(1) Die Stadt Falkenstein/Harz als Tourismusgemeinde erhebt zur teilweisenDeckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer touristischen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die zur Förderung des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen und für die den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen von der Harzer Schmalspurbahnen betriebenen Selketalbahn über den Selketal-Pass kostenlos in Anspruch zu nehmen einen Gästebeitrag (Grundbetrag) nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Umlagen für weitere Services, die beitragspflichtigen Personen von Drittanbietern kostenfrei oder kostenreduziert angeboten werden (Zuschlagsbeitrag), z. B. Verkehrsleistungen im Geltungsbereich des Harzer Urlaubs-Tickets (HATIX), werden in voller Höhe zzgl. Bearbeitungsaufwand dem Grundbetrag aufgeschlagen und sind umlagefähiger touristischer Aufwand. Über die Erhebung solcher Zuschläge entscheidet die Gemeindevertretung gesondert. Werden während der Geltungsdauer dieser Satzung solche Zuschläge durch Beschluss der Gemeindevertretung neu eingeführt oder wieder abgeschafft, ändert sich nicht die Satzung an sich, sondern nur die Höhe des Zuschlags und damit des Gästebeitrags (gesamt).
(3) Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen und die angebotenen touristischen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt Falkenstein/Harz nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Bei der Ermittlung des Gästebeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Falkenstein/Harz und ihrer Einwohner entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz (Einwohnerabschlag).
(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Beitrages zu verwenden.
Das Erhebungsgebiet umfasst alle 7 Ortsteile der Stadt Falkenstein/Harz.
(1) Zahlungspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben und denen die Möglichkeit zur Nutzung der touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen und zur Teilnahme an den zur Förderung des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen der Stadt geboten wird.
(2) Zahlungspflichtig ist auch, wer Inhaber von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Wohnungen, Wochenendhäusern, Bungalows und ähnlichen Einrichtungen oder Dauercamper ist und im Erhebungsgebiet keine Hauptwohnung hat (Zweitwohnungsinhaber).
(1) Von der Zahlungspflicht des Gästebeitrages sind ausgenommen:
| 1. | Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, |
| 2. | jedes 3. und weitere Kind einer Familie, |
| 3. | ortsfremde Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten oder ausgebildet werden, |
| 4. | Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt und deren Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist, |
| 5. | Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter- und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die ihre Hauptwohnung im Erhebungsgebiet haben, wenn diese Angehörigen ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, |
| 6. | Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren, die sich in Klassenverbänden, Jugendgruppen o. ä. im Stadtgebiet zu Bildungszwecken im Sinne des Runderlasses des MK vom 13.09.2002 - 24-82021 inkl. Änderung vom 01.04.2007 aufhalten, sowie deren Betreuende. |
(2) Für Personen, deren Grad der Behinderung laut Schwerbehindertenausweis mindestens 50 beträgt wird der Gästebeitrag aus § 5 um 50 v. H. ermäßigt.
(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung nach Abs. (1), Pkt. 3 und 4 sowie die Ermäßigung nach Abs. 2 sind vom Berechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Bei dem gemäß § 5 Abs. 2 erhobenen Jahresgästebeitrag handelt es sich um einen rabattierten Beitrag, für den keine weiteren Vergünstigungen beansprucht werden können.
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. An- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. Er beträgt:
| 1. | für Erwachsene: Grundbeitrag 2,00 € inkl. MwSt. |
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| sowie im Falle einer Bereitstellung einen Zuschlagsbeitrag in Höhe von 0,50 € für das Harzer Urlaubsticket HATIX (Fremdkosten zzgl. Bearbeitungsaufwand) |
| 2. | für Kinder (7 bis 16 Jahre): Grundbeitrag 1,00 EUR inkl. MwSt. |
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| sowie im Falle einer Bereitstellung einen Zuschlagsbeitrag in Höhe von 0,50 € für das Harzer Urlaubsticket HATIX (Fremdkosten zzgl. Bearbeitungsaufwand) |
(2) Zweitwohnungsinhaber gem. § 3 Abs. 2 zahlen anstelle des nach Tagen berechneten Gästebeitrages einen Jahresgästebeitrag (Grundbeitrag) von 40,00 EUR inkl. MwSt. bzw. sowie im Falle einer Bereitstellung einen Zuschlagsbeitrag in Höhe von 10,00 € für das Harzer Urlaubsticket HATIX (Fremdkosten zzgl. Bearbeitungsaufwand).
