| 785/25-GR | Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Hohburg |
| 786/25-GR | Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Hohburg |
| 789/26-GR | Grundsatzbeschluss – Zuwendungen des Freistaates Sachsen, Richtlinie Feuerwehrförderung (RLFw) Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Atemschutztechnik sowie die Beschaffung der Möblierung mit Spinden |
| 790/26-GR | Grundsatzbeschluss – Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung über das Vorhaben Abriss und Offenlegung der Rietzschke in Körlitz |
| 791/26-GR | Grundsatzbeschluss zum Umbau und Erweiterung des künftigen Sozialgebäudes des Schul-, Gesundheits- und Seniorensportzentrums Falkenhain (SGSF), 2. BA |
| 792/26-GR | Grundsatzbeschluss zur Baumaßnahme Qualifizierung des Dorfzentrums von Lüptitz |
| 793/26-GR | Grundsatzbeschluss – Rücknahme des Widerspruchs vo 17.10.2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 19.09.2025 über die Zinszahlung |
| 794/26-GR | Annahme von Einzelspenden |
| 795/26-GR | Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal |
| 796/26-GR | Festlegung der Entgelte für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal |
| 797/26-GR | Erschließungsvertrag über den Bebauungsplan „An der Dahlener Straße“ in Meltewitz, Gemeinde Lossatal |
| 798/26-GR | Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „An der Dahlener Straße‘“ in Meltewitz, Gemeinde Lossatal |
| 799/26-GR | Änderung des Organigramms der Gemeinde Lossatal zum 01.01.2026 |
| 800/26-GR | 3. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal |
| 801/26-GR | Vergabe von Bauleistungen Errichtung Rastplatz mit Spielplatz in Heyda – Los Tiefbauarbeiten |
| 802/26-GR | Vergabe von Bauleistungen für Straßen- und Kanalbauarbeiten und Brückenbau in Heyda, Stolpener Straße 2. und 3. BA |
| 803/26-GR | Vergabe von Bauleistungen in Heyda, Stolpener Straße 2. und 3. BA – Los Elektro |
| 804/26-GR | Vergabe von Bauleistungen für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses Thammenhain, Los 07 – Dach |
| 805/26-GR | Annahme einer Einzelspende |
| 806/26-GR | Grundsatzbeschluss – Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges für den Bauhof |
| 809/26-GR | Entlastung der Betriebsleitung für das Jahr 2022 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ |
| 810/26-GR | Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussprüfung und die überörtliche Prüfung 2023 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ |
Beschluss-Nr. 787/26-GR
vom 14.01.2026 des Gemeinderates Lossatal
- öffentlich – TOP 10
Beschluss - 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal
Der Gemeinderat beschließt,
die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal in der vorliegenden Fassung.
Anlage 1
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 15 Absatz 5, § 17 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 9 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 14. Januar 2026 folgende Satzung beschlossen:
Vorwort:
Wenn in dieser Satzung nachfolgend lediglich die männliche Form für Bezeichnungen verwendet wird, sind stets alle Formen des Geschlechts gemeint. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine Mehrfachnennung verzichtet.
(1) Die Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lossatal (i.F. Gemeindefeuerwehr).
Die Gemeindefeuerwehr Lossatal ist eine Einrichtung der Gemeinde, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:
Falkenhain, Großzschepa, Hohburg, Körlitz, Kühnitzsch, Lüptitz, Meltewitz, Thammenhain und Kleinzschepa.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Lossatal‘‘. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in folgenden Ortsfeuerwehren geleistet:
Falkenhain, Großzschepa, Hohburg, Körlitz, Kühnitzsch, Lüptitz, Meltewitz und Thammenhain.
(4) Die Ortsfeuerwehren können aus einer aktiven Abteilung, einer Alters- und Ehrenabteilung und einer Jugendfeuerwehr bestehen. Dabei gibt es neben den aktiven Abteilungen, Jugendfeuerwehren in den Ortsfeuerwehren:
Falkenhain, Großzschepa, Hohburg, Körlitz, Lüptitz, Meltewitz und Thammenhain, sowie Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren:
Falkenhain, Großzschepa, Hohburg, Körlitz, Kühnitzsch, Lüptitz, Meltewitz, Thammenhain und Kleinzschepa.
