Titel Logo
Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2023
AMTLICHER TEIL
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal

über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 13.09.2023 den Vorentwurf zum Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 15.08.2023 gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „An der Feuerwehr“ im OT Kühnitzsch der Gemeinde Lossatal wird in der Zeit

vom 04.10.2023 bis zum 02.11.2023,

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

Montag

09.00 Uhr – 11.30 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr – 11.30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal während desselben Zeitraums unter

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Falkenhain, den 14.09.2023

Weigelt
Bürgermeister