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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2024
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes

„Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Thammenhain“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Thammenhain“ einschließlich Begründung in der Fassung vom 19.06.2024 gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Entwurf „Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Thammenhain“ wird in der Zeit

vom 28.08.2024 bis zum 30.09.2024,

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

Montag

09.00 Uhr - 11.30 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr - 11.30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal oder unserer Homepage während desselben Zeitraums unter

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Falkenhain, den 22.07.2024

Weigelt
Bürgermeister