Der Bemessung des Jahresgästebeitrages liegen 20 Aufenthaltstage zugrunde, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Gästebeitrags entsteht mit der Ankunft und endet mit dem Tage der Abreise.
(2) Für den Jahresgästebeitrag (§ 5 Abs.2) entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahres. Wird das Eigentums- oder Nutzungsrecht erst nach dem 1. Januar eines Jahres begründet, entsteht die Abgabenpflicht am ersten Tag des darauffolgenden Kalendervierteljahres.
(3) Die Abgabenpflicht endet für den Jahresgästebeitrag mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Eigentums- oder Nutzungsrecht aufgegeben wird.
(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen anzumelden und den Durchschlag des Meldescheins für Beherbergungsstätten einer der Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zuzuleiten sowie den Gästebeitrag einzuziehen und an die Stadt abzuführen.
(2) Den Pflichten nach Abs. 1 unterliegen auch Reiseunternehmen und Reiseveranstalter, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen und Reiseveranstalter zu entrichten haben.
(3) Mit der Einführung des unentgeltlich zur Verfügung gestellten elektronischen Gästebeitragsabrechnungssystems (nachfolgend AVS-System genannt) werden Wohnungsgeber und vergleichbare Personen verpflichtet:
| 1. | von den bei ihm/ihnen verweilenden beitragspflichtigen Personen innerhalb von 24 Stunden nach deren Ankunft die für die Erhebung des Gästebeitrages notwendigen Daten (Familienname und Vorname, Straße, Postleitzahl und Wohnort des Beitragsschuldners sowie den voraussichtlichen Aufenthaltszeitraum und Angaben zu gewährten Ermäßigungen) in den elektronischen Meldeschein des AVS-Systems aufzunehmen, die Daten an die Stadt Falkenstein/Harz oder der von ihr beauftragten Stelle zu übertragen, den Gästebeitrag für die gesamte Dauer des Aufenthaltes des Beitragspflichtigen einzuziehen und die Gästekarte auszustellen oder, sofern sie nicht am elektronischen Meldeverfahren teilnehmen, bei Anreise eine Gästekarte auszustellen und den Gästebeitrag gleichzeitig einzuziehen (siehe unter § 7 (1)). |
| 2. | den eingezogenen Gästebeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung an die Stadt Falkenstein/Harz abzuführen. Der Wohnungsgeber haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Beitrages. |
| 3. | unabhängig von den melderechtlichen Verpflichtungen nach §§ 29 und 33 Bundesmeldegesetz über alle Personen einschließlich derer, die nicht beitragspflichtig oder von der Beitragspflicht befreit sind, ein tagesaktuelles und kontrollfähiges elektronisches oder manuelles Gästeverzeichnis mit den für die Beitragsermittlung und Vollstreckung notwendigen Angaben (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, Zahl und Alter der minderjährigen begleitenden Kinder, An- und voraussichtlicher Abreisetag, berechneter Gästebeitrag pro Übernachtung und dessen Gesamtsumme, Angaben zu Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen hinsichtlich des Gästebeitrages) zu führen. Das Gästeverzeichnis ist für die Dauer eines Jahres ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. |
| 4. | auf Verlangen das Gästeverzeichnis den damit beauftragten Personen der Stadt Falkenstein/Harz vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beauftragten der Stadt Falkenstein/Harz sind berechtigt, Kontrollen der Gästebücher durchzuführen. Ihnen ist der Zutritt zu den nicht belegten Gästezimmern, Wohnungseinheiten und Ferienwohnungen zu Zwecken der Zertifizierung zu gewähren. |
| 5. | Zahlungsverweigerer unverzüglich einer der Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zu melden. |
| 6. | Campingplatzbetreiber sind verpflichtet, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Standplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) einer der Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zu melden. |
