Titel Logo
Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2024
AMTLICHER TEIL
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung 2024-Ausfertigung

Beschluss-Nr. 592/24-GR

vom 07.02.2024 des Gemeinderates Lossatal

Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2024

Begründung:

Gemäß § 76 SächsGemO wurde der Entwurf vom 02.01.2024 bis einschließlich 10.01.2024 elektronisch zur Verfügung gestellt. In der Einwendungsfrist von 14 Arbeitstagen wurden keine Einwendungen erhoben. Die Anhörung der Ortschaftsräte ist erfolgt. Von den Ortschaftsräten sind zahlreiche Hinweise eingegangen. Diese werden künftig die Arbeitsgrundlage der Gemeindeverwaltung bilden.

Es wurden gegenüber dem Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2024 (Stand Gemeinderatssitzung 10.01.2024) redaktionelle Änderungen im Bereich der Rücklagen (Vorbericht, Rücklagenübersicht und Muster 21) vorgenommen.

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2024. Die Haushaltssatzung Anlage 1, bestehend aus drei Seiten, ist untrennbarer Bestandteil dieses Beschlusses.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage 1

zum Beschluss-Nr. 592/24-GR des Gemeinderates Lossatal vom 07.02.2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 07.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  — 13.469.725 Euro

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf  — 14.000.074 Euro

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf  — -530.349 Euro

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf  —  80.000 Euro

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf  — 80.000 Euro

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf  — 0 Euro

Gesamtergebnis auf  —  -530.349 Euro

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen  —  0 Euro

Ergebnisses aus Vorjahren auf

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses  —  0 Euro

aus Vorjahren auf

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem  —  519.792 Euro

Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital  —  0 Euro

gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  -10.557 Euro

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem  —  12.108.709 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  11.958.216 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender  —  150.493 Euro

Verwaltungstätigkeit auf  —  3.224.350 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.179.850 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — -1.955.500 Euro

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem

Zahlungsmittelüberschuss oder –fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -1.805.007 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  145.400 Euro

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — -145.400 Euro

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf —  -1.950.407 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf — 0 Euro

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  300,00 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  410,00 v.H.

Gewerbesteuer auf  —  400,00 v.H.

§ 6 weitere Regelungen

Personalaufwendungen im Ergebnishaushalt und Personalauszahlungen im Finanzhaushalt der Budgets 199, 299 und 399 werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Sachkonten 445500 im Ergebnishaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Sachkonten 745500 im Finanzhaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Falkenhain, den 08.02.2024

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister