1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in der Sitzung am 22. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen gefasst. |
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
3. Juli 2023 bis zum 7. Juli 2023
zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei der Gemeinde Lossatal, - Hauptamt - Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Lossatal schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Falkenhain, 28.06.2023
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 3. | (weggefallen) |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht Geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | ||
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| - | 1. der Bundespräsident; |
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| - | 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
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| - | 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
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| - | 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
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| - | 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
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| - | 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum Gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.