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Amtsblatt Lossa Bote - Gemeinde Lossatal mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2025
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Ladung Vorstandswahl

Ländliche Neuordnung Strelln – TO/LN12

Land­kreis:

Nordsachsen

Gemeinden:

Mockrehna und Doberschütz

Bekanntmachung und La­dung zur Vorstandswahl

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 wurde vom damaligen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) Wurzen das Flurbereinigungsverfahren Strelln angeordnet. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 wurden die Aufgaben des ALN -später Amt für Ländliche Entwicklung- zum 01.08.2008 auf die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie die Erbbauberechtigten im Neuordnungsgebiet Strelln werden hiermit zur

Vorstandswahl

am Dienstag, dem 21. Oktober 2025, um 19:00 Uhr,

in den Saal der Gaststätte „Zum Lindenbaum“ (Strelln, Mühlbergstraße 51)

eingeladen.

(Es wird darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Vorstandswahl eine Teilnehmerversammlung stattfindet, zu welcher gesondert öffentlich geladen wird.)

Tagesordnung:

1.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens

2.

Wahl von 3 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern und ggf. Ersatzmitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Neuord­nungsgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10, Nr. 1 - Flurbereinigungsgesetz - FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemein­schaft­liche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Die Teilnehmer müssen sich bei der Wahl durch Personaldokumente ausweisen können. Vertreter von Körperschaften benötigen zusätzlich noch eine Vertretungsermächtigung.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Vorstandswahl durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss.

Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer die nicht selbst in der Wahlver­sammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevoll­mächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Es können alle Personen gewählt werden, die volljährig und unbeschränkt ge­schäftsfähig sind. Die Wählbarkeit ist also nicht an Grundbesitz gebunden.

Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.

Möchten Sie sich zur Wahl als stellvertretendes Vorstandsmitglied bewerben, können Sie Ihre Kandidatur bis zum 20.10.2025 beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Strelln, Herrn Friebel, einreichen.

Landratsamt Nordsachsen

Teilnehmergemeinschaft Strelln

Dr.-Belian-Str. 5

04838 Eilenburg

Eilenburg, den 15.08.2025

gez.
Wirsching
Amtsleiter Amt für Ländliche Neuordnung