Gemäß § 1 des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
1. Wahltag
Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, 22. Februar 2026 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
Ein etwaig notwendig werdender zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 15. März 2026 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
Die Wahltermine wurden gemäß § 39 Abs.1 KomWG mit dem Beschluss-Nr.: 710/25-GR vom 09.04.2025 vom Gemeinderat bestimmt.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
2. Einreichung von Wahlvorschlägen
2.1
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden (§ 38 i.V.m. § 6 Abs. 2 KomWG).
Sie müssen spätestens bis zum 18. Dezember 2025 um 18.00 Uhr (§ 6 Abs.2 KomWG i.V.m. § 31 Abs.3 VwVfG) bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeinde Lossatal, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain schriftlich eingereicht werden.
2.2
Die Wahlvorschläge gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum fünften Tag nach der Wahl (27. Februar 2026) bis 18:00 Uhr zurückgenommen werden (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG) oder nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl (27. Februar 2026) bis 18:00 Uhr geändert werden (§ 44a Abs.2 Nr. 2 KomWG).
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
3.1
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und auch von Einzelbewerbern, eingereicht werden (§ 41 Abs.1 KomWG). Dabei können jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2
Wählbarkeit, § 49 SächsGemO
Zum Bürgermeister wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
| Nicht wählbar gemäß § 49 Abs.2 i.V.m. § 31 Abs.2 SächsGemO ist, | |
| - | wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2 SächsGemO) und/oder |
| - | wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt und/oder |
| - | als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. |
3.3
Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten:
Der Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.
Der Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
Der Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Wahl durchzuführen ist, stattfinden.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahl einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
| 3.4 | |
| Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten: | |
| - | als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, ggf. Kurzbezeichnung oder Kennwort, falls die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt; |
| - | der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss den Familiennamen als Bezeichnung führen; |
| - | Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit |
| - | Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. |
| - | das Wahlgebiet |
| 3.5 | |
| Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen: | |
| - | Unwiderrufliche Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster derAnlage 17 SächsKomWO, |
| - | eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Abs.3 KomWG, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2 KomWG) nach dem Muster der Anlage 18 SächsKomWO |
| - | Niederschrift zur Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt gemäß § 6c Abs.7 SächsKomWO nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO, sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählervereinigung eingereicht wird (entfällt bei Einzelbewerbern), |
| - | schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6c Abs.1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht, |
| - | gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Parteiengesetz dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, eingereicht wird; |
| - | Bescheinigung über das Wahlrecht für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO, sofern der Wahlvorschlag von einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird, |
| - | bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs.3 KomWG |
4. Unterstützungsunterschriften (§§ 6b KomWG, 17 SächsKomWO)
4.1
Der Wahlvorschlag einer Partei, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag oder Gemeinderat der Gemeinde Lossatal vertreten ist, bedarf abweichend § 6b
Abs.1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Gemäß § 41 Abs.2 KomWG bedarf bei Bürgermeisterwahlen ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den Amtsinhaber enthält. Dies gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 5 Satz 1 der SächsGemO.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Unterstützungsunterschriften können ab Einreichung des Wahlvorschlages geleistet werden.
4.2
Jeder Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Lossatal, der Unterstützungsunterschriften bedarf, muss von 60 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
4.3
Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen.
Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.
4.4
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden.
Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr möglich.
Die Unterstützungsunterschriften können im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Lossatal, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain geleistet werden.
Gemäß § 17 Abs.3 SächsKomWO können Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, dies bei der Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am 11. Dezember 2025 (7. Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Die Anträge sind an die Gemeinde Lossatal, Wahlamt, Karl-Marx-Straße 14, 04808 Lossatal OT Falkenhain zu adressieren. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftenblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.
5.
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.
Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.
6.
Der Gemeindewahlausschuss beschließt am 22. Dezember 2025 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Im Übrigen wird auf §§ 7 KomWG, 20 SächsKomWO verwiesen.
7.
Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18 SächsKomWO) und - soweit sie Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs.3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs.2 Satz 2 KomWG).
Falkenhain, den 24.09.2025