| 7. | Die in § 7, Absatz 3 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt enthalten, das den Gästebeitrag enthält. |
| 8. | Soweit Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, sind diese Dritten neben ihnen verpflichtet, die Pflichten nach § 7, Absatz 3 zu erfüllen. Die Beauftragenden haben die Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zu unterrichten, wenn und welche Dritte sie beauftragt haben. |
| 9. | Die im § 7 in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitwirkungspflichtigen haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages an die Stadt Falkenstein/Harz. Weigert sich der Gästebeitragsschuldner den Gästebeitrag zu zahlen, so haftet der Mitwirkungspflichtige nicht, soweit er seine Verpflichtung aus § 7, Abs. 3 Nr. 5 (Meldung der Weigerung) unverzüglich erfüllt hat. Der Haftungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. |
| 10. | Kommt ein in § 7 in den Absätzen 1 bis 3 genannter Mitwirkungspflichtiger einer der in Absatz 3 Ziff. 1, 3 oder 4 bestimmten Pflichten nicht nach, so kann die Höhe der nicht eingezogenen und abgeführten oder nicht abgeführten Gästebeiträge durch Schätzung festgelegt werden. Für die Schätzung werden etwa gleich große Betriebe als Schätzungsgrundlage herangezogen. Bettenzahl, Struktur, Standort und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer des jeweiligen Monats sind bei der Schätzung zu berücksichtigen. |
| 11. | Die Gästebeitragskarten-Vordrucke werden von den Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz auf Anforderung zur Verfügung gestellt und gegen Quittung ausgehändigt. Für die Vollständigkeit der von den Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz gegen Unterschrift empfangenen Gästebeitragskarten-Vordrucke haftet der Wohnungsgeber ebenso wie für komplette, zur Abrechnung benötigte Daten auf den Vordrucken. Nicht verbrauchte Vordrucke sind nach Aufforderung von den Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zurückzugeben. |
(1) Der Gästebeitrag nach § 5 Abs. 1 ist innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft vom Beitragspflichtigen an den jeweiligen Vermieter (gewerblich/privat) und vergleichbare Personen zu entrichten, die diesen nach Rechnungslegung an die Stadt Falkenstein/Harz abzuführen haben.
(2) Gästebeitragspflichtige haben die zur Feststellung der Gästebeitragserhebung erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, An- und Abreisetag, Befreiungsgründe - soweit diese vorliegen) auf vorgegebenem Formular zu erteilen und durch amtliche Ausweispapiere zu belegen.
(3) Mit der Einführung des AVS-Systems erfolgt die Rechnungslegung auf Basis der im AVS-System zu führenden Gästelisten. Die Abrechnung der Gästebeiträge von Hotels, Herbergen, Pensionen, Campingplätzen u. ä. gewerblichen Vermietern sowie der privaten Vermieter und vergleichbaren Personen, die das AVS-System nutzen, hat monatlich jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu erfolgen. Die privaten Vermieter, die nicht von der elektronischen Erfassung im AVS Gebrauch machen, haben die Abrechnung ebenfalls monatlich mittels Abrechnungsformular anhand des einbehaltenen Meldescheines zu erstellen.
(4) Die Abführung des nach Abs. 3 und 4 abgerechneten Gästebeitrages an die Stadt hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung durch die Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz zu erfolgen.
(5) Der Jahresgästebeitrag nach § 5 Abs. 2 wird durch einen gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Er ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig, sofern im Bescheid kein anderer Fälligkeitstermin bestimmt ist.
(6) Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Falkenstein/Harz an den Beitragspflichtigen, an den Vermieter oder vergleichbare Personen halten.
