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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2026
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In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22.07.2026 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.

858/26-GR

Anschaffung von 2 Markisen für die Kindertagesstätte Falkenhain

859/26-GR

Verkauf einer noch unvermessenen Teilfläche des Flurstückes 606 Gemarkung Großzschepa

860/26-GR

Vergabe von Bauleistungen für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in Thammenhain, Los 04 – Fenster und Außentüren

862/26-GR

Annahme von Einzelspenden (Sammelliste)

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Beschluss-Nr. 856/26-GR

vom 22.07.2026 des Gemeinderates Lossatal

- öffentlich – TOP 8

Beschluss – Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal (Feuerwehrkostensatzung - FwKS)

Der Gemeinderat beschließt

die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal mit ihren Ortsteilen (Feuerwehrkostensatzung – FwKS).

Schön
Bürgermeister

Anlage 1

zum Beschluss-Nr. 856/26-GR des Gemeinderates Lossatal vom 22.07.2026

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal (Feuerwehrkostensatzung – FwKS)

Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, der §§ 22 und 69 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, sowie §§ 9 bis 16 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal in seiner Sitzung vom 22.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für:

1.

die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz verlangt wird und

2.

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und auf Aufforderung oder von Amts wegen erfolgt.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal im Sinne des §§ 2 Abs. 1, 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lossatal.

(2) Die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal richten sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften, der Alarm- und Ausrückeordnung des Landkreises Leipzig, der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal.

(3) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit §§ 17 und 20 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.

§ 4

Erhebung des Kostenersatzes für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt. Insbesondere wird für folgende freiwillige Leistungen Kostenersatz erhoben:

1.

die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen soweit dies keine Pflichtleistung nach § 3 dieser Satzung ist,

2.

die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten,

3.

die Beseitigung von Gefahrenquellen an oder in Gebäuden,

4.

das Bergen von Tieren,

5.

das Bergen oder die Absicherung von Sachen,

6.

das Auspumpen von überfluteten Räumen,

7.

das Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. das Entfernen von Baumteilen,

8.

die Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder ähnliches,

9.

die Unterstützung des Rettungsdienstes im Rahmen der Tragehilfe

10.

den Brandsicherheitswachdienst

11.

die Inanspruchnahme von Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes

12.

die Durchführung einer Brandverhütungsschau

13.

andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen einzelner ergibt.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostenersatzsätze für die Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft am Standort der Feuerwehr, außer der Einsatzleiter bestimmt das Ende des Einsatzes nach der

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zusätzlich Kosten, so sind sie neben denjenigen nach Abs. 1 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal vorgehalten werden.

(7) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten dem Schuldner des Kostenersatzes in Rechnung gestellt werden.

(8) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von anderen Gemeinden, Werkfeuerwehren oder Dritten entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde Lossatal in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Leistungen gemäß § 5 Abs. 9 dieser Satzung i.V.m der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lossatal in der jeweils gültigen Fassung.

(9) Für die Berechnung der Gebühren für alle Tätigkeiten des Vorbeugenden Brandschutzes wird als Basis ein durchschnittlicher Stundensatz angesetzt. Für angefangene Stunden bis 30 Minuten werden die halben und für die übrigen die ganzen Stundensätze erhoben. Der Zeitansatz beginnt mit Abfahrt

an der Dienststelle und endet mit Rückankunft in der Dienststelle. Beginnt eine weitere Tätigkeit vor Rückankunft in der Dienststelle, so endet die bisherige Tätigkeit mit Antritt der Fahrt zum neuen Tätigkeitsort (Beginn der neuen Tätigkeit). Tätigkeiten in der Dienststelle beginnen mit der Bearbeitung des Vorganges bis zum Abschließen des Vorganges, wobei Unterbrechungen der Bearbeitung zu berücksichtigen sind. Zu den Tätigkeiten des Vorbeugenden Brandschutzes gehören unter anderem die regelmäßige und außerordentliche Brandverhütungsschau, Anordnungen zur Mängelbeseitigung, Abnahme von Brandmeldeanlagen, baurechtliche Stellungnahmen, Löschwasserprüfungen, brandschutztechnische Abnahmen und Anleiterproben.

§ 6

Schuldner des Kostenersatzes

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 4 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Wer Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(4) Mehrere zum Kostenersatz verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Beendigung des Einsatzes / der Leistung der Feuerwehr.

(2) Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Kostenbescheid ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt. Im Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.

§ 8

Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2.) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lossatal vom 10.11.2016 außer Kraft.

Falkenhain, den 23.07.2026

Schön
Bürgermeister

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lossatal

1. Personaleinsatz (ohne Vorbeugender Brandschutz)

Einsatzpersonal der Freiwilligen Feuerwehr 11,56 €/h (0,19266 €/min)

2. Fahrzeuge (einschließlich der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte) entsprechend Anlage 5 der SächsFwVO

3. Verbrauchsmittel:

Die Kosten für Lösch- und Bindemittel, Verpflegung sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, wie bspw. Absperrmittel, Abdichtmaterialien, Fräsen, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten. § 5 Abs. 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

4. Auslagen:

Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z.B. Einsatz eines Kranes, Baggers etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 5 Abs. 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schön
Bürgermeister