räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Auszug aus RAPIS 03/2022)
Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 08.03.2023 den Bebauungsplan „Kapsdorfer Straße, Hohburg“ im OT Hohburg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 474/23-GR). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück Nr. 284/b der Gemarkung Hohburg auf einer Fläche von rund 0,28 ha und ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen. Es befindet sich an der Kapsdorfer Straße, am westlichen Ortsausgang der Ortslage Hohburg.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in der Bauverwaltung der Gemeinde Lossatal, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lossatal, 22.06.2023