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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „An der Kartoffellagerhalle“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 den Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „ An der Kartoffellagerhalle“ einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.02.2024 gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „An der Kartoffellagerhalle“ wird in der Zeit

vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024,

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

Montag

09.00 Uhr - 11.30 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr - 11.30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal während desselben Zeitraums unter

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Falkenhain, den 08.02.2024

Weigelt
Bürgermeister