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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 13/2024
AMTLICHER TEIL
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Öffentliche und nichtöffentliche Beschlüsse

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.12.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

684/24-GR

Gebührenkalkulation der Gemeinde Lossatal über die Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet für den Zeitraum 2025 – 2028

687/24-GR

Vermögensübertragung des bebauten Grundstückes Kapsdorfer Straße 14 in Hohburg vom Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ – Sachgebiet Immobilien-wirtschaft auf die Gemeinde Lossatal zum 01.01.2025

688/24-GR

Widmung von Wegen im Rahmen der Flurneuordnung im Verfahrensgebiet Falkenhain

689/24-GR

Annahme von Einzelspenden

690/24-GR

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ für das Wirtschaftsjahr 2025

691/24-GR

Vergabe der Dienstleistung zur Durchführung einer Organisationsuntersuchung inkl. Stellenbewertung in der Gemeindeverwaltung

Beschluss-Nr. 685/24-GR

vom 11.12.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 6

Beschluss – Satzung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

Begründung:

Mit der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2025-2028 ist eine Überarbeitung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) notwendig. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde die Satzung insgesamt geprüft und überarbeitet, so dass die Vorlage einer neuen Satzung notwendig ist. Hierbei entfallen künftig die Paragraphen zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses.

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung.

Satzung

der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 11.12.2024

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHF), § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweiligen gültigen Satzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung) beschlossen.

1. Teil – Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

(1) Die Gemeinde Lossatal (nachfolgend Gemeinde genannt) betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers folgende getrennte anlagenbezogene öffentliche Einrichtungen:

1.

zur zentralen Entsorgung des Schmutzwassers eine einheitliche öffentliche Einrichtung mit gespaltener Gebühr für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke an einer zentralen Kläranlage im gesamten Gemeindegebiet.

2.

zur dezentralen Entsorgung im gesamten Gemeindegebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung mit folgenden Teilleistungen:

2.1

die Entsorgung des Niederschlagswassers,

2.2

die Entsorgung des Überlaufs von Kleinkläranlagen ohne Anschluss an eine zentrale Kläranlage,

2.3

Abfuhr und Reinigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen,

2.4

Abfuhr und Reinigung von Abwasser und Klärschlamm aus abflusslosen Gruben.

(2) Die Erhebung von Gebühren ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird von der Gemeinde gesondert in der Abwassergebührensatzung festgelegt.

(3) Als angefallen gilt Abwasser, das

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über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder

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in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder

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zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

(5) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung ihres Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle i. S. von § 11) einschließlich der Prüf- und Kontrollschächte und den bis zu diesen führenden Abwasserkanälen.

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, Prüfschächte, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden und nicht der Gemeinde gehören oder zu ihren Gunsten dinglich gesichert sind sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossenen Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

(5) Teilorts- und Bürgermeisterkanale (TOK) dienen der gemeinsamen Ableitung von in Grundstücks- oder Kleinkläranlagen gesammelten und vorbehandeltem Schmutzwasser und von Niederschlagswasser in ein Gewässer.

(6) Es gilt der Buchgrundstücksbegriff. Die Regelungen für Grundstücke gelten gleichermaßen für Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetzt (WoEigG). Für Anlagen im Gemeinschaftseigentum ist die Gesamtheit der Eigentümer gesamtschuldnerisch verantwortlich.

2. Teil – Anschluss und Benutzung

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 50 Abs. 2 SächsWG zu überlassen, soweit die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben vorhanden sind.

Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Benutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind, sofern nicht eine Befreiung nach § 5 vorliegt oder es sich ausschließlich um Niederschlagswasser handelt, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten nach der betriebsfähigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm der Gemeinde nicht oder nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhalts- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.

(6) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und einer ggf. ergangenen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf. Eine Entleerung kann durch die Gemeinde auch erfolgen, wenn dies aus Gründen der Wasserwirtschaft erforderlich ist, und zwar auch, wenn die Notwendigkeit der Entleerung vom Verpflichteten nicht angezeigt wurde. Der Gemeinde bzw. den von diesen beauftragten Personen ist zum Zwecke der Entleerung der Zutritt zum Grundstück und zur jeweiligen Anlage im notwendigen Umfang zu gewähren.

