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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2025
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Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025

Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Bescheid vom 11.03.2025 mitgeteilt, dass die von der Gemeinde Lossatal am 12.02.2025 beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025 formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde. Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses wird bestätigt. Der veranschlagte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird genehmigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025 wird in der Zeit vom 27.03.2025 bis 11.04.2025 elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie finden die Unterlagen unter:

https://www.lossatal.eu/rathaus/gremien-und-ratsinformation/ortsuebliche-bekanntgaben/

Weigelt
Bürgermeister

Beschluss-Nr. 697/25-GR

vom 12.02.2025 des Gemeinderates Lossatal

Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025

Begründung:

Gemäß § 76 SächsGemO wurde der Entwurf vom 08.01.2025 bis einschließlich 16.01.2025 elektronisch zur Verfügung gestellt. In der Einwendungsfrist von 14 Arbeitstagen wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Anhörung der Ortschaftsräte ist erfolgt. Von den Ortschaftsräten sind zahlreiche Hinweise eingegangen.

Diese werden die Arbeitsgrundlage der Gemeindeverwaltung bilden.

Folgende Änderungen wurden von der Verwaltung in den Entwurf eingearbeitet:

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025.

Die Haushaltssatzung (Anlage 1), bestehend aus drei Seiten, ist untrennbarer Bestandteil dieses Beschlusses.

Weigelt
Bürgermeister

Anlage 1 (3 Seiten)

zum Beschluss Nr. 697/25-GR des Gemeinderates Lossatal vom 12.02.2025

Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 12.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

13.682.068 Euro

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

14.283.662 Euro

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-601.594 Euro

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

265.000 Euro

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

265.000 Euro

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0 Euro

Gesamtergebnis auf

-601.594 Euro

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen

0 Euro

Ergebnisses aus Vorjahren auf

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

504.382 Euro

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0 Euro

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-97.212 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

12.289.187 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

12.133.917 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.825.000 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.708.646 Euro

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.883.646 Euro

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

800.000 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

145.400 Euro

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

654.600 Euro

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-3.208.338 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

800.000 Euro

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.200.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze für die Realsteuern werden in einer gesonderten Satzung festgesetzt.

§ 6

weitere Regelungen

Personalaufwendungen im Ergebnishaushalt und Personalauszahlungen im Finanzhaushalt der Budgets 199, 299 und 399 werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Sachkonten 445500 im Ergebnishaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Sachkonten 745500 im Finanzhaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Falkenhain, den

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister