Alle Eigentümer und Besitzer sowie Pächter der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke werden hiermit darauf hingewiesen, dass Sie aufgrund unserer „Satzung der Gemeinde Lossatal über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)“ die Pflicht haben, innerhalb der Ortslage die Gehwege und die Schnittgerinne sowie die Straßeneinläufe für das Regenwasser regelmäßig zu säubern. Falls ein Gehweg nicht vorhanden ist, sind dies die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Zur Reinigung gehört auch das Entfernen von Gras- und Unkrautwuchs, Laub sowie Sand und Streusplitt. Nur so ist bei starken Regenfällen eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen möglich.
Dies gilt ebenfalls für Eigentümer oder Besitzer bzw. Pächter von Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche (z. B. Grünfläche oder Rabatte) getrennt sind.
Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist, die aus den Grundstücken auf die öffentlichen Straßen und Wege herausragenden Bäume und Sträucher zu verschneiden. Dies gilt insbesondere für die Einmündungen an Kreuzungen. Es ist zudem darauf zu achten, dass Straßenlaternen und Verkehrsschilder nicht von Bäumen und Büschen überwachsen sind. Auf Gehwegen muss ein Lichtraumprofil von ca. 2,50 m gewährleistet sein. Ragen die Äste bis auf die Fahrbahn, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,00 m einzuhalten.
Alle Straßenanlieger werden aufgefordert, diese Vorschriften einzuhalten!