| (1) Die Gemeindefeuerwehr wirkt neben der Brandbekämpfung und der technischen Hilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Brandschutzbehörde mit, insbesondere bei: | |
| a) | der Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans |
| b) | der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren |
| c) | der Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr |
| d) | der Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen |
| e) | der rechtzeitigen Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden |
| f) | der Förderung der Brandschutzerziehung |
| g) | der Einsatzberichterstattung |
| h) | der Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen |
| i) | der Stellung von Brandsicherheitswachen |
| j) | Maßnahmen, um Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen und |
| k) | der technischen Hilfe und Brandbekämpfung von Katastrophen sowie technischen Hilfe im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren gem. § 16 Abs. 1 SächsBRKG. |
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
(3) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils gültigen Feuerwehrdienstvorschriften. Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden.
| (1) Voraussetzung für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind: | |
| a) | die Vollendung des 16. Lebensjahres |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst, |
| c) | die charakterliche Eignung, |
| d) | die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, |
| e) | über die aktive Tätigkeit in sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen zu informieren, |
| f) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung, Nachweise für evtl. vorhandene feuerwehrtechnische Ausbildungen vorzulegen sowie |
| g) | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen, sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
Personen, die sich für den aktiven Feuerwehrdienst bewerben, dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung der Minderjährigen vorliegen.
(2) Die erforderliche charakterliche Eignung besitzen Personen nicht, bei denen auf bisherige Tatsachen gestützt zu erwarten ist, dass sie den Dienst in der Feuerwehr nicht unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen ausüben werden.
(3) Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Gemeindegebiet von Lossatal wohnhaft sein oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung in der Nähe der Ortsfeuerwehr nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Gemeindegebiet von Lossatal wohnen, kann der Ortswehrleiter bei Zustimmung des Gemeindewehrleiters Ausnahmen zulassen.
Sofern die Personen nicht im Einzugsbereich des Feuerwehrstandortes wohnen und sich für eine Zweitmitgliedschaft bei der Gemeindefeuerwehr bewerben, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen. Außerdem muss der dauerhafte Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Aus- und Fortbildungen am Feuerwehrstandort des Wohnortes erbracht werden.
(4) Aufnahmegesuche sind per Antrag schriftlich über den Leiter der Ortsfeuerwehr an die Gemeinde zu richten. Eine Aufnahme erfolgt durch den Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters. Neu aufgenommene Mitglieder werden mit Handschlag vom Ortswehrleiter verpflichtet.
(5) Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme die entsprechende Schutzkleidung und nach erfolgreicher Absolvierung seiner Probezeit in der Gemeindefeuerwehr einen Dienstausweis und die entsprechende Dienstkleidung. Auf Wunsch wird ihm ein Exemplar der Feuerwehrsatzung ausgehändigt.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(7) Es besteht eine Probezeit von 6 Monaten ab Antragstellung, um eine Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst festzustellen. In der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angaben von Gründen beendet werden. Der Gemeindewehrleiter muss darüber informiert werden. Ein Verzicht auf die Probezeit ist bei übergehenden Jugendfeuerwehrmitgliedern oder bereits ausgebildeten Feuerwehrleuten mit Zustimmung des Ortswehrleiters und nach Anhörung des Gemeindewehrleiters möglich.
(1) Die schriftliche Mitteilung über die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes oder die Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr in Folge der Feststellung der Ungeeignetheit nach § 18 Absatz 4 SächsBRKG obliegt dem Gemeindewehrleiter, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, dem Bürgermeister. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurückzieht.
(2) Die feuerwehrfachliche Prüfung des Antrages auf Beendigung des aktiven Dienstes nach § 18 Absatz 5 SächsBRKG erfolgt durch den Gemeindewehrleiter, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, durch den Bürgermeister.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Orts- und Gemeindewehrleiter anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn der Arbeitsort der Bestimmung zur Doppelmitgliedschaft widerspricht. Eine Entlassung kann ohne schriftlichen Antrag des Kameraden durch die Ortswehrleitung erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist. Ein entsprechender Beschluss der Ortswehrleitung ist dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen.
| (4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere, | |
| a) | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann, |
| b) | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c) | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d) | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e) | wenn sich herausstellt, dass bei dem Feuerwehrangehörigen die Nichteignung im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe f und g festgestellt wird, |
| f) | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt |
| g) | die aktive Tätigkeit in sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen, die zu einer Nichtverfügbarkeit für Einsätze führt, oder |
| h) | wiederholt nicht pflichtgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und Pflichten gemäß § 5 Abs. 5. |
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt werden würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeinde- und Ortswehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
(7) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit der Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(8) Bei Beendigung des Feuerwehrdienstes ist der Feuerwehrangehörige verpflichtet innerhalb von 14 Tagen seinen Dienstausweis, Bekleidung, Ausrüstungsgegenstände und Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr stehen, unverzüglich an den Ortswehrleiter auszuhändigen.
