Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Falkenstein/Harz
Ausgabe 2/2024
Stadt Falkenstein/Harz
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen der Ordnungsverwaltung zur Gartenabfallverbrennungsverordnung des Landkreis Harz

Nun beginnt bald wieder die Zeit, in der in einigen Orten der Stadt Falkenstein/Harz das Verbrennen der Gartenabfälle erlaubt ist. Die Grundlage dafür ist die Gartenabfallverbrennungsverordnung des Landkreises Harz.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Ortsteil Meisdorf das Verbrennen ganzjährig untersagt ist. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

In den Ortsteilen Endorf, Ermsleben, Neuplatendorf, Pansfelde und Wieserode dürfen jährlich im Frühjahr vom 01. März bis zum 20. April einmal die Gartenabfälle verbrannt werden. Im Ortsteil Reinstedt ist es zusätzlich zum Frühjahr auch im Herbst einmal gestattet und zwar in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. November.

In den vorgeschriebenen Zeiträumen darf von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr sowie Samstag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr verbrannt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich untersagt.

Auf privat genutzten Gartengrundstücken in häuslichen Kleingärten, Kleingartenanlagen bzw. Gartensparten, auf denen die zu verbrennenden Gartenabfälle angefallen sind, ist das Verbrennen in den entsprechenden Gemarkungen erlaubt.

Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Rauchbelästigungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden.

Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben, 10 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien. Befinden sich Klein- und Hausgärten innerhalb der Mindestsicherheitsabstände, so haben diese einen anderen Entsorgungsweg für die zu finden.

Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abfallbehörde gern zur Verfügung.

Diese sind wie folgt zu erreichen:

Telefon: 03941 5970-5764; -5793 oder -5760.

E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de

Außerhalb dieser Regelung (andere Zeiträume, Gemarkungen oder Baum- und Strauchschnitt, welcher nicht von privaten Haus- und Kleingärten stammt) können für besondere Einzelfälle Ausnahmen für die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt zugelassen werden, zum Beispiel wenn eine anderweitige Entsorgung dieser Abfälle unverhältnismäßig wäre oder nur durch Verbrennen eine Ausbreitung von bestimmten Krankheitserregern oder Pflanzenschädlingen unterbunden werden kann. Anträge dafür werden durch die zuständigen Mitarbeiter im Einzelfall geprüft, für die Erteilung einer solchen Genehmigung können Kosten entstehen, die der Antragsteller zu zahlen hat. Bei Fragen zu möglichen Anträgen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen außerhalb der Regelungen der Gartenabfallverbrennungsverordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abfallbehörde des Landkreises Harz zur Verfügung.

Ordnungsverwaltung, Februar 2024

Stadt Falkenstein/Harz