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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat am 19.06.2024 in öffentlicher Sitzung den

Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal

als Satzung beschlossen.

Die höhere Verwaltungsbehörde, Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Bescheid vom 01.11.2024, AZ.: PG 13/24 für die Satzung die Genehmigung erteilt, die hiermit bekannt gemacht wird.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ist der Lageplan vom 27.05.2024 maßgebend. Die Satzung über den Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 12 BauGB).

Die Satzung über den Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal kann einschließlich seiner Begründung samt Umweltbericht bei der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Lossatal, den 12.11.2024

Weigelt
Bürgermeister