Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Hubert Mütze bestimmt im Zusammenhang mit einer durchgeführten Katastervermessung im Sinne des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, die Flurstücksgrenzen nachfolgend aufgeführter Flurstücke:
Gemarkung Mark Schönstädt: 249a, 265
Gemarkung Meltewitz: 783.
Alle Eigentümer der genannten Flurstücke sowie sonstige Beteiligte, die von der Grenzbestimmung betroffen sind, erhalten die Möglichkeit, am Grenztermin teilzunehmen.
Der Grenztermin findet am Mittwoch, dem 26.03.2025 statt.
Ich bitte hiermit die betroffenen Eigentümer, sich bis zum 21.03.2025 zur zeitlichen und örtlichen Abstimmung und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unter der Telefonnummer (03425) 92 24 33 mit meinem Büro in Verbindung zu setzen!
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.
Ich bitte Sie, zum Grenztermin ihren Personalausweis mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins entstehen, können nicht erstattet werden.
Allen betroffenen Eigentümern werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist
Die Ergebnisse liegen in den Geschäftsräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Hubert Mütze in 04808 Lossatal, OT Zschorna, Pflaumenallee 6, vom 27.03.2025 bis zum 28.04.2025, von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie nach persönlicher Terminvereinbarung zur Einsichtnahme bereit. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter der Telefonnummer (03425) 92 24 33 zur Verfügung.
Gemäß § 17 Satz 1 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem 05.05.2025 als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Hubert Mütze, Pflaumenallee 6 in 04808 Lossatal einzulegen.
Zschorna, den 05.02.2025