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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2025
AMTLICHER TEIL
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In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.05.2025 wurde folgender Beschluss gefasst:

732/25-GR

Antrag auf Stundung/Ratenzahlung PK 0101410070

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.06.2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst

733/25-GR

Petition Nein zur Agri-PV Anlage Meltewitz

735/25-GR

Verzicht auf den Erlass einer Fraktionsfinanzierungssatzung der Gemeinde Lossatal

736/25-GR

Vergabe von Bauleistungen für die Energetische Außensanierung Vereinshaus

Falkenhain, Los 1 – Baumeisterarbeiten

737/25-GR

Vergabe von Bauleistungen für die Energetische Außensanierung Vereinshaus

Falkenhain, Los 2 - Dacharbeiten

738/25-GR

Grundsatzbeschluss – Ausbau Gartenweg OT Falkenhain



Beschluss-Nr. 734/25-GR

vom 11.06.2025 des Gemeinderates Lossatal - öffentlich - TOP 11

Vorzeitiger Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB der Gemeinde Lossatal „Agri-PV-Anlage Meltewitz“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lossatal beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 730/1, 735/1, 738/1, 739/1, 740/1, 741, 742, 745, 746, 748, 749, 751, 752, 753, 754, 756, 759 sowie 758 (teilweise) in der Gemarkung Meltewitz die Aufstellung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-PV-Anlage Meltewitz“.

2.

Ziel des o.g. Bebauungsplanes soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Agrarphotovoltaik“ (SO-APV), welches die weitere Nutzung der Vorhabenfläche für die Landwirtschaft, jedoch mit integrierter Agri-PV-Nutzung beinhaltet. Im Sinne regionaler Wertschöpfungsansätze und einer angestrebten bodengebundenen Veredelung in der Landwirtschaft soll eine neuartige Kombination der ackerbaulichen Bewirtschaftung sowie der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien geregelt werden.

3.

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

4.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Weigelt
Bürgermeister
Weigelt
Bürgermeister