(9) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für Ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(1) Die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr hat das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter, sowie den Jugendwart der Ortsfeuerwehr und dessen Stellvertreter nach § 14 zu wählen.
(2) Soweit eine Freistellungserklärung im Sinne des § 61 Absatz 3 SächsBRKG erforderlich wird, erfolgt diese durch den Gemeindewehrleiter oder durch von ihm Beauftragte; sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, durch den Bürgermeister.
(3) Der Gemeindewehrleiter und dessen drei Stellvertreter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter, die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter, sowie Gerätewarte und andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Lossatal festgelegten Beträge.
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr während der Ausübung ihres Dienstes, einschließlich der Aus- und Fortbildung, entstehen sowie Vermögenswerte und Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. (1) bis (3) SächsBRKG.
| (5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die, aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet: | |
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden, |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e) | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f) | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und einzuhalten, sowie |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
Bei groben Verstößen können Regressforderungen erhoben werden.
Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchstabe a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.
(6) Die aktiven Feuerwehrangehörigen haben eine Ortsabwesenheit von länger als 2 Wochen dem zuständigen Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Änderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
| (8) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters | |
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung des Ausschlusses gemäß § 4 aussprechen oder |
| c) | den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen. |
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Dies gilt auch für die sonstigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. § 18 Absatz 7 und 8 SächsBRKG gelten sinngemäß.
(9) Können Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verlieren sie auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte von Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(1) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde Lossatal führt den Namen „Jugendfeuerwehr Gemeinde Lossatal" (kurz: Jugendfeuerwehr). Die Jugendfeuerwehren der Ortsteile führen den Namen des jeweiligen Ortsteiles.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. § 18 Absatz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung des Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(3) Über die Aufnahme entscheiden die Jugendfeuerwehrwarte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter. Die Festlegungen des § 3 gelten sinngemäß.
| (4) Leitung der Jugendfeuerwehr: | |
| a) | Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter sind für die Aufsicht der Kinder und Jugendlichen zuständig und setzen Beschlüsse und Entscheidungen um. |
| b) | Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter müssen die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und pädagogisches Geschick besitzen. Ebenso müssen sie über ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen. |
| c) | Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter müssen für die Ausübung ihrer Funktion im Besitz einer gültigen Jugendleitercard der Stufe G sein und über den Zusatzlehrgang,,Jugendfeuerwehrarbeit‘‘ verfügen bzw. diese Ausbildungen innerhalb von zwei Jahren nachholen. Gibt es eine Kinderfeuerwehr oder Untergruppe Kinderfeuerwehr wird dem Leiter der Jugendfeuerwehr und seinem Stellvertreter zusätzlich der Lehrgang „Kinder in der Feuerwehr“ empfohlen. |
| d) | Weitere Betreuer können vom Leiter der Jugendfeuerwehr, in Abstimmung mit dem Ortswehrleiter, bestimmt werden. Die Betreuer sollen, wie der Leiter der Jugendfeuerwehr, die Ausbildung gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe c) haben. Die Betreuer, welche ausschließlich für die Kinderfeuerwehr oder die Untergruppe Kinderfeuerwehr tätig sind müssen nicht Mitglied der Gemeindefeuerwehr sein, benötigen jedoch eine gültige Jugendleitercard der Stufe G. |
