Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat mit Bescheid vom 08.05.2026 mitgeteilt, dass die von der Gemeinde Lossatal am 15.04.2026 beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2026 formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde. Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses wird bestätigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2026 wird in der Zeit vom 27.05.2026 bis 10.06.2026 elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie finden die Unterlagen unter:
https://www.lossatal.eu/rathaus/gremien-und-ratsinformation/ortsuebliche-bekanntgaben/
Beschluss-Nr. 824/26-GR
vom 15.04.2026 des Gemeinderates Lossatal
Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2026
Begründung:
Gemäß § 76 SächsGemO wurde der Entwurf vom 11. 02. 2026 bis einschließlich 19. 02. 2026 elektronisch zur Verfügung gestellt. In der Einwendungsfrist von 14 Arbeitstagen wurden keine Einwendungen erhoben. Die Anhörung der Ortschaftsräte ist erfolgt. Von den Ortschaftsräten sind zahlreiche Hinweise eingegangen.
Diese werden die Arbeitsgrundlage der Gemeindeverwaltung bilden.
Gegenüber dem 1. Entwurf wurden der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wirtschaftsbetrieb Lossatal für das Jahr 2026 eingefügt. Der Vorbericht und die Budgetübersicht wurden nach Hinweisen nur redaktionell überarbeitet. Der Stellenplan wurde an die Ergebnisse der Organisationsuntersuchung für Gemeinde und Eigenbetrieb angepasst. Dazu wurden im Stellenplan die Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteher entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt angepasst. Eine Änderung der Planansätze im Haushaltsplan war wegen der obigen Ausführungen nicht erforderlich.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Lossatal für das Haushaltsjahr 2026.
Die Haushaltssatzung (Anlage 1), bestehend aus drei Seiten, ist untrennbarer Bestandteil dieses Beschlusses.
Anlage 1 (3 Seiten)
zum Beschluss Nr. 824/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 15.04.2026
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 15.04.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| – | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 13.874.035 Euro |
| – | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 15.195.176 Euro |
| – | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.321.141 Euro |
| – | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 130.000 Euro |
| – | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 130.000 Euro |
| ||
| – | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
| – | Gesamtergebnis auf | -1.321.141 Euro |
| – | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| – | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| – | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 511.195 Euro |
| – | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| ||
| – | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -809.946 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| – | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 12.477.414 Euro |
| – | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 12.909.400 Euro |
| – | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -431.986 Euro |
| ||
| – | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 793.700 Euro |
| – | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 885.900 Euro |
| – | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -92.200Euro |
| – | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder –fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -524.186 Euro |
| – | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| – | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 145.400 Euro |
| ||
| – | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -145.400 Euro |
| – | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -2.328.394 Euro |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 Euro
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden in einer gesonderten Satzung festgesetzt.
Personalaufwendungen im Ergebnishaushalt und Personalauszahlungen im Finanzhaushalt der Budgets 199, 299 und 399 werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Sachkonten 445500 im Ergebnishaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Sachkonten 745500 im Finanzhaushalt werden teilhaushaltsübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Falkenhain, den 16.04.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.