| 835/26-GR | Vergabe von Bauleistungen für die Sanierung des Sportheimes in Großzschepa |
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| 1. Bauabschnitt, Los 1 – Baumeisterarbeiten |
| 836/26-GR | Vergabe von Bauleistungen für die Sanierung des Sportheimes in Großzschepa |
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| 1. Bauabschnitt, Los 5 – Dacharbeiten |
| 837/26-GR | Vergabe von Planungsleistungen für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in Meltewitz für die Leistungsphasen 5 – 9 |
| 838/26-GR | Verkauf Flurstücke 75/3, 75/4, 75/5, 88/17, 88/18 Gemarkung Körlitz |
| 839/26-GR | Grundsatzbeschluss: Verwendung der Mittel aus dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG |
| 840/26-GR | Zustimmungsantrag nach § 34 Abs. 3b BauGB |
| 841/26-GR | Annahme von Einzelspenden (Sammelliste) |
| 842/26-GR | Annahme einer Einzelspende (1) |
| 843/26-GR | Annahme einer Einzelspende (2) |
| 844/26-GR | Annahme einer Einzelspende (3) |
| 845/26-GR | Annahme einer Einzelspende (4) |
| 846/26-GR | Annahme einer Einzelspende der Volks- und Raiffeisenbank Muldental eG |
| 847/26-GR | Annahme einer Einzelspende der Kinder- und Jugendvereinigung Falkenhain e.V. |
| 850/26-GR | Beschluss der Stellungnahme der Gemeinde Lossatal zum Beteiligungsentwurf Regionalplan „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ |
| 851/26-GR | Grundsatzbeschluss für die Neugestaltung eines Spiel-, Rast- und Festplatzes im Dorfzentrum von Körlitz |
| 852/26-GR | Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in Thammenhain – Los 25 – Elektroinstallation |
| 854/26-GR | Annahme von Einzelspenden (Sammelliste) |
Beschluss-Nr. 848/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 10.06.2026
- öffentlich – TOP 9
Beschluss – 2. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung und § 15 Absatz 5, § 17 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 9 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 10.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal vom 14.01.2026 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird die Wortgruppe „in elektronischer Form“ ergänzt.
(4) Aufnahmegesuche sind per Antrag schriftlich oder in elektronischer Form über den Leiter der Ortsfeuerwehr an die Gemeinde zu richten. Eine Aufnahme erfolgt durch den Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters. Neu aufgenommene Mitglieder werden mit Handschlag vom Ortswehrleiter verpflichtet.
2. § 4 Abs 1, 3 und 6 werden die Worte „elektronisch“ eingefügt.
(1) Die schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes oder die Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr in Folge der Feststellung der Ungeeignetheit nach § 18 Absatz 4 SächsBRKG obliegt dem Gemeindewehrleiter, sofern der Gemeindewehrleiter selbst betroffen ist, dem Bürgermeister. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich oder in elektronischer Form zurückzieht.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Orts- und Gemeindewehrleiter anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn der Arbeitsort der Bestimmung zur Doppelmitgliedschaft widerspricht. Eine Entlassung kann ohne schriftlichen Antrag des Kameraden durch die Ortswehrleitung erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist. Ein entsprechender Beschluss der Ortswehrleitung ist dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeinde- und Ortswehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronischer Form fest.
3. § 6 Abs 2 wird das Wort „elektronisch“ eingefügt.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. § 18 Absatz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
4. § 7 Abs. 2 wird das Wort „elektronisch“ eingefügt.
(2) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung, die mindestens 12 Monate nicht am Dienst der Alters- und Ehrenabteilung oder am aktiven Feuerwehrgeschehen teilgenommen haben, können auf Antrag des Ortswehrleiters nach Rücksprache mit dem Gemeindewehrleiter aus der Feuerwehr entlassen werden. Ein entsprechender Beschluss wird dem Bürgermeister vorgelegt. Mit seiner Unterschrift stimmt er dem Ausschluss zu. Die ausgeschiedenen Kameraden werden schriftlich oder in elektronischer Form über den Ausschluss von der Gemeindeverwaltung informiert.
5. § 10 Abs. 7 und 9 werden die Worte „elektronisch“ eingefügt.
(7) Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter kann nur werden, wer über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer“ / „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich oder in elektronischer Form vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(9) Zur Ortswehrleitung gehören der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter. Sie werden nach § 14 von der Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr gewählt und schriftlich oder in elektronischer Form bestellt. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Ortsfeuerwehr verantwortlich. Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend. Beanstandungen gem. § 10 Abs. 2 Buchst. i) sind dem Gemeindewehrleiter unverzüglich zu melden. Die erforderliche Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Ortswehrleiter oder Stellvertreter ist eine erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich oder in elektronischer Form vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
6. § 11 Abs. 4 wird folgendermaßen formuliert:
(4) Der Bürgermeister nimmt an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil und ist hierzu einzuladen.