| e) | Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter werden entsprechend § 14 von der Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr gewählt. |
| f) | Vor der Wahl des Leiters der Jugendfeuerwehr sowie seines Stellvertreters ist der Gemeinde ein aktuelles erweitertes behördliches Führungszeugnis der jeweiligen Kandidaten vorzulegen. Wird ein solches Führungszeugnis nicht vorgelegt, ist die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr hierüber zu informieren. Liegt die Zustimmung zur Vorlage eines Führungszeugnisses vor, darf während der Dienstzeit alle fünf Jahre ein automatischer Abruf erfolgen. Für die Amtsinhaber entstehen hierbei keine Kosten. |
| (5) Ordnungsmaßnahmen können wie folgt erfolgen: | |
| a) | Ausschluss von Aktivitäten: Verstößt ein Kind wiederholt gegen die Weisungen der Leiter oder Betreuer, kann es vom Dienst ausgeschlossen werden. Es ist auf weitere Betreuung bzw. auf die Abholung durch die Personensorgeberechtigten zu achten. |
| b) | Ausschluss: |
| Diese Ordnungsmaßnahme kann nach Beratung der Betreuer zusammen mit dem Leiter der Jugendfeuerwehr und dem Ortswehrleiter ausgesprochen werden. Grundlage eines Ausschlusses aus der Jugendfeuerwehr sind schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung und die Gefährdung eines anderen Kindes oder sich selbst sowie der wiederholte Ausschluss von Aktivitäten. | |
| (6) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt: | |
| a) | bei nicht regelmäßiger Teilnahme am Jugendfeuerwehrdienst, nach Information der Personensorgeberechtigten, |
| b) | bei Übertritt in den aktiven Dienst, spätestens jedoch nach vollendetem 18. Lebensjahr, |
| c) | durch schriftliche Austrittserklärung der Personensorgeberechtigten, |
| d) | wenn das Mitglied den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist |
| e) | durch Ausschluss gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe b) |
| f) | wenn das Mitglied nicht mehr über eine Zustimmung beider Personensorgeberechtigter für eine Mitgliedschaft verfügt. |
Bei Verlust der Mitgliedschaft sind sämtliche zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände innerhalb von 14 Tagen beim Jugendwart oder dessen Stellvertreter abzugeben. § 4 Absatz 8 gilt sinngemäß.
(7) Jugendliche, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung entsprechen, können gemäß § 3 in die aktive Abteilung aufgenommen werden.
(8) Neben der reinen Jugendfeuerwehr kann auch eine kombinierte Kinder- und Jugendfeuerwehr betrieben werden. Hierbei sollen zur optimierten Betreuung zwei Untergruppen (UG) mit den Bezeichnungen,,UG Jugendfeuerwehr‘‘ und „UG Kinderfeuerwehr‘‘ gebildet werden. Alternativ kann auch eine reine Kinderfeuerwehr betrieben werden.
(9) In der Kinderfeuerwehr oder der „UG Kinderfeuerwehr‘‘ können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Mitglied werden. Der Übergang in die Jugendfeuerwehr oder die „UG Jugendfeuerwehr‘‘ soll spätestens mit dem vollendeten 10. Lebensjahr erfolgen. § 6 Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß.
(10) Sind in einer kombinierten Kinder- und Jugendfeuerwehr mehr als 50 % der Kinder unter 8 Jahre alt ist eine separate, reine Kinderfeuerwehr zu betreiben.
(11) Regelungen für die Jugendfeuerwehr gelten ebenfalls für die „UG Jugendfeuerwehr‘‘. Regelungen für die Kinderfeuerwehr gelten ebenfalls für die „UG Kinderfeuerwehr‘‘.
(1) Der Ortswehrleiter kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen und beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet oder der Kamerad aus gesundheitlichen Gründen einen aktiven Dienst nicht mehr verrichten kann. Der Gemeindewehrleiter ist darüber zu informieren.
In die Alters- und Ehrenabteilung können ebenfalls Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Ortsfeuerwehr ausgeschieden sind und einen Antrag zum Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung gestellt haben.
(2) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung, die mindestens 12 Monate nicht am Dienst der Alters- und Ehrenabteilung oder am aktiven Feuerwehrgeschehen teilgenommen haben, können auf Antrag des Ortswehrleiters nach Rücksprache mit dem Gemeindewehrleiter aus der Feuerwehr entlassen werden. Ein entsprechender Beschluss wird dem Bürgermeister vorgelegt. Mit seiner Unterschrift stimmt er dem Ausschluss zu. Die ausgeschiedenen Kameraden werden schriftlich über den Ausschluss von der Gemeindeverwaltung informiert.
(3) Die Alters- und Ehrenabteilung ist der jeweiligen Ortsfeuerwehr zugeordnet.
