Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Falkenstein/Harz,
die Sicherheit und Sauberkeit unserer Stadt spielt als Wohlfühlfaktor eine wesentliche Rolle. Damit die Stadt Falkenstein/Harz für ihre Bürger eine lebenswerte Stadt ist und auch Besucher sich hier wohlfühlen, erbringt die Stadtverwaltung umfangreiche Leistungen. Für die Schaffung eines dauerhaften angenehmen und sicheren Wohn- und Geschäftsumfeldes ist jedoch die Unterstützung jedes einzelnen Bürgers und das Engagement der Grundstückseigentümer unerlässlich.
Unter den sogenannten „Anliegerpflichten“ versteht man im Allgemeinen bestimmte Sicherungspflichten sowie Reinigungs- und Winterdienstpflichten, welche den Grundstückseigentümern auf Grund des kommunalen Ortsrechts obliegen. Die Straßenreinigungssatzung ist für jeden auf der Homepage der Stadtverwaltung Falkenstein/Harz einsehbar.
Für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage und im Bereich der bebauten Grundstücke außerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern oder ihnen gleichgestellten Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke über die Aufgaben nach § 2 hinaus auch die Reinigungspflicht für die Fahrbahnen einschließlich Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen übertragen.
Mit den folgenden Erläuterungen möchte die Stadtverwaltung den Grundstückseigentümern oder Verantwortlichen einen kurzen Überblick über die Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Verkehrsraum geben:
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Papier und sonstigem Unrat, Laub sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege und der gemeinsamen Rad- und Gehwege.
Die Randstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn sind zu mähen.
Ein Durchwachsen von Grün (Pflanzen, Gras, Unkraut) durch die Einfriedungen (z.B. durch Zäune) ist zu verhindern und gegebenenfalls zu beseitigen.
Nicht eingefriedete Grundstücke sind mindestens ein Meter bis zum öffentlichen Bereich zu mähen.
Besondere Verunreinigungen, die z.B. durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen, durch Unfälle oder Tiere herbeigeführt wurden, sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
Bei der Reinigung ist unnötige Staubentwicklung zu vermeiden.
Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit ihren Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlagen (selbständige Parkplätze) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend innerhalb der geschlossenen Ortslage gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 und StrG LSA sowie an bebauten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Falkenstein/Harz im Mai 2024