Beschluss-Nr.: | |
485/23-GR |
Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Kühnitzsch |
486/23-GR |
Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Kühnitzsch |
487/23-GR |
Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Meltewitz |
488/23-GR |
Bestätigung des Gemeinderates zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Meltewitz |
489/23-GR |
Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau der Kindertagesstätte „Käferparadies“ – Los 6a – Trockenbau- und Malerarbeiten |
490/23-GR |
Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau der Kindertagesstätte „Käferparadies“ – Los 7a – Estrich-, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten |
491/23-GR |
Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau der Kindertagesstätte „Käferparadies“ – Los 8a – Bauelemente innen (Innentüren, Faltwände und Innenfenster) |
492/23-GR |
Annahme von Einzelspenden |
493/23-GR |
Anschaffung eines Rasentraktors für das Sachgebiet Bauhof |
494/23-GR |
Verkauf des Mehrfamilienhauses Kapsdorfer Straße 43 |
497/23-GR |
Verwendung des Jahresergebnisses 2018 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ |
498/23-GR |
Entlastung der Betriebsleitung für das Jahr 2018 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ |
Beschluss-Nr. 495/23-GR
vom 24.04.2023 des Gemeinderates Lossatal
1. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt,
die 1. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal gemäß Anlage 1 bestehend aus 2 Seiten.
Anlage
Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ der Gemeinde Lossatal vom 08.12.2014
Aufgrund des §1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) sowie, der § 4 und § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 24.04.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
1. § 1 Überschrift und Abs. 3 werden wie folgt neu gefasst:
§ 1 Rechtsstellung, Name und Sitz des Eigenbetriebes
(3) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Hohburg.
2. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
(1) Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtende Erklärungen für die Gemeinde ab. Sie zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne Angelegenheiten und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen Vollmacht erteilen. Diese zeichnen mit dem Zusatz „i.V.“.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang der Beauftragung sind dem Betriebsausschuss bekannt zu geben.
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens[1]und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. |
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
2. |
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
3. |
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
4. |
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist | |
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a) |
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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b) |
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Beschluss-Nr. 496/23-GR
vom 24.04.2023 des Gemeinderates Lossatal
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“
Begründung:
Grundlage bildet der Jahresabschluss zum 31.12.2017, der mit Beschluss Nr. 364/22-GR des Gemeinderates Lossatal am 09.03.2022 festgestellt wurde. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wurde der hier vorliegende Gesamtabschluss zum 31.12.2018 aufgestellt. Die Wirtschaftsprüfer bestätigen die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der dementsprechenden Gesetze. Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
gemäß §§ 31-34 SächsEigBVO die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 für den „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ mit nachstehenden Ergebnissen. Die Feststellung erfolgt nach Durchführung der Abschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Röber Hess Pimme GmbH vom 25.10.2022 und der örtlichen Prüfung gemäß § 105 SächsGemO durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BHB Treuhand GmbH vom 08.02.2023.
1. |
Bilanzsumme |
25.769.104,39 € |
1.1 |
davon entfallen auf die Aktivseite |
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- auf das Anlagevermögen |
25.117.476,07 € |
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- auf das Umlaufvermögen |
650.557,95 € |
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- auf den Rechnungsabgrenzungsposten |
1.070,37 € |
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|
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1.2. |
davon entfallen auf die Passivseite |
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- auf das Eigenkapital |
11.969.304,23 € |
|
- auf den Sonderposten Investitionszuschüsse |
7.977.710,43 € |
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- auf die Rückstellungen |
169.679,63 € |
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- auf die Verbindlichkeiten |
5.648.347,22 € |
|
- auf den Rechnungsabgrenzungsposten |
4.062,88 € |
|
|
|
1.3. |
Jahresfehlbetrag |
219.139,09 € |
1.3.1. |
Summe der Erträge |
2.736.702,53 € |
1.3.2. |
Summer der Aufwendungen |
2.955.841,62 € |
Der Bericht über die Abschlussprüfung und über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2018 liegen den Gemeinderäten vor.
Der Abschlussprüfer hat dem Jahresabschluss 2018 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Die Anlage 1 „Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“ – bestehend aus 4 Seiten,
die Anlage 2 „Jahresabschlussbericht und Lagebericht 2018“ des überörtlichen Prüfers – bestehend aus 105 Seiten und
die Anlage 3 „Bericht über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2018“ – bestehend aus 11 Seiten – sind untrennbare Bestandteile dieses Beschlusses.
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und |
• |
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. |
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beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft. |
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Leipzig, 25. Oktober 2022
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal am 24.04.2023 wurde der Jahresabschluss 2018 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ festgestellt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden entsprechend §34 SächsEigBVO nach der ortsüblichen Bekanntgabe im Amtsblatt an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt.
Der Jahresabschluss 2018 mit dem dazugehörigen Lagebericht wird in der Zeit
vom Dienstag 30.05.2023 bis Mittwoch 07.06.2023
während der Dienststunden in den Geschäftsräumen des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ in 04808 Lossatal, OT Hohburg, Kapsdorfer Straße 36, und der Gemeindeverwaltung Lossatal in 04808 Lossatal, OT Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.