Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat am 10.03.2025 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan "Feuerwehrgerätehaus im OT Thammenhain" der Gemeinde Lossatal
als Satzung beschlossen.
Die Satzung ist nach Verfristung nach §10 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BauGB genehmigt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ist der Lageplan vom 27.02.2025 maßgebend. Die Satzung über den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus im OT Thammenhain" der Gemeinde Lossatal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 12 BauGB).
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Die Satzung über den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus im OT Thammenhain" der Gemeinde Lossatal kann einschließlich seiner Begründung samt Anlagen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
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Lossatal, den 16.06.2025