Die Gemeinde Lossatal sucht zum 1. August 2024 eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter für den Schiedsstellenbezirk.
Die Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
| - | vermögensrechtliche Ansprüche (so zum Beispiel Zahlungsansprüche, Ansprüche bei Ärger mit dem Vermieter), |
| - | Ansprüche aus dem Nachbarrecht (so zum Beispiel Streit über Grenzabstände von Pflanzen) und |
| - | nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (so zum Beispiel bei Beleidigung) |
zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Außerdem führt sie/er in Privatklagesachen (wie zum Beispiel einfacher Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses) den Sühneversuch im Rahmen eines Sühneverfahrens durch. Die Friedensrichterin/der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Gemeinderat gewählt und kann wiedergewählt werden. Das Amt der Friedensrichterin/des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Dafür wird eine monatliche Entschädigung gezahlt.
Wer in dem genannten Schiedsstellenbezirk wohnt, zu Beginn der Amtsperiode das 30., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet und Interesse an der Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters hat, wird gebeten, sich bis 31. Mai 2024 schriftlich bei der
Gemeinde Lossatal
Rathaus Falkenhain
Hauptamt
Karl-Marx-Straße 14
04808 Lossatal
zu bewerben. Ein kurzer Lebenslauf sollte der Bewerbung beigefügt werden.
Die Bewerbung muss eine Erklärung enthalten, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vorliegen (§ 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG). Ein Bewerbungsformular ist erhältlich auf www.lossatal.eu sowie im Hauptamt der Gemeinde Lossatal im Rathaus Falkenhain.
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
| 1. | als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; |
| 2. | die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 3. | das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist; |
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; |
| 2. | nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; |
| 3. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat |
| oder |
| 4. | für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. |
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder
gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Abs. 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
| 1. | das 65. Lebensjahr vollendet hat; |
| 2. | das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat; |
| 3. | wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist; |
| 4. | aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist; |
| 5. | durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird; |
| 6. | aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann |
Der Friedensrichter wird, für die Dauer von 5 Jahren, vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.