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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
AMTLICHER TEIL
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In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09.07.2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

739/25-GR

Vorfinanzierung Integrationsschaukel Kita Falkenhain

741/25-GR

Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnbebauung Mühlstraße“ in Hohburg

742/25-GR

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnbebauung Mühlstraße“ in Hohburg der Gemeinde Lossatal

745/25-GR

Entlastung der Betriebsleitung für das Jahr 2021 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

746/25-GR

Bestellung des Prüfers für die Jahresabschlussprüfung und die überörtliche Prüfung 2022 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“

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Beschluss-Nr. 740/25-GR

vom 09.07.2025 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 9

Beschluss – 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal (Elternbeitragssatzung) einschließlich Anlage 1 zu § 4 der genannten Satzung.

Weigelt
Bürgermeister

4. Änderungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lossatal

(Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und des § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung am 09.07.2025 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeiten überschritten, werden weitere Entgelte für das erweiterte Betreuungsangebot erhoben. Für jede weiter angefangene Stunde wird ein Entgelt entsprechend der Anlage 1 erhoben. Bei einer regelmäßigen Überschreitung an mehr als 2 Tagen in der Woche in eine Änderung des Betreuungsvertrages mit einer höheren Betreuungszeit zu vereinbaren.

Bei Betreuung nach Ablauf der regulären Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung ist der Träger berechtigt, für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt für die Betreuung entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung zu erheben.

Die Anlage 1 zu § 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

siehe Seite ….

(Anlage 1 einfügen)

§ 2

Inkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

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Falkenhain, den 10.07.2025

Weigelt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weigelt
Bürgermeister

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Beschluss-Nr. 743/25-GR

vom 09.07.2025 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 13

Beschluss - Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal "Wirtschaftsbetrieb Lossatal"

Begründung:

Gemäß § 31ff SächsEigBVO ist der geprüfte Jahresabschluss im Betriebsausschuss vorzuberaten. Die Vorberatung fand in der BA-Sitzung am 24.06.2025 statt. Anschließend ist die Feststellung des Jahresabschlusses im Gemeinderat zu beschließen - §34 SächsEigBVO.

Die Grundlage bildet der Jahresabschluss zum 31.12.2020, der mit Beschluss Nr. 670/24-GR des Gemeinderates Lossatal am 16.10.2024 festgestellt wurde.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wurde der hier vorliegende Gesamtabschluss zum 31.12.2021 aufgestellt. Die Wirtschaftsprüfer bestätigen die Ordnungsmäßigkeit, die Einhaltung und die Anwendung der dementsprechenden Gesetze.

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Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

gemäß §§ 31-34 SächsEigBVO die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 für den „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ mit nachstehenden Ergebnissen. Die Feststellung erfolgt nach Durchführung der Abschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Röber Hess Pimme GmbH vom 14. März 2025 und der örtlichen Prüfung gemäß § 105 SächsGemO durch den Wirtschaftsprüfer René Biermann vom 04.06.2025.

1.

Bilanzsumme

26.853.269,59 €

1.1

davon entfallen auf die Aktivseite

- auf das Anlagevermögen

25.873.254,02 €

- auf das Umlaufvermögen

979.470,15 €

- auf den Rechnungs-

abgrenzungsposten

545,42 €

1.2.

davon entfallen auf die Passivseite

- auf das Eigenkapital

12.203.138,01 €

- auf den Sonderposten Investitionszuschüsse

8.809.729,00 €

- auf die Rückstellungen

262.269,20 €

- auf die Verbindlichkeiten

5.575.595,75 €

- auf den Rechnungsabgrenzungsposten

2.537,63 €

1.3.

Jahresfehlbetrag

160.606,26 €

1.3.1.

Summe der Erträge

2.850.248,53 €

1.3.2.

Summer der Aufwendungen

3.010.854,79 €

Der Bericht über die Abschlussprüfung und über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2021 liegen den Gemeinderäten vor.

Der Abschlussprüfer hat dem Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Anlage 1 „Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“ – bestehend aus 4 Seiten, die Anlage 2 „Jahresabschlussbericht und Lagebericht 2021“ des überörtlichen Prüfers – bestehend aus 34 Seiten und die Anlage 3 „Bericht über die örtliche Prüfung nach § 105 SächsGemO für das Wirtschaftsjahr 2021“ – bestehend aus 10 Seiten – sind untrennbare Bestandteile dieses Beschlusses.

Weigelt
Bürgermeister

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal

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Prüfungsurteile

 — 

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetrieb „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Lossatal für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

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Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

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Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

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Leipzig, 14. März 2025

RÖBER HESS PIMME GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Pimme
(Uwe Pimme)
Wirtschaftsprüfer

Bekanntmachung

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Lossatal am 09.07.2025 wurde der Jahresabschluss 2021 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Lossatal „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ festgestellt.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden entsprechend §34 SächsEigBVO nach der ortsüblichen Bekanntgabe im Amtsblatt an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt.

Der Jahresabschluss 2021 mit dem dazugehörigen Lagebericht wird in der Zeit

vom Donnerstag 24.07.2025 bis Freitag 01.08.2025

während der Dienststunden in den Geschäftsräumen des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Lossatal“ in 04808 Lossatal, OT Hohburg, Kapsdorfer Straße 36, und der Gemeindeverwaltung Lossatal in 04808 Lossatal, OT Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

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Beschluss-Nr. 744/25-GR

vom 09.07.2025 des Gemeinderates Lossatal – öffentlich – TOP 14

Beschluss - Verwendung des Jahresergebnisses des Eigenbetriebes "Wirtschaftsbetrieb Lossatal"

Begründung:

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2021 muss über die Verwendung des Ergebnisses beschlossen werden - § 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsEigBVO.

Die Betriebsleitung schlägt vor, den Jahresfehlbetrag i.H.v. 160.606,26 € als Verlustvortrag in das nächste Jahr vorzutragen. Aus dem Jahr 2018 besteht noch verbleibender Verlustvortrag i.H.v. 153.829,37€, welcher nach 2022 vorgetragen werden soll. Gemäß § 12 Abs. 3 SächsEigBVO ist bei einem Verlustvortrag über 3 Jahre hinaus, eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Dazu wurde ein entsprechender Antrag am 05.06.2025 durch die Betriebsleitung gestellt. Am 08.07.2025 erteilte die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung zum weiteren Verlustvortrag.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt,

gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsEigBVO die Verwendung des Jahresfehlbetrags i.H.v. 160.606,26 € als Verlustvortrag in das nächste Jahr vorzutragen. Für den verbleibenden Verlustabzug aus 2018 i.H.v. 153.829,37 € liegt die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für die weitere Einstellung in den Verlustvortrag vor.

Weigelt
Bürgermeister