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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
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Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal

Satzung zum Bebauungsplan "Wohnbebauung Mühlstraße" in Hohburg der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 09.07.2025 den Bebauungsplan "Wohnbebauung Mühlstraße" in Hohburg der Gemeinde Lossatal als Satzung beschlossen und die Begrün­dung gebilligt (Beschluss-Nr.: 742/25-GR). Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans befindet sich im Westen des Ortsteils Hohburg der Gemeinde Lossatal. Südlich angrenzend verläuft die Hohburger Straße (K 8312) von Kleinzschepa nach Hohburg. Im Osten befindet sich die Mühlstraße am Plangebiet an. Im Bereich der Mühlstraße befinden sich nördlich und östlich Wohngebäude sowie das gewerblich genutzte Flurstück der Futtermühle Hohburg.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung in der Gemeindeverwaltung Lossatal, Karl-Marx-Str. 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

(1)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

(2)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

(3)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

10.07.2025

Uwe Weigelt
Bürgermeister