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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2026
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In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.03.2026 wurden folgende Beschlüsse gefasst



811/26-GR

Beflaggung der Rathäuser Falkenhain und Hohburg

812/26-GR

Vergabe Gasliefervertrag zum 01.01.2027

813/26-GR

Aufhebung und Neuabschluss Pachtvertrag Flurstücke 328/39 und 329/5 Gemarkung Lüptitz

814/26-GR

Verkauf des Flurstückes 523 Gemarkung Frauwalde

815/26-GR

Beschluss zur Billigungs- und Offenlegung zum Vorentwurf des vorzeitigen Bebauungs-Plans „Neubau Feuerwehrgerätehaus Meltewitz“ der Gemeinde Lossatal

816/26-GR

Vergabe von Bauleistungen für die energetische Sanierung des Mehrfamilienhauses in Hohburg, Los 2 - Dacharbeiten

817/26-GR

Vergabe der Lieferung eines Klein-LKW mit Kipperpritsche und Räumtechnik für den Eigenbetrieb - Bauhof

818/26-GR

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ für das Wirtschaftsjahr 2026

Beschluss-Nr. 795/26-GR

vom 20.01.2026 des Gemeinderates Lossatal

- öffentlich - TOP 7

Beschluss - Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

Die Anlage 1, bestehend aus 7 Seiten, ist untrennbarer Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Weigelt

Bürgermeister

Anlage 1

Satzung

für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal, am 20.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

§ 2 Nutzungsberechtigung

 

§ 3 Bestattungsflächen

II.

Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Öffnungszeiten

 

§ 5 Benutzungsregeln

III.

Bestattungsvorschriften

 

§ 6 Durchführung der Beisetzung

 

§ 7 Ruhezeit

IV.

Grabstätten

 

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

 

§ 9 Markierungen

 

§ 10 Pflege der Grabstätten

V.

Schlussvorschriften

 

§ 11 Haftung

 

§ 12 Kosten

 

§ 13 Dokumentationen

 

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

 

§ 15 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

1) Diese Satzung gilt ausschließlich für den Bestattungswald der Gemeinde Lossatal.

2) Der Bestattungswald der Gemeinde Lossatal ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Lossatal. Die Fläche des Bestattungswaldes befindet sich im Eigentum der Freiherr von Schönberg Söhne GbR, Am Wildpark 4, 04808 Lossatal.

3) Der Bestattungswald Lossatal umfasst eine Teilfläche von ca. 90 Hektar gem. untenstehendem Kataster:

I. a. Katasterbezeichnung

Gemarkung

Flur

Flurstück

Größe in Ha

Davon für Nutzung als Bestattungswald in Ha

Thammenhain

 

158

31,573

Ca. 24

Thammenhain

 

161 c

20,5567

20,5567

Thammenhain

 

237

25,5609

25,5609

Thammenhain

 

652

53,1214

Ca. 31

4) Mit der Verwaltung des Bestattungswaldes beauftragt die Gemeinde Lossatal folgenden Betreiber:

FriedWald GmbH

Im Leuschner Park 3

64347 Griesheim

§ 2

Nutzungsberechtigung

1) Im Bestattungswald kann neben den Einwohnern der Gemeinde Lossatal jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im Bestattungswald Lossatal erworben hat.

2) Im Bestattungswald Lossatal werden folgende Grabarten unterschieden

Der Baum im Bestattungswald Lossatal

Der Platz im Bestattungswald Lossatal

3) Die Nutzungsrechte an der Grabstätten für „Der Baum im Bestattungswald Lossatal“ und „Der Platz im Bestattungswald Lossatal“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.

4) Bei der Grabart „Der Baum im Bestattungswald Lossatal“ werden an dem Bestattungsbaum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.

5) Bei der Grabart „Der Platz im Bestattungswald Lossatal“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem Bestattungsbaum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Bestattungsflächen

1) Im Bestattungswald Lossatal erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume.

2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt:

a)

Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt.

b)

Alle Bestattungsbäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen.

c)

Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

 

§ 4

Öffnungszeiten

Der Bestattungswald Lossatal ist Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Sachsen. Demnach unterliegt die Einrichtung hier dem im Waldgesetz geregelten allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet.

§ 5 Benutzungsregeln

1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes Lossatal hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.