(1) Nach erfolgter Zahlung des Gästebeitrages haben die nach § 5 Abs. 2 zahlungspflichtigen Personen das Anrecht einerseits auf den Selketal-Pass und andererseits auf das Harzer Urlaubsticket HATIX sowie auf weitere Zusatz-Services gemäß § 1 Abs. 2, soweit diese durch gesonderten Beschluss der Gemeindevertretung eingeführt wurden und entsprechend im Gästebeitrag (gesamt) inkludiert sind. Die Fahrscheine für die Selketalbahn und ggf. für das Harzer Urlaubsticket HATIXwerden vom Vermieter mit der Gästekarte ausgegeben. Die Tickets ermöglichen einerseits die kostenfreie Fahrt auf allen Bus- und Straßenbahnlinien im Landkreis Harz sowie auf ausgewählten Linien im Landkreis Mansfeld-Südharz und in den Landkreisen Goslar und Göttingen sowie andererseits die kostenfreie Fahrt mit der Selketalbahn.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 zur Zahlung eines Jahresgästebeitrags verpflichteten Personen, haben nach Zahlungseingang für den Zeitraum, für den sie den Jahresgästebeitrag entrichten, Anspruch auf einen zugunsten einer Person ausgestellten Selketalpass und das Harzer Urlaubsticket HATIX mit integrierter Harzer Urlaubs-Ticket (HATIX)-Jahresgästekarte und integrierter Selketal-Pass-Jahresgästekarte sowie auf weitere Zusatz-Services gemäß § 1 Abs. 2 soweit diese durch gesonderten Beschluss der Gemeindevertretung eingeführt wurden und entsprechend im Gästebeitrag (gesamt) inkludiert sind. Die Jahresgästekarten sind, nach Vorlage eines entsprechenden Zahlungsbelegs, innerhalb der geltenden Öffnungszeiten bei den Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz erhältlich. Die Nutzung des Harzer Urlaubstickets (HATIX) sowie des Selketal-Passes ist aufgrund des Beitragsmaßstabes nach § 5 Abs. 2 der Satzung auf 20 Nutzungstage im Jahr beschränkt. Die Anzahl der jährlichen Nutzungstage ist auf der Jahresgästekarte in Form von Datumsfeldern vorgegeben. Vor Fahrtantritt hat der Inhaber der Jahresgästekarte das Datum des jeweiligen Nutzungstages in die Datumsfelder in zeitlicher Reihenfolge einzutragen.
(3) Die nach § 4 dieser Satzung von der Gästebeitragspflicht ausgenommenen Personen haben die Möglichkeit für die Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet den Gästebeitrag nach dieser Satzung zu entrichten und damit einen Anspruch auf die in Abs. (1) genannten Tickets zu erwerben.
(1) Als Nachweis für die Entrichtung des Gästebeitrages wird eine Gästekarte auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgegeben, die den Vor- und Zunamen sowie die Aufenthaltstage des Beitragspflichtigen enthält. Diese Gästekarte kann auch auf mobilen Endgeräten geführt werden.
(2) Die Gästekarte ist nicht übertragbar, sie besitzt Gültigkeit in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument und ist beim Besuch von Akzeptanzstellen oder von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. Die Gästekarte verbleibt im Eigentum der Stadt Falkenstein/Harz. Bei missbräuchlicher Verwendung kann sie ersatzlos eingezogen werden.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Gästekarte können Ersatzgästekarten von der Stelle ausgestellt werden, die bereits die verlorene oder beschädigte Gästekarte ausgestellt hat.
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag anteilig erstattet. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 16 Abs.1 und 2 KAG-LSA handelt, wer gegen § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 bis 4 dieser Satzung verstößt oder im Sinne des § 9 Abs. 2 eine Gästekarte anderen nichtberechtigten Personen überlässt.
(2) Zuwiderhandlungen im Sinne Abs. 1 können gemäß § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
(1) Die GLC Glücksburg Consulting AG, Albert-Einstein-Ring 5, 22761 Hamburg, als Betreiberin der Selketal-Informationen der Stadt Falkenstein/Harz in Pansfelde (Gartenhaus), Degenershausen und Meisdorf wird beauftragt, im Namen und für die Stadt Falkenstein/Harz:
| 1. | die Grundlagen für die Berechnung des Gästebeitrages zu ermitteln, |
| 2. | den Gästebeitrag zu berechnen, |
| 3. | die Gästebeitragsbescheide auszufertigen und zu versenden, |
| 4. | Kontrollen der Meldungen vorzunehmen. |
(2) Der Jahresgästebeitrag nach § 5 Abs. 2 wird von der Stadt Falkenstein/Harz erhoben.
(3) Rückständige Gästebeiträge werden von der Stadtkasse Falkenstein/Harz im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Falkenstein/Harz an den Gästebeitragspflichtigen und im Haftungsfall an den Wohnungsgeber halten.
(1) Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Gästebeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Stadt Falkenstein/Harz bzw. ihrem Erfüllungsgehilfen im Auftrag gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) erhoben und verarbeitet. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Beitragserhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
(2) Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Kapitel 4 der DSGVO zu treffen, insbesondere nach Art. 25 und 32 DSGVO.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisher bestehende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Meisdorf vom 30.03.2000 außer Kraft.
Falkenstein/Harz, den 04.06.2024