(4) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung kann gewählt werden, wenn dies von den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung gewünscht ist. Die mögliche Wahl erfolgt dann durch die Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Im Übrigen gilt § 14.
(5) Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung können weitere Aufgaben in der Ortsfeuerwehr, in Absprache mit der Ortswehrleitung, übertragen werden, mit Ausnahme des Einsatzdienstes.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Ortswehrleiters und nach Information des Gemeindewehrleiters, verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr bestellen und davon wieder abbestellen.
| Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: | |
| a) | Die Gemeindewehrleitung/ die Ortswehrleitungen |
| b) | Die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr |
| c) | Der Gemeindefeuerwehrausschuss |
| (1) Zur Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter. Sie werden nach § 14 gewählt und schriftlich bestellt. | |
| (2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere: | |
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen, |
| c) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| d) | die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| e) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden, |
| f) | auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmittel hinzuwirken, |
| g) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, |
| h) | im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen |
| i) | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen und |
| j) | die Tätigkeit der Funktionsträger zu kontrollieren. |
| Er entscheidet über die nach § 11 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen. | |
(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll – soweit es nur örtliche Belange betrifft – die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.
(5) Die drei stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter fest.
(6) Der Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abbestellt werden.
(7) Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter kann nur werden, wer über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer“ / „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(8) Der Gemeindewehrleiter sowie seine drei Stellvertreter sind gemäß § 14 vom Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen.
(9) Zur Ortswehrleitung gehören der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter. Sie werden nach § 14 von der Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr gewählt und schriftlich bestellt. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Ortsfeuerwehr verantwortlich. Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend. Beanstandungen gem. § 10 Abs. 2 Buchst. i) sind dem Gemeindewehrleiter unverzüglich zu melden. Die erforderliche Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Ortswehrleiter oder Stellvertreter ist eine erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(10) Der Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter sollen nicht Ortswehrleiter oder Stellvertreter des Ortswehrleiters sein. Ebenso sollen der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter nicht das Amt des Gemeindewehrleiters oder eines Stellvertreters des Gemeindewehrleiters begleiten. Sollte sich ein Mitglied der Gemeindewehrleitung für das Amt des Ortswehrleiters oder des Stellvertretenden Ortswehrleiters erfolgreich zur Wahl stellen, soll er das Amt in der Gemeindewehrleitung nur noch bis zum Ende der Wahlperiode, für sein Amt in der Gemeindewehrleitung, begleiten. Sollte sich ein Ortswehrleiter oder ein stellvertretender Ortswehrleiter für ein Amt in der Gemeindewehrleitung erfolgreich zur Wahl stellen, gilt dies sinngemäß.
(11) Wenn der Gemeindewehrleiter auch noch das Amt des Ortswehrleiters begleitet, sind Entscheidungen, welche für die betroffene Ortsfeuerwehr in der Regel der Gemeindewehrleiter trifft, von einem der drei stellvertretenden Gemeindewehrleiter zu treffen.
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters und wählt den Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus:
a) dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen drei Stellvertretern,
b) den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stellvertretern,
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Bürgermeister kann zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses eingeladen werden.
(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 14.
(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Zeitraum abzugeben.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel aller Angehörigen der Ortsfeuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Der Gemeindewehrleiter und der Bürgermeister sind dazu einzuladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Mitglieder der Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr sind alle Mitglieder der aktiven Abteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren können eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
| (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: | |
| a) | der Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter, |
| b) | die Leiter der Feuerwehrstandorte sowie deren Stellvertreter, |
| c) | Gruppenführer und Zugführer (Unterführer), Verbandsführer |
| d) | Gerätewarte, Atemschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und Hygienebeauftragte, sowie |
| e) | Jugendfeuerwehrwarte, Kinderfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter. |
| f) | Ein weiterer zu bestellender Funktionsträger ist der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, sofern dieser gewählt wurde. |
Die Funktionsträger nach Abs. 1 Buchstabe c) und d) werden durch Handschlag des jeweiligen Ortswehrleiter zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet und durch den Bürgermeister schriftlich bestellt. Die Bestellung der Funktionsträger erfolgt unbefristet und kann durch die Ortswehrleitung wieder zurückgenommen werden.
Die Funktionsträger nach Abs. 1 Buchstabe a), b) und e) und f), werden nach ihrer Wahl und im Fall von Buchstabe a) und b) nach ihrer Wahl und erfolgreicher Beschlussfassung durch den Gemeinderat, durch den Bürgermeister schriftlich bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel für die Dauer der Wahlperiode. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Personen sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören.