2) Es ist nicht gestattet innerhalb des Bestattungswald Lossatal

a)

Beisetzungen zu stören,

b)

Wege mit Fahrzeugen aller Art außerhalb des Anfahrtsweges zum Parkplatz zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie auf den Parkflächen Fahrzeuge zur Parkpflege bzw. auf den Waldflächen Fahrzeuge die nach dem SächsWaldG die Flächen befahren dürfen,

c)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d)

an Sonn- und Feiertagen oder 1 Stunde vor und 1 Stunde nach einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e)

Druckschriften zu verteilen - ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f)

den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,

g)

Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Veranstaltungen jeglicher Art ohne der Zustimmung der Betreiberin durchzuführen,

i)

zu rauchen,

j)

Feuer zu machen,

k)

Hunde frei laufen zu lassen.

l)

die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

m)

Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben (außer zu Zwecken der Beisetzung), zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern

3) Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswald Lossatal vereinbar sind und nicht gegen Bestimmungen des SächsWaldG verstoßen.

4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Durchführung der Beisetzung

1) Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.

2) Die Betreiberin sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die Urne und die Einäscherungsurkunde vom Krematorium zum Beisetzungstermin im Baumbestattungswald sind.

3) Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im Bestattungswald Lossatal in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.

4) Die Betreiberin oder ein von ihm beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.

5) Zur Beisetzung sind nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien zugelassen.

6) Die Urnenlöcher werden von der Betreiberin oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,70 m beigesetzt.

7) Umbettungen der Urnen im Bestattungswald Lossatal sind unzulässig.

§ 7

Ruhezeit

1) Das Nutzungsrecht an den im Bestattungswald Lossatal registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen.

2) Die Mindestruhefrist beträgt 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 8

Vorschriften zur Grabgestaltung

1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald Lossatal darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere ist es nicht gestattet,

a)

Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

b)

Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen,

c)

Anpflanzungen durch nicht autorisierte Personen vorzunehmen.

§ 9

Markierungen

1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.

2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 10

Pflege der Grabstätten

1) Der Bestattungswald Lossatal ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt hier wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist im Bestattungswald Lossatal deshalb untersagt.

2) Der Betreiberin oder ein von ihm beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der

Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.

3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht autorisierten Dritten sind unzulässig.

IV. Schlussvorschriften

§ 11

Haftung

1) Das Betreten des Bestattungswaldes Lossatal erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes Lossatal entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.

2) Der Waldbesitzer oder die Betreiberin haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Baumbestattungswaldes verursacht wurden.

3) Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des Baumbestattungswaldes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

§ 12

Kosten

Die Entgelte für den Bestattungswald Lossatal werden durch die Gemeinde Lossatal festgelegt.

§ 13

Dokumentation

Die Betreiberin des Bestattungswaldes Lossatal wird ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen führen. Darin wird jeder Bestattungsbaum mit einer Registriernummer versehen und der Bestattungszeitpunkt wird festgehalten. Dieses Register wird der Gemeinde Lossatal jährlich zum 31.12. vorgelegt. Für die Aufbewahrungsfrist gelten die Regelungen des Personenstandsgesetzes. Die Frist beträgt demnach 30 Jahre.

§ 14

Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

1) Den Nutzern des Bestattungswald Lossatal ist es untersagt,

a)

Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder sonstig zu verändern,

b)

Grabmale, Gedenksteine oder sonstige Baulichkeiten zu errichten,

c)

Kränze, Grabschmuck und Erinnerungsstücke niederzulegen und

d)

Kerzen und Lampen aufzustellen.

2) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Gemeinde Lossatal berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen bzw. durch einen Dritten bereinigen zu lassen.

3) Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände der §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Danach sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren möglich. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des Bestattungsgesetzes und des SächsWaldG hingewiesen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Falkenhain, den 21.01.2026

 

 

Weigelt

Bürgermeister 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Weigelt

Bürgermeister

Beschluss-Nr. 800/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 11.02.2026

- öffentlich - TOP 9

Beschluss - 3. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Wirtschaftsbetrieb Lossatal" der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat beschließt

die 3. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal gemäß Anlage 1, bestehend aus 2 Seiten.

 

 

Weigelt

Bürgermeister

Satzung zur 3. Änderung der

Betriebssatzung

für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der

Gemeinde Lossatal vom 08.12.2014

Aufgrund des §1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) sowie, der § 4 und § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 11.02.2026 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

  1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1

Rechtsstellung, Name und Sitz des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal bestehend aus den Sachgebieten Bauhof, Immobilienwirtschaft und Finanzen sowie dem Sachgebiet Abwasserbeseitigung wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95a Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO und § 1 SächsEigBVO geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt künftig den Namen „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“.

(3) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Hohburg.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Falkenhain, den 12.02.206

 

 

Weigelt

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Weigelt

Bürgermeister