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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
AMTLICHER TEIL
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Öffentliche und nichtöffentliche Beschlüsse

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 16.10.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

666/24-GR

Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten sowie Frauenbeauftragten der Gemeinde Lossatal

667/24-GR

Verkauf des Flurstückes 263/24 Gemarkung Hohburg

668/24-GR

Verkauf des Flurstückes 513/1 Mark Schönstädt sowie Erteilung von Belastungsvollmachten

669/24-GR

Annahme von Einzelspenden

672/24-GR

Entlastung der Betriebsleitung für das Jahr 2020 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

673/24-GR

Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussprüfung und die überörtliche Prüfung 2021 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

674/24-GR

Vergabe Lieferauftrag Strom für alle Pumpstationen im Gemeindegebiet

Beschluss-Nr. 670/24-GR

vom 16.10.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 8

Beschluss – Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 für den Eigenbetrieb

der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

Begründung:

Gemäß § 31ff SächsEigBVO ist der geprüfte Jahresabschluss im Betriebsausschuss vorzuberaten. Die Vorberatung fand in der BA-Sitzung am 24.09.24 statt. Anschließend ist die Feststellung des Jahresabschlusses im Gemeinderat zu beschließen - §34 SächsEigBVO.

Die Grundlage bildet der Jahresabschluss zum 31.12.2019, der mit Beschluss Nr. 584/24-GR des Gemeinderates Lossatal am 10.01.2024 festgestellt wurde.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wurde der hier vorliegende Gesamtabschluss zum 31.12.2020 aufgestellt. Die Wirtschaftsprüfer bestätigen die Ordnungsmäßigkeit, die Einhaltung und die Anwendung der dementsprechenden Gesetze.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

gemäß §§ 31-34 SächsEigBVO die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 für den „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ mit nachstehenden Ergebnissen. Die Feststellung erfolgt nach Durchführung der Abschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Röber Hess Pimme GmbH vom 07.06.2024 und der örtlichen Prüfung gemäß § 105 SächsGemO durch den Wirtschaftsprüfer René Biermann vom 19.08.2024.

1.

Bilanzsumme

1.1

davon entfallen auf die Aktivseite

-

auf das Anlagevermögen

-

auf das Umlaufvermögen

-

auf den Rechnungsabgrenzungsposten

1.2.

davon entfallen auf die Passivseite

-

auf das Eigenkapital

-

auf den Sonderposten Investitionszuschüsse

-

auf die Rückstellungen

-

auf die Verbindlichkeiten

-

auf den Rechnungsabgrenzungsposten

1.3.

Jahresüberschuss

1.3.1.

Summe der Erträge

1.3.2.

Summer der Aufwendungen

Der Bericht über die Abschlussprüfung und über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2020 liegen den Gemeinderäten vor.Der Abschlussprüfer hat dem Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Anlage 1 „Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“ – bestehend aus 4 Seiten, die Anlage 2 „Jahresabschlussbericht und Lagebericht 2020“ des überörtlichen Prüfers – bestehend aus 34 Seiten und die Anlage 3 „Bericht über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2020“ – bestehend aus 11 Seiten – sind untrennbare Bestandteile dieses Beschlusses.

Weigelt
Bürgermeister

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An den Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.

• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Leipzig, 7. Juni 2024

RÖBER HESS PIMME GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Pimme
(Uwe Pimme)
Wirtschaftsprüfer

Bekanntmachung

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal am 16.10.2024 wurde der Jahresabschluss 2020 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ festgestellt.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden entsprechend §34 SächsEigBVO nach der ortsüblichen Bekanntgabe im Amtsblatt an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt.

Der Jahresabschluss 2020 mit dem dazugehörigen Lagebericht wird in der Zeit

vom Donnerstag 28.11.2024 bis Freitag 06.12.2024

während der Dienststunden in den Geschäftsräumen des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ in 04808 Lossatal, OT Hohburg, Kapsdorfer Straße 36, und der Gemeindeverwaltung Lossatal in 04808 Lossatal, OT Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Beschluss-Nr. 671/24-GR

vom 16.10.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 9

Beschluss – Verwendung des Jahresergebnisses 2020 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

Begründung:

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2020 muss über die Verwendung des Ergebnisses beschlossen werden - § 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsEigBVO.