(4) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Gerätewart und ein Beauftragter Atemschutz einzusetzen. Die Gerätewarte und Beauftragten Atemschutz haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.
(5) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Sicherheitsbeauftragter einzusetzen. Er hat die Aufgaben gemäß Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen und zu überwachen. Alle Mängel sind dem Ortswehrleiter sofort schriftlich anzuzeigen.
(6) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Hygienebeauftragter einzusetzen. Er hat die Aufgaben gemäß des Hygieneplans der Gemeindefeuerwehr und alle dazugehörigen Vorgänge in der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu prüfen und zu überwachen. Alle Mängel sind dem Ortswehrleiter sofort schriftlich anzuzeigen.
(1) Die durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindefeuerwehrausschuss bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit allen anwesenden Wahlberechtigten die Wahl offen erfolgen.
(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, muss eine Person mit der erforderlichen Qualifikation zur befristeten Aufgabenwahrnehmung – bis zur Neuwahl - bestellt werden, längstens bis zum Ende der Bestellungsdauer.
(4) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist.
(6) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe dieser Satzung zeitnah durchzuführen. Es werden zuerst die zu besetzenden Hauptfunktionen gewählt und danach die jeweiligen Stellvertreter.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl ist der Wahlgang ungültig und muss wiederholt werden. Wenn keine weiteren Bewerber laut Vorschlagsliste zur Verfügung stehen, muss die Funktion unter Einhaltung der Wahlordnung neu ausgeschrieben und die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.
(9) Gewählt werden kann nur, wer einem Organ der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 9 dieser Satzung angehört, den Wohnsitz in der Gemeinde Lossatal hat, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Bei Doppelmitgliedschaften kann man nur als Kandidat aufgestellt werden, wenn die Hauptfeuerwehr und somit erste Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr ist.
(10) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.
(11) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter, die Jugendwarte und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter, der Jugendwart, der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung oder die bzw. der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters, Jugendwarts, Leiters der Alters- und Ehrenabteilung oder der bzw. des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder Jugendwart insbesondere einen bzw. den entsprechenden Stellvertreter, unter Beachtung der Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 vorübergehend zur Wahrnehmung der Aufgaben bestellen.
(12) Die zu wählenden Funktionsträger werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(13) Neuwahlen während der Bestellungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich oder in elektronischer Form vom Gemeindewehrleiter fordern.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal vom 07.06.2012 außer Kraft.
Falkenhain, den 15.01.2026
gez. Weigelt | Siegel |
Bürgermeister |
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO).
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Beschluss-Nr. 788/26-GR
vom 14.01.2026 des Gemeinderates Lossatal
- öffentlich – TOP 11
Beschluss - 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungs-
kosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Der Gemeinderat beschließt
die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Lossatal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung).
Die Satzung, einschließlich Anlage 1 (bestehend aus 8 Seiten), ist untrennbarer Bestandteil des Beschlusses.
Anlage 1
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner öffentlichen Sitzung am 14.01.2026 die nachfolgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Lossatal erhebt für ihre Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).
(2) Die in § 8a SächsKAG genannten Bestimmungen des Sächsischen
Verwaltungskostengesetzes finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.
(3) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
| (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: | |
| a) | wer die Amtshandlung veranlasst oder wem die sonstige öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist, |
| b) | wer die Kosten der Gemeinde Lossatal gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet |
| c) | wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
| d) | im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
(1) Die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühren bestimmen sich nach dem Kostenverzeichnis, das Anlage dieser Satzung ist.
(2) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand der beteiligten Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht im Missverhältnis zur Amtshandlung stehen. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €, sofern im Kostenverzeichnis nicht anderweitig aufgeführt.
(3) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 € bis 50.000 € erhoben.
(4) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden.
(5) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.
(6) Kostenschuldner sind verpflichtet, die zur Feststellung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, sowie die notwendigen Unterlagen ggf. auch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
(7) Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
(1) Die Kosten entstehen mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, sofern nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
| Auslagen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere: | |
| a) | Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen, sowie Dolmetschern, Übersetzern und sonstigen Personen zustehen |
| b) | Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen |
| c) | Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen |
| d) | Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle |
| e) | Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. |
(1) Diese Satzung mit dem dazugehörigen Kommunalen Kostenverzeichnis tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2024 außer Kraft.
