Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerpflichtigen, welche im Jahr 2023 die gleiche Steuer (Grundsteuer A, B, Hundesteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu den Fälligkeiten
| • | 15.02.2023, 15.05.2023, 15.08.2023, 15.11.2023 für Quartalszahler, |
| • | zur Fälligkeit 01.07.2023 für Jahreszahler, die einen Antrag in 2022