Gemeinde Lossatal
Gemeindewahlausschuss
Die Vorsitzende
1. Gesamtergebnis:
| A1 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | 4.050 |
| A2 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | 917 |
| A1 + A2 | Wahlberechtigte insgesamt | 4.967 |
| B | Wählerinnen und Wähler insgesamt | 2.980 |
| B1 | darunter Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein | 834 |
| B2 | darunter Briefwählerinnen und Briefwähler | 816 |
| C | Ungültige Stimmen | 30 |
| D = E | Insgesamt abgegebene gültige Stimmen | 2.950 |
2. Feststellung Wahlergebnis
Zahl der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: (in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl):
| Wahlvor- schlag | Name, Vorname | Beruf, Stand | Wohnort | Stimmen |
| Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | Schön, Michael | Angestellter, Teamleiter im Jobcenter Nordsachsen, Gemeinderat, Ortsvorsteher | 04808 Lossatal OT Thammenhain | 1.554 |
| Bündnis – Freie Wähler – Lossatal e.V. (BFWL) | Hörnig, Christiane | Dipl.-Betriebswirtin (FH), Gemeinderätin, Ortsvorsteherin | 04808 Lossatal OT Falkenhain | 828 |
| Alternative für Deutschland (AfD) | Zimmermann, Mirko | Selbstständig | 04808 Lossatal OT Falkenhain | 568 |
Es wird festgestellt, dass
Herr Schön, Michael
mit 1.554 gültigen Stimmen im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereint hat und damit gemäß § 44 a Abs. 2 Nr. 4 Kommunalwahlgesetz (KomWG) zum Bürgermeister der Gemeinde Lossatal gewählt ist.
3. Rechtsbehelf
Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann gemäß § 25 KomWG i. V. m. § 54 SächsKomWO innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landkreis Leipzig, Amt für Rechts- Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, Stauffenbergstr. 4 in 04552 Borna unter Angabe des Grundes Einspruch erheben. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm nach § 45 Abs. 1 KomWG 0,1 Prozent der Wahlberechtigten also mindestens 5 Wahlberechtigte beitreten.
4. Sonstiges
Das Ergebnis wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Lossatal am 16.03.2026 in Falkenhain festgestellt.
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Falkenhain, den 27.03.2026