.V.m. §§ 56 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Landratsamt

Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Sachgebiet Ländliche Neuordnung

Bodenordnungsverfahren

zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 i. V. m. §§ 56 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Bodenordnungsverfahren:

MT/B38

Milchviehanlage in Voigtshain,

Windmühlenweg

Gemarkung:

Voigtshain

Gemeinde:

Lossatal

Aktenzeichen:

10163-847.225-MT/B38

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

I. Feststellung

Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, stellt gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. §§ 32 Satz 3 und 33 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und § 6 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG), in der jeweils heute geltenden Fassung, die Ergebnisse der Wertermittlung vom 28.06.2024 fest. Die Feststellung für die bereits bestandskräftig festgestellten Teilflächen gemäß Feststellung vom 08.02.2010 (Az.: LNO-8472.20-MT/B38) bleibt hiervon unberührt.

II. Begründung:

1. Zuständigkeit

Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist für die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 53 Abs. 3 LwAnpG i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) sowie § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) in der jeweils heute gültigen Fassung sachlich und örtlich zuständig.

2. Gründe

Für das Bodenordnungsverfahren MT/B38 erfolgte mit Stichtag 30.06.2009 eine Wertermittlung für die mit der Stallanlage Voigtshain bebaute Funktionsfläche.

Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden den Beteiligten im Anhörungstermin am 15.09.2009 im Landratsamt Landkreis Leipzig erläutert. Die Ergebnisse der Wertermittlung mit Wertermittlungskarte und das der Wertermittlung zugrunde liegende Gutachten vom 30.06.2009 des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Herrn Dr. Jörg Spinda, haben im Anschluss daran 4 Wochen im Landratsamt Landkreis Leipzig und in der Gemeindeverwaltung Falkenhain zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen.

Während der Auslegung wurden keine mündlichen oder schriftlichen Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben.

Die Wertermittlung wurde mit Beschluss vom 08.02.2010 festgestellt und anschließend bestandskräftig.

Im weiteren Verlauf des Bodenordnungsverfahrens machte es sich erforderlich, auch die an die Funktionsfläche nördlich angrenzende Fläche des Flurstückes Nr. 138x sowie die angrenzende Ackerfläche des Flurstückes Nr. 138s zu bewerten, da diese als Tauschland dienen sollen.

Zu diesem Zweck wurde durch den Vermessungsassessor Herrn Falko Schmidt vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Leipzig die Bewertung dieser Flächen, ausgehend vom vorliegenden Gutachten des Dr. Jörg Spinda, vorgenommen.

Dies war möglich, da die grundlegende Bewertung der unmittelbar an die Funktionsfläche der Stallanlage angrenzenden Fläche des Flurstückes Nr. 138x bis zur Stufe „grundstücksbezogener Rohbaulandwert“ aus dem Gutachten übernommen werden konnte und nur die weiteren Schritte hinsichtlich der Berücksichtigung von Erschließung, Baureifmachung sowie des Abschlages nach § 68 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) -Halbteilungsmodell- außer Acht gelassen wurden, da sie für diese Fläche nicht zutrafen.

Für die direkt angrenzenden Ackerflächen des Flurstückes Nr. 138s wurde der aktuelle Bodenrichtwert des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Leipzig beim Landratsamt Landkreis Leipzig ohne örtliche Anpassung übernommen, da keine Anhaltspunkte für Ab- oder Zuschläge auf diese Werte bekannt geworden sind.

Die Ergebnisse der Ergänzung der Wertermittlung wurden den Beteiligten im Anhörungstermin am 06.08.2024 im Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, erläutert.

Die Ergebnisse der Ergänzung der Wertermittlung mit Wertermittlungskarte und das der Wertermittlung zugrunde liegende Gutachten vom 30.06.2009 des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Herrn Dr. Jörg Spinda haben im Anschluss daran 4 Wochen im Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen.

Während der Auslegung wurde durch einen Beteiligten ein schriftlicher Einwand gegen die Ergebnisse der Ergänzung der Wertermittlung erhoben, der jedoch nicht berücksichtigt werden konnte.

Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. den §§ 32, 33 FlurbG und § 6 AGFlurbG werden die Ergebnisse der Wertermittlung vom 28.06.2024 somit festgestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Der Widerspruch ist schriftlich beim

Landratsamt Landkreis Leipzig

Hausanschrift:

Stauffenbergstraße 4

04552 Borna

oder zur Niederschrift im

Landratsamt Landkreis Leipzig

Stauffenbergstraße 4

04552 Borna

oder

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Leipziger Straße 67

04552 Borna

oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Möglichkeit zur Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d VwVfG) besteht nicht.

Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

Borna, den 26. September 2024

Scheithauer
Amtsleiter
DS