7. § 12 Abs. 2 wird das Wort „elektronisch“ eingefügt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel aller Angehörigen der Ortsfeuerwehr schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Der Gemeindewehrleiter und der Bürgermeister sind dazu einzuladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
8. § 13 Abs. 1, 5 und 6 werden die Wörter „in elektronisch Form“ und „elektronisch“ eingefügt.
| (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: | |
| a) | der Gemeindewehrleiter und seine drei Stellvertreter, |
| b) | die Leiter der Feuerwehrstandorte sowie deren Stellvertreter, |
| c) | Gruppenführer und Zugführer (Unterführer), Verbandsführer |
| d) | Gerätewarte, Atemschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und Hygienebeauftragte, sowie |
| e) | Jugendfeuerwehrwarte, Kinderfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter. |
| f) | Ein weiterer zu bestellender Funktionsträger ist der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, sofern dieser gewählt wurde. |
Die Funktionsträger nach Abs. 1 Buchstabe c) und d) werden durch Handschlag des jeweiligen Ortswehrleiter zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet und durch den Bürgermeister schriftlich oder in elektronischer Form bestellt. Die Bestellung der Funktionsträger erfolgt unbefristet und kann durch die Ortswehrleitung wieder zurückgenommen werden.
Die Funktionsträger nach Abs. 1 Buchstabe a), b) und e) und f), werden nach ihrer Wahl und im Fall von Buchstabe a) und b) nach ihrer Wahl und erfolgreicher Beschlussfassung durch den Gemeinderat, durch den Bürgermeister schriftlich oder elektronisch bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel für die Dauer der Wahlperiode. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(5) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Sicherheitsbeauftragter einzusetzen. Er hat die Aufgaben gemäß Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen und zu überwachen. Alle Mängel sind dem Ortswehrleiter sofort schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(6) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Hygienebeauftragter einzusetzen. Er hat die Aufgaben gemäß des Hygieneplans der Gemeindefeuerwehr und alle dazugehörigen Vorgänge in der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu prüfen und zu überwachen. Alle Mängel sind dem Ortswehrleiter sofort schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Falkenhain, den 11.06.2026
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO).
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Beschluss-Nr. 849/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 10.06.2026
- öffentlich – TOP 10
Beschluss – 3. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Lossatal (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) in Verbindung mit § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Gemeindeart der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 10.06.2026 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Lossatal (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) vom 08.11.2012 (einschließlich der Satzung zur 1. Änderung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Lossatal (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) vom 06.05.2014 und der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Lossatal (Feuerwehr-Entschädigungs-Satzung) vom 14.11.2019) werden wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
1. Für Tätigkeiten als ehrenamtlicher und befähigter Ausbilder oder Helfer innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Entschädigung wird je geleisteter Ausbildungsstunde (Zeiteinheit 45 Minuten) nach den Höchstbeträgen gemäß SächsFwVO vergütet.
2. Der Ausbilder muss über die entsprechenden Qualifikationen zu den jeweiligen Lehrgangsthemen nach Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV 2) verfügen und ist für die Organisation, Dokumentation und Nachweisführung der Lehrgänge selbst verantwortlich. Die entsprechenden Qualifikationen sind im Rahmen der Ausbildung durch eine Landesfeuerwehrschule zu erlangen.
3. Helfer der Ausbildung müssen mindestens eine Qualifikation zum Truppmann gemäß FwDV 2 besitzen.
4. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal sowie Angehörige anderer Feuerwehren, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Entschädigung als Ausbilder oder Helfer der Ausbildung, wenn diese Ausbildertätigkeit außerhalb des regulären Dienstes bzw. in der Freizeit ausgeübt wird. Für die außerhalb des Jahresausbildungsplanes stattfindenden Aus- und Fortbildungen muss ein vom Gemeindewehrleiter gesondert bestätigter Ausbildungsplan vorliegen.
1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Falkenhain, 11.06.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Beschluss-Nr. 853/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 10.06.2026
- öffentlich – TOP 14
Beschluss – 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal (Abwassergebührensatzung - AGebS) vom 10.06.2026
Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweiligen gültigen Satzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 10.06.2026 nachfolgende
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal (Abwassergebührensatzung - AGebS) vom 10.06.2026
beschlossen.
9. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen, § 16, wird wie folgt neu gefasst:
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal (Abwassergebührensatzung - AGebS) vom 11.12.2024 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 09.02.2022, die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 09.02.2022, die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lossatal vom 11.05.2022 und die Rumpfsatzung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in Heyda und Meltewitz vom 09.02.2022 außer Kraft.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Falkenhain, den 11.06.2026
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.