(7) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Gemeinde oder dem von diesem beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(8) Wird an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in denen noch kein Abwasserkanal vorhanden, jedoch geplant ist, ein Neubau errichtet oder in einem bereits bestehenden Bauwerk die vorhandene Abwassereinrichtung wesentlich geändert oder erneuert, ist der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen für den späteren Anschluss zu planen und vorzusehen.

(9) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht für Niederschlagswasser, das ohne Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange, wasserrechtlich zulässig und mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand verwertet oder versickert werden kann oder das aufgrund des SächsWG in der jeweils geltenden Fassung bzw. einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist. Die Gemeinde kann die Einleitung solchen Niederschlagswassers genehmigen, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht betriebsfertig hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5

Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1 und 2 oder im Ergebnis einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6

Allgemeine Anschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

Insbesondere sind ausgeschlossen:

a)

Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle.),

b)

feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergleichen), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbare Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,

c)

Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,

d)

faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Milchsaure Konzentrate, Krautwasser),

e)

Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

f)

farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,

g)

Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,

h)

Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes DWA- M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) oder der Anhänge 1 bis 57 der Abwasserverordnung in den jeweils gültigen Fassungen liegen,

i)

sonstiges Abwasser sowie Wasser aus Haus- oder Grundstücksdrainagen, Niederschlagswasser von unbefestigten Flächen sowie Grundwasser und Wasser aus Gewässern, Brunnen und Quellen.

(2) Die Gemeinde kann im Einzelfall weiter gehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

(4) § 50 Abs. 3 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7

Einleitungsbeschränkungen

(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 50 Abs. 5 SächsWG).

(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist.

Für vorhandene Einleitungen kann die Gemeinde die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch die Gemeinde festgelegten Zeiträumen sicher zu stellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Gemeinde ihn von der Einleitung ausschließen. § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwassereinleitung fristlos zu unterbinden, wenn die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln und die Unterbindung erforderlich ist, um

1.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren oder

2.

zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abwassereinleiter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage und der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, soweit andere Maßnahmen unverhältnismäßig oder untunlich sind, um die Störung zu beseitigen.

(6) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Abwasserentsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete - sofern er gleichzeitig Abgabenschuldner ist - darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Abwasserentsorgung androhen.

(7) Die Gemeinde hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Abgabenschuldner die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Abwasserentsorgung ersetzt hat.

(8) In den im Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Unbelastetes Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen, Wasser aus Gewässern, Quell-, unbelastetes Niederschlagswasser darf nicht in Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Die Einleitung von Grund-, Drän-, Quell- und Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen, Wasser aus Gewässern („sonstiges Wasser“) bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; bei Einleitungen in Schmutzwasseranlagen gilt dies auch für Niederschlagswasser.

§ 8

Eigenkontrolle und Wartung

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Dies gilt auch für die Einleitung sonstigen Wassers im Sinne von § 7 Abs. 4 und 8.

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat gemäß den Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S281) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Die Einhaltung der für die Abwassereinleitung festgesetzten Grenzwerte aus der wasserrechtlichen Genehmigung ist mit der Übergabe der Wartungsprotokolle nachzuweisen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreites ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

(3) Die Gemeinde kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des SMUL über die Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs angerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen (vgl. auch Kleinkläranlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung).

§ 9

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Gemeinde kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10

Grundstücksbenutzung

Grundstückseigentümer und sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der § 95 SächsWG, § 93 WHG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden

3. Teil – Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 11

Anschlusskanäle, Aufwandsersatz

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Gemeinde hergestellt, erneuert und unterhalten, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Gemeinde kann die Ausführung der Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 auf den Grundstückseigentümer oder den sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten, unter Berücksichtigung deren berechtigter Interessen, übertragen.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder des sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal. Die Gemeinde kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, sofern sie es als technisch notwendig erachtet.