Falkenhain, den 15.01.2026
gez. Weigelt | Siegel |
Bürgermeister |
Anlage: Kostenverzeichnis
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder dieBekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-Widrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden Ist. | |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
*ZE(Zeiteinheit) entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten. Zeiteinheiten werden je angefangene Viertelstunde kostenpflichtiger Verwaltungstätigkeit zum Ansatz gebracht.
Beschluss-Nr. 807/26-GR
vom 11.02.2026 des Gemeinderates Lossatal
- öffentlich – TOP 17
Beschluss – Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“
Der Gemeinderat beschließt
gemäß §§ 31-34 SächsEigBVO die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für den „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ mit nachstehenden Ergebnissen. Die Feststellung erfolgt nach Durchführung der Abschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Röber Hess Pimme GmbH vom 07. November 2025 und der örtlichen Prüfung gemäß § 105 SächsGemO durch den Wirtschaftsprüfer René Biermann vom 09. Dezember 2025.
| 1. | Bilanzsumme | 26.959.613,63 € | |
| 1.1 | davon entfallen auf die Aktivseite | ||
| - | auf das Anlagevermögen | 25.830.764,35 € | |
| - | auf das Umlaufvermögen | 1.128.336,32 € | |
| - | auf den Rechnungsabgrenzungsposten | 512,96 € | |
| 1.2. | davon entfallen auf die Passivseite | ||
| - | auf das Eigenkapital | 12.423.994,69 € | |
| - | auf den Sonderposten Ertrags- /Investitionszuschüsse | 8.735.750,82 € | |
| - | auf die Rückstellungen | 239.530,73 € | |
| - | auf die Verbindlichkeiten | 5.552.280,13 € | |
| - | auf den Rechnungsabgrenzungsposten | 8.057,26 € | |
| 1.3. | Jahresüberschuss | 50.303,03 € | |
| 1.3.1. | Summe der Erträge | 3.093.798,49 € | |
| 1.3.2. | Summer der Aufwendungen | 3.043.495,46 € | |
Der Bericht über die Abschlussprüfung und über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2022 liegen den Gemeinderäten vor.Der Abschlussprüfer hat dem Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.Die Anlage 1 „Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“ – bestehend aus 4 Seiten,die Anlage 2 „Jahresabschlussbericht und Lagebericht 2022“ des überörtlichen Prüfers – bestehend aus 104 Seiten unddie Anlage 3 „Bericht über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2022“ – bestehend aus 10 Seiten – sind untrennbare Bestandteile dieses Beschlusses.
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
| Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse | |
| • | entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und |
| • | vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| • | gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben. |
| • | beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| • | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| • | beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. |
| • | beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft. |
| • | führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Leipzig, 7. November 2025
Bekanntmachung
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal am 11.02.2026 wurde der Jahresabschluss 2022 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ festgestellt.Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden entsprechend §34 SächsEigBVO nach der ortsüblichen Bekanntgabe im Amtsblatt an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt.Der Jahresabschluss 2022 mit dem dazugehörigen Lagebericht wird in der Zeit
vom Donnerstag 26.02.2026 bis Freitag 06.03.2026
während der Dienststunden in den Geschäftsräumen des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ in 04808 Lossatal, OT Hohburg, Kapsdorfer Straße 36, und der Gemeindeverwaltung Lossatal in 04808 Lossatal, OT Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
Beschluss-Nr. 808/26-GR
vom 11.02.2026 des Gemeinderates Lossatal
- öffentlich – TOP 18
Beschluss - Verwendung des Jahresergebnisses 2022 des Eigenbetriebes "Wirtschaftsbetrieb Lossatal"
Der Gemeinderat beschließt,
gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsEigBVO die Verwendung des Jahresüberschusses i.H.v. 50.303,03 € mit Verlustvorträgen der Vorjahre zu verrechnen und einen dann noch verbleibenden Verlust i.H.v. 103.526,34 € in das nächste Jahr vorzutragen. Für den verbleibenden Verlustvortrag aus dem Jahr 2019 i.H.v. 157.746,39 € wurde die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für die weitere Einstellung in den Verlustvortrag bis 2025 am 20.01.2026 erteilt.