Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 08.03.2023 die Ergänzungssatzung „An der alten Gärtnerei“ im OT Lüptitz " der Gemeinde Lossatal als Satzung beschlossen und die Begründung samt Schadstoffuntersuchung und Schallimmissionsprognose gebilligt (Beschluss-Nr.: GR 472/23-GR). Die Ergänzungssatzung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Der Geltungsbereich wird umgrenzt
| • | im Osten von der Lüptitzer Bahnhofstraße |
| • | im Süden von der Gartensparte „Eigene Scholle e. V.“ |
| • | im Westen und Norden von den privaten Wohngrundstücken entlang der Wurzener Straße |
Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit seiner Begründung und Anlagen in der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Str. 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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