(4) In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten, also die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung für den zum erstmaligen Anschluss eines Grundstücks trägt derjenige, der Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme; er wird mittels Bescheids angefordert und der Aufwandsersatz festgesetzt.

(7) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(8) Auf den voraussichtlichen Aufwandsersatz nach Absatz 2 und 3 erhebt die Gemeinde vor Beginn der Maßnahme eine Vorauszahlung von 50 von Hundert des insgesamt veranschlagten Gesamtaufwandes. Der Vorauszahlungsanspruch entsteht mit Erteilung der Anschlussgenehmigung (§ 13 Abs. 1); er ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides zur Zahlung fällig.

(9) Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als jeweils ein Anschluss.

(10) Kontrollschächte werden durch die Gemeinde nur für Schmutzwasserkanäle und nur für den Fall, dass der Anschlusskanal nicht in einen Schacht mündet errichtet.

§ 12

Weitere Anschlüsse

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Ver- pflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach dem erstmaligen Anschluss neu gebildet werden.

(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 5 – 10 gelten ebenfalls für Anschlüsse nach § 12 Abs. 1.

§ 13

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedarf:

a)

die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,

b)

die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung,

c)

die Einleitung von sonstigem Wasser, für das eine Beseitigungspflicht der Gemeinde nicht besteht.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet erteilt.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen.

§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen Verpflichteten gem. § 3 Abs. 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Anschlusspflichtigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Fachpersonal auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. Das Niederschlagswasser von Grundstücken darf nicht auf öffentliche Wege, Straßen und Plätze abgeleitet werden.

(2) Die Gemeinde ist in erforderlichem Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 11 gilt entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 125 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nah wie technisch möglich an die öffentlichen Abwasseranlagen zu setzen. Er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene

(§ 18) wasserdicht ausgeführt sein.

Ist aus technischen Gründen das Setzen eines Kontrollschachtes nicht möglich, kann die Gemeinde verlangen, dafür eine jederzeit zugängliche Reinigungsöffnung zu erstellen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretender Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder wenn die Änderung oder Stilllegung eine Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist. Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu veranlassen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 11 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

(7) Im Rahmen des erstmaligen Anschlusses eines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen oder der wesentlichen Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete der Gemeinde die Dichtheit von allen schmutzwasserführenden Anlagenteilen der Grundstücksentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 3) nachzuweisen. Für den Nachweis gelten Abs. 1 und Abs. 5 entsprechend.

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung,

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind von dem Verpflichteten gem. Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung. Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbestimmungen für die Abscheidevorrichtungen gelten entsprechend, u. a. auch für die Notwendigkeit zur Führung eines Betriebstagebuchs.

(2) Die Gemeinde kann von Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten den Einbau und Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. Die damit verbundenen Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtungen dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig).

(4) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 17

Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, zum Beispiel Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 gilt entsprechend.

§ 18

Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorgenannten Regelungen gelten für Beauftragte der Gemeinde entsprechend.

(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Gemeinde ist zur Fristsetzung berechtigt.

§ 19

Dezentrale Abwasseranlagen

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.

(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Gemeinde oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt; die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Gemeinde unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der Gemeinde mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung. Um die Funktion der Kleinkläranlage zu gewährleisten, sind die Kammern der Kleinkläranlage nach der Entschlammung durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten umgehend wieder mit Wasser zu füllen.

(4) Die Gemeinde kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und zur Überwachung nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten der Gemeinde ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Gemeinde festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Gemeinde ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:

a)

Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der Gemeinde bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.

b)

Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.

c)

Die digitale Übermittlung von Wartungsprotokollen ist zulässig.

(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist.

Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.

(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

4. Teil – Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 20

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Gemeinde schriftlich anzuzeigen:

1.

Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse an einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück. Dies gilt auch für nicht angeschlossene, aber anschließbare, im Gebiet der Gemeinde liegende Grundstücke. Die Anzeigepflicht obliegt dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten.

2.

Die Umbindung eines bisher an eine Kleinkläranlage, Gruppenkleinkläranlage oder abflusslose Grube angeschlossenen Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige entsprechend den Regelungen der Gebührensatzungen der Gemeinde Lossatal der Gemeinde anzuzeigen:

1.

die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nicht öffentlichen Wasserversorgungsanlage

2.

die Menge der Einleitungen auf Grund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und

3.

dass auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

1.

Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers und

2.

wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

3.

den Entleerungsbedarf der Kleinkläranlagen und der abflusslosen Gruben

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(5) Der Personenkreis gem. § 3 Abs. 1 ist weiter verpflichtet, der Gemeinde binnen eines Monats

-

die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben,

-

den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, auf dem eine solche Anlage vorhanden ist, anzuzeigen.

Bereits bestehende Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind der Gemeinde von dem vorbezeichneten Personenkreis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen, soweit nicht bereits gem. früheren Satzungsrechts eine Anzeige erfolgt ist.

Der vorbezeichnete Personenkreis hat dem Beauftragten der Gemeinde etwaigen Bedarf für die Leerung unverzüglich anzuzeigen.

§ 21

Haftung der Gemeinde

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

Das Gleiche gilt, wenn die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wegen höherer Gewalt oder Naturereignissen wie den vorbeschriebenen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleib unberührt.

§ 22

Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer

(1) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

(3) Bei Grundstücken mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben hat der gem. § 3 Abs. 1 verpflichtete Personenkreis dafür Sorge zu tragen, dass sich der Zugang zur jeweiligen Anlage zum Zwecke der Entleerung in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht haften die jeweils Verpflichteten der Gemeinde oder von diesen beauftragten Personen für den diesen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch.

(4) Ferner haftet der in Abs. 3 bezeichnete Personenkreis dafür, dass die Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen ungehindert erfolgen kann. Ist dies aus vom vorbezeichneten Personenkreis zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist der Gemeinde der hieraus resultierende Mehraufwand zu ersetzen.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. des § 124 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt,

2.

entgegen § 6 Abs. 1 bis 2 von der Einleitung ausgeschlossenes Abwasser oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4.

entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 erlassene Regelung Abwasser einleitet.

5.

entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne die nach dieser Satzung erforderliche Zustimmung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

6.

entgegen § 11 oder § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Gemeinde herstellen lässt,

7.

entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde herstellt, benutzt oder ändert,

8.

die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 herstellt, unterhält und betreibt,

9.

entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Wege, Straße oder Plätze ableitet,

10.

die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach

§ 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Gemeinde herstellt,

11.

entgegen § 15 Abs. 4 eine Grundstücksentwässerung nicht ändert, wenn Menge und Art des Abwassers oder eine Änderung oder Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen dies erfordern,

12.

entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,

13.

entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,

14.

entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

15.

entgegen § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 6 den Zutritt zu sowie Auskünfte über Grundstücksentwässerungsanlagen verweigert,

16.

entgegen § 18 Abs. 3 oder § 19 Abs. 7 Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage trotz Aufforderung durch die Gemeinde nicht beseitigt,

17.

entgegen § 19 Abs 1 und 2 die Kleinkläranlage bzw. abflusslose Grube nicht rechtzeitig leeren lässt,

18.

entgegen § 19 Abs. 9 die Kleinkläranlage bzw. abflusslose Grube nicht außer Betrieb setzt,

19.

entgegen § 20 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 20 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können nach § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

5. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte i. S. von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz-VZOG) vom 22. März 1991, BGBl I 1991, Seite 766 in der Fassung vom 3. August 1992, BGBl I 1992, Seite 1464, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz- VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994, BGBl I 1994, Seite 709.

§ 25

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten an Stelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Gemeinde Lossatal vom 09.02.2022 außer Kraft.

Falkenhain, den 12.12.2024

Weigelt
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

(1) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

(3) Ist eine Verletzung nach den Ziff. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister

Beschluss-Nr. 686/24-GR

vom 11.12.2024 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 7

Beschluss – Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AgebS)

Begründung:

Mit der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2025-2028 ist die Erstellung einer Satzung über die Erhebung von Gebühren im Gemeindegebiet notwendig. Bisher gab es drei Satzungen zur Erhebung der Benutzungsgebühren – und -entgelte. Mit der Zusammenführung zu einer einheitlichen Teileinrichtung Schmutzwasserentsorgung werden die bisher bestehenden drei Satzungen in einer Satzung zusammengefasst.