Die Betriebsleitung schlägt vor, den Jahresüberschuss i.H.v. 58.146,07€ mit den vorhandenen Verlustvorträgen i.H.v. 261.916,34 € zu verrechnen. Ein noch verbleibender Verlustabzug aus 2017 i.H.v. 203.770,27 € soll nach 2021 vorgetragen und in den Verlustvortrag eingestellt werden. Gemäß § 12 Abs. 3 SächsEigBVO ist bei einem Verlustvortrag über 3 Jahre hinaus, eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Dazu wurde ein entsprechender Antrag am 27.08.24 durch die Betriebsleitung gestellt. Am 09.09.2024 erteilte die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung zum weiteren Verlustvortrag.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsEigBVO die Verwendung des Jahresüberschusses für das Jahr 2020 i.H.v. 58.146,07 € mit Verlustvorträgen i.H.v. 261.916,34 € zu verrechnen. Für den verbleibenden Verlustabzug i.H.v. 203.770,27 € liegt die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für die weitere Einstellung in den Verlustvortrag vor.

Weigelt
Bürgermeister

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.11.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

678/24-GR

Verkauf von unvermessenen Teilflächen der Flurstücke 22, 693/22, 690 und 227/1 Gemarkung Falkenhain

679/24-GR

Verkauf des Flurstückes 328/40 Gemarkung Lüptitz

680/24-GR

Änderung des GR-Beschlusses Nr. 668/24-GR vom 16.10.2024

682/24-GR

Annahme von Einzelspenden

683/24-GR

Erste Ergänzung der Abwasserbeseitigungskonzeption 2022 – 2026 der Gemeinde Lossatal

Beschluss-Nr. 676/24-GR

vom 13.11.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 4

Beschluss – Sitzungsplan des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal für das Jahr 2025

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

seine regelmäßigen Sitzungen im Jahr 2025, wie in der Anlage 1 aufgeführt, durchzuführen.

Die Anlage 1 ist untrennbarer Bestandteil dieses Beschlusses und enthält Ort und Datum der regelmäßigen Sitzungen.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage 1

Terminplan

Hier: Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal im Jahr 2025

Die Tagungen des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal sind im Jahr 2025 für folgende Termine vorgesehen:

Januar

15.01.2025

Hohburg

Februar

12.02.2025

Falkenhain

März

10.03.2025

Hohburg

April

09.04.2025

Falkenhain

Mai

14.05.2025

Hohburg

Juni

11.06.2025

Falkenhain

Juli

09.07.2025

Hohburg

August

13.08.2025

Falkenhain

September

08.09.2025

Hohburg

Oktober

01.10.2025

Falkenhain

November

12.11.2025

Hohburg

Dezember

03.12.2025

Falkenhain

Beschluss-Nr. 677/24-GR

vom 13.11.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 5

Beschluss – Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung).

Die Satzung, einschließlich Anlage 1 (Anlage bestehend aus 4 Seiten) sind untrennbare Bestandteile des Beschlusses.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage 1

Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

- Verwaltungskostensatzung -

Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner öffentlichen Sitzung am 13. November 2024 die nachfolgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1

Kostenpflicht

(1) Die Gemeinde Lossatal erhebt für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

a)

wer die Amtshandlung veranlasst oder im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird

b)

wer die Kosten der Gemeinde Lossatal gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet

c)

im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

§ 3

Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, und für die auch keine Gebührenfreiheit entsprechend der §§ 3 und 4 des SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 10,00 € bis 25.000,00 € erhoben.

(3) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand der beteiligten Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht im Missverhältnis zur Amtshandlung stehen. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €, sofern im Kostenverzeichnis nicht anderweitig aufgeführt.

(4) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden.

(5) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.

(6) Kostenschuldner sind verpflichtet, die zur Feststellung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, sowie die notwendigen Unterlagen ggf. auch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(7) Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 4

Entstehung der Kosten und Fälligkeit

(1) Die Kosten entstehen mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

(2) Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, sofern nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 5

Auslagen

Auslagen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere:

a)

Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen, sowie Dolmetschern, Übersetzern und sonstigen Personen zustehen

b)

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen

c)

Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen

d)

Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle

e)

Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung mit der zugehörigen Anlage tritt am 01.12.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 06.11.2013 mit der zugehörigen Anlage, in Kraft getreten zum 01.01.2014, außer Kraft.

Falkenhain, den 13.11.2024

Weigelt
Bürgermeister

Anlage: Kostenverzeichnis

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als

von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen GesetzWidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden Ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage 1 zu § 3 der Kostensatzung der Gemeinde Lossatal

~ Kostenverzeichnis ~

*ZE(Zeiteinheit) entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten. Zeiteinheiten werden je angefangene Viertelstunde kostenpflichtiger Verwaltungstätigkeit zum Ansatz gebracht.

Beschluss-Nr. 681/24-GR

vom 13.11.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 10

Beschluss – Satzung der Gemeinde Lossatal über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung –

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10. April 2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig. Die alten Wertansätze führten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.

Ende 2019 wurde die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Bis dahin darf die Grundsteuer noch auf Basis der bisherigen Einheitswerte erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer dann auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten und stabilsten Einnahmequellen der Gemeinde Lossatal. Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel für die kommunalen Aufgaben eingesetzt werden. Mit den Einnahmen aus der Grundsteuer werden zum Beispiel Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Die folgende Übersicht gibt einen Überblich über die Höhe der Erträge aus den Grundsteuern für die Haushaltsjahre 2022-2024. In den veranlagten Beträgen sind jeweils verschiedenen Steuerjahre veranlagt worden.

Die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern obliegt den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG), § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 7 Absatz 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO).

Zum einen ist für die Erhebung der Grundsteuer 2025 der rechtzeitige Erlass neuer Grundsteuerbescheide erforderlich, da die alten Bescheide aufgrund der Regelung des § 266 Absatz 4 Bewertungsgesetz (BewG) nicht mehr als Grundlage für Vorauszahlungen dienen können. Der Gesetzgeber ist mit dieser Vorschrift der Festlegung des Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) gefolgt, die ausdrücklich bestimmt: „Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen [ab 2025] dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen [d. h. Grundsteuer(Grundlagen)bescheide nach altem Recht], keine Belastungen mehr gestützt werden.

Zum anderen können auf die neu zu erlassenden Bescheide die auf der Basis des bisherigen Rechts beschlossenen alten Hebesätze nicht mehr angewendet werden. Bei der Festsetzung der Hebesätze handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die neuen Steuermessbeträge, die in der Summe bei Anwendung der alten Hebesätze regelmäßig zu einem anderen Grundsteuergesamtaufkommen als bislang führen würden, erfordern eine neue Ermessensentscheidung über die Höhe der Hebesätze. Dies kommt auch in § 25 Absatz 2 GrStG zum Ausdruck, wonach die Hebesätze nur für den jeweiligen Hauptveranlagungszeitraum festgesetzt werden dürfen. Am 1. Januar 2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 266 Absatz 1 BewG). Dies erfordert eine neue Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025.

Die Gemeinde Lossatal beabsichtigt ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Erträge und Einzahlungen aus der Grundsteuer A und der Grundsteuer B im Jahr 2025 durch die Grundsteuerreform auf dem Niveau des Jahres 2024 stabil, das heißt ohne wesentliche Abweichungen, gehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückeigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss. Der Gewerbesteuerhebesatz wird gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Die folgende Berechnung liegt der Ermittlung der Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2025 zugrunde:

Für die Grundsteuer A ergibt sich das folgende Ergebnis:

Für die Grundsteuer B ergibt sich das folgende Ergebnis:

Es wird empfohlen den Hebesatz im Rahmen der Hebesatzsatzung auf volle Zehner aufzurunden (Grundsteuer A 360 v.H. und Grundsteuer B 350 v.H.). Die Gemeindeverwaltung erwartet im Rahmen der Veranlagung der Grundsteuern ab dem Jahr 2025 mit erhöhten Verwaltungskosten und zudem mit geringeren Erträgen und Einzahlungen infolge von Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren.

Der Gemeindeverwaltung ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich gesicherte Aussagen zur Vollständigkeit und Richtigkeit der dieser Berechnung zugrundeliegenden Daten zu machen. Diese Informationen werden vom Finanzamt nicht bereitgestellt. Die Verwaltung hat jedoch sämtliche vom Finanzamt bereitgestellten Daten verarbeitet und berücksichtigt. Daher wird vorgeschlagen die Festlegung der Hebesätze im Jahr 2026 einer Überprüfung zu unterziehen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung.

Die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung, bestehend aus 2 Seiten, ist untrennbarer Bestandteil des Beschlusses (Anlage).

Die Verwaltung wird beauftragt, die Festlegung der Hebesätze im Jahr 2026 einer Prüfung zu unterziehen.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage

Satzung der Gemeinde Lossatal über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung -

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 13.11.2024 mit Beschluss Nr. 681/24-GR folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Lossatal erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf

400 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Falkenhain, den 14.11.2024

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
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