Wir weisen alle Straßenanlieger darauf hin, dass Sie aufgrund der geltenden Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lossatal die Pflicht haben, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und die Schnittgerinne regelmäßig zu säubern. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, sind dies die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Zur Reinigung gehört auch das Entfernen von Gras- und Unkrautwuchs, Laub sowie Sand und Streusplitt. Nur so ist bei starken Regenfällen eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen möglich.
Dies gilt ebenfalls für Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche (z. B. Grünfläche oder Rabatte) getrennt sind.
Außerdem machen wir alle Grundstücksbesitzer und Straßenanlieger darauf aufmerksam, dass es zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist, Verkehrsschilder vom Pflanzenwuchs freizuhalten und die aus den Grundstücken auf die öffentlichen Straßen und Wege herausragenden Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Auf Gehwegen muss ein Lichtraumprofil von ca. 2,50 m gewährleistet sein. Ragen die Äste bis auf die Fahrbahn, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,00 m einzuhalten.
Wir bitten alle Straßenanlieger eindringlich um Beachtung und Einhaltung dieser Vorschriften!