Die Abwassergebührensatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (AGebS) in der als Anlage beigefügten Fassung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal (Abwassergebührensatzung - AGebS) vom 11.12.2024

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHF), § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweiligen gültigen Satzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) beschlossen.

1. Teil – Allgemeines

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt auf der Grundlage dieser Satzung Abwassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Beseitigung des auf seinem Gebiet anfallenden Abwassers (Abwasserbeseitigung). Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser.

(2) Für die Gebührenerhebung ist es ohne Belang, ob das Abwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(3) Die Gemeinde erhebt Grundgebühren und Verbrauchsgebühren nach den folgenden Bestimmungen.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühren ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte

oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gebührenschuldner.

(3) Erfolgt die Einleitung ohne konkreten Grundstücksbezug ist derjenige Gebührenschuldner, der die Einleitung vornimmt.

(4) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.

2. Teil – Schmutzwasserentsorgung

§ 3

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung setzt sich aus der Mengengebühr und Grundgebühr zusammen.

(2) Die Mengengebühr für das Schmutzwasser wird nach der Schmutzwassermenge in Kubikmeter bemessen, welche auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4 Abs. 1).

(3) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 AbwS) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge in Kubikmeter.

(4) Die Grundgebühr wird als Teilleistung nach Abs. 1 erhoben. Sie wird pro Grundstück nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler, nach Wasserzählergrößen (Zählernennweite) oder bei deren Nichtvorhandensein nach der Anzahl der für das Grundstück erforderlichen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen nach der DIN, jeweils in (Q3) in m³/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite erhoben.

§ 4

Abwassermenge, Anzahl der Wasserzähler, Wasserzählergröße

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 12 Abs. 2) gilt im Sinne von § 3 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

1.

bei öffentlicher Wasserversorgung, der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (Frischwassermaßstab),

2.

bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge und

3.

auf dem Grundstück gewonnenen bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen (auch Niederschlagswassermengen), soweit es als Trink- oder Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt werden, die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge.

4.

Das auf Grundstücken anfallende und nicht in Nrn. 1 bis 3 erfasste sonstige Wasser bzw. Abwasser, welches nachweislich in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(2) Der Gebührenschuldner hat bei sonstigen Einleitungen (§ 3 Abs. 2), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen entsprechend dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf seine Kosten anzubringen, zu unterhalten sowie nach Ablauf der Eichgültigkeit zu erneuern bzw. neu eichen zu lassen. Es muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur die Wassermengen gemessen werden können, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Gebührenschuldner den erstmaligen Einbau einer Messeinrichtung gegenüber der Gemeinde entsprechend § 4 Abs. 2 unverzüglich nach Einbau anzeigt und die Abnahme der Messeinrichtung beantragt. Die Abnahme erfolgt durch die Gemeinde und auf Kosten des Gebührenschuldners nach den Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung. Eine rückwirkende Absetzung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ist der Zähler zu wechseln und erneut kostenpflichtig durch die Gemeinde abzunehmen. Der ausgewechselte Zähler ist bis zur Abnahme des neuen Zählers aufzubewahren.

(3) Sind Daten für eine Ermittlung oder Berechnung von Wasser- und Abwassermengen nicht vorhanden und können diese auch nicht beschafft oder ermittelt werden, ist die Gemeinde zur Schätzung berechtigt; § 162 Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Grundlage für diese Schätzung sind die veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen zur „Öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen“.

§ 5

Absetzungen, Zusetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Einleitungsgebühr (§ 4 Abs. 1) abgesetzt. Der Gebührenschuldner hat bei sonstigen Einleitungen geeignete Messeinrichtungen entsprechend dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf seine Kosten anzubringen. Die Regelungen gemäß § 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Von der Absetzung nach Abs. 1 sind das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und das zur Speisung und zum Betrieb von heizungstechnischen Anlagen verbrauchte Wasser ausgeschlossen.

(3) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 Abwassersatzung ausgeschlossen ist.

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1.

je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr

und

2.

je Vieheinheit Geflügel 8 m³/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gem. § 51 des Bewertungsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 4 Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 35 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(6) Wasserentnahmen aus Brunnen die in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, müssen durch eine an geeigneter Stelle eingebauter und geeichter Messeinrichtung nachgewiesen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass der Gebührenschuldner den erstmaligen Einbau einer Messeinrichtung gegenüber der Gemeinde entsprechend § 4 Abs. 2 unverzüglich nach Einbau anzeigt und die Abnahme der Messeinrichtung beantragt. Die Regelungen gemäß § 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die eingeleitete Wassermenge (Zusetzungen) ist schriftlich bis zum 31.01.des Folgejahres des Veranlagungszeitraums unter Angabe des jeweiligen Zählerstandes der Messeinrichtung zum 31.12. zu melden. Spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids.

3. Teil – Niederschlagswasserentsorgung

§ 6

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

(2) Maßstab für die Einleitgebühr der Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind:

1.

die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

2.

die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,

3.

die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

4.

die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,

soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 7

Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner die versiegelten Flächen seines Grundstücks mitzuteilen (Selbstauskunftsbogen). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Ermittlung der zu veranlagenden Fläche zu ermöglichen und bei der Feststellung mitzuwirken. Er hat der Gemeinde über die Entwässerungsverhältnisse des Grundstückes und über die befestigten, an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen sowie deren Versiegelungsart Auskunft zu erteilen. Die durch die Gemeinde übergebenen Formulare bzw. Fragebögen sind wahrheitsgetreu auszufüllen.

(2) Kommt der Gebührenschuldner dem Verlangen nach Absatz 1 nicht nach, schätzt die Gemeinde die versiegelten Flächen anhand von Luftbildern. Sind aktuelle Luftbilder nicht vorhanden, schätzt die Gemeinde die versiegelte Grundstücksfläche durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit einem der folgenden Faktoren:

1.

für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl,

2.

für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind

a)

in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten:

b)

in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten:

c)

in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:

d)

in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten:

e)

in Kerngebieten:

3.

im Übrigen:

a)

für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe:

b)

für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen:

c)

für Grundstücke, deren Bebaubarkeit sich nicht nach 2a) bis 2e) bestimmen lässt (diffuse Bebauung):

(3) Ist im Einzelfall die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche kleiner als die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte, so ist die tatsächlich versiegelte Fläche ab dem Tag der Anzeige und des glaubhaften Nachweises durch den Gebührenschuldner bei der Gemeinde, der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die tatsächlich versiegelte Fläche größer als die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte, so ist diese der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

(4) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen.

(5) Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Nachweislich auf dem Grundstück genutzte, mit dem Erdboden fest verbundenen Regenwassersammelanlagen können berücksichtigt werden. Die Absetzung für diese beträgt:

1.

bei Einsatz einer Versickerungsanlage oder Zisterne mit vorhandenem Überlauf in die öffentliche Kanalisation 30 % der angeschlossenen Flächen, wenn die vorhandene Anlage mindestens ein Auffangvolumen von 2 Kubikmeter sowie 30 Liter Rückhaltevolumen je angeschlossenem Quadratmeter Fläche besitzt,

2.

für begrünte Dachflächen, z.B. Grün- und Kiesdächer mit vorhandenem Überlauf in die öffentliche Kanalisation 30 % der angeschlossenen Dachfläche.

4. Teil – Dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

§ 8

Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen

(1) Für Schmutzwasser und Fäkalschlamm, die aus dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) entnommen, abgefahren und gereinigt werden, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entnommenen Menge laut Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges in Kubikmeter.

(2) Für Schmutzwasser, (auch Abwasser auf Kleinkläranlagen), das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 4 und 5 ermittelten Abwassermenge.

5. Teil – Abwassergebühren

§ 9

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die zentrale Schmutzwassergebühr gem. § 3 bemisst sich nach der finanziellen Beteiligung (gespaltene Gebühr) und beträgt:

1.

für Beitragszahler:

3,39 €/m³

(vor dem 01.01.2025: SZ 1: die Kläranlage Kleinzschepa mit den jeweils angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken)

2.

für Baukostenzuschusszahler:

3,26 €/m³

(vor dem 01.01.2025: SZ 3: die an die Kläranlagen in den Ortsteilen Meltewitz und Heyda jeweils angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke.

3.

ohne Beteiligung:

5,50 €/m³

(vor dem 01.01.2025: SZ 2: die an zentrale Kläranlagen im Bereich der Ortsteile Falkenhain, Thammenhain, Dornreichenbach, Mark Schönstädt, Frauwalde und Voigtshain angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke).

(2) Für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung gem. § 3 beträgt die Einleitgebühr von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind je m³ Abwasser

(3) Für die Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 6 und § 7 beträgt die

Einleitgebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird

je m² versiegelte Grundstücksfläche und Jahr

0,47 €.

(4) Für die Teilleistungen nach § 8 dieser Satzung beträgt die

a)

Entsorgungsgebühr für Klärschlamm, der aus Kleinkläranlagen abgeholt und entsorgt wird je m³ Abwasser

36,87 €

b)

für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Gruben beträgt die Entsorgungsgebühr je m³ Abwasser

§ 10

Grundgebühren

(1) Die Grundgebühr für zentrale angeschlossene Grundstücke, d. h. die an einen Kanal mit Anschluss an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße von

Q3=4:

13,50 €

Q3=10:

33,75 €

Q3=16:

54,00 €

Q3=25:

84,38 €.

(2) Die Grundgebühr für dezentrale Grundstücke, d.h. die an einen öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen sind, beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße (§ 3 Abs. 4) monatlich

Q3= 4:

5,00 €

Q3=10:

12,50 €

Q3=16:

20,00 €.

6. Teil – Starkverschmutzer

§ 11

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben und damit auch keine Verschmutzungswerte festgesetzt.

7. Teil – Gebührenschuld

§ 12

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung oder mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht:

1.

für die Entsorgungsleistungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 und § 10 jeweils zum Ende eines

2.

Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr,

3.

für die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 mit der Erbringung der Leistung.

(3) Die Abwassergebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

(4) Erfolgt eine Einleitung sonstigen Wassers und Abwassers nur vorübergehend, d. h. für einen von vornherein begrenztem Zeitraum der kürzer ist als der Veranlagungszeitraum, so entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Einleitung.

(5) Bei Änderungen in der Person des Gebührenschuldners während des Veranlagungszeitraumes ist die Gemeinde auf Antrag der Gebührenschuldner berechtigt, die Abwassergebühren stichtagsbezogen festzusetzen.

§ 13

Vorauszahlungen

(1) Jeweils zum 15. April, 15. Juni, 15. September und 15. November eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 6 sowie nach § 7 zu leisten, sofern die Vorauszahlungen insgesamt mindestens 50,00 € betragen. Der Vorauszahlung sind jeweils ein Viertel der Abwassermenge des Vorjahres und die Grundgebühr für drei Monate nach Maßgabe des Vorjahres zugrunde zu legen.

(2) Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt.

8. Teil – Anzeigepflicht

§ 14

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Gemeinde anzuzeigen:

1.

den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,

2.

die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist,

3.

Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird,

4.

die versiegelte Grundstücksfläche, sobald die Gemeinde den Grundstückseigentümer dazu auffordert.

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde anzuzeigen:

1.

die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage,

2.

die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen und

3.

das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

1.

Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

2.

wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

9. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBI. I, 1991, S. 766) in der Fassung vom 03.08.1992 (BGBI. I, 1992, S. 1464) § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. I., 1994, S. 709).

§ 16

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal (Abwassergebührensatzung - AGebS) vom 11.12.2024 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 26.01.2022, die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 27.01.2022, die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 11.05.2022 und die Rumpfsatzung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in Heyda und Meltewitz vom 27.01.2022 außer Kraft.

Falkenhain, den 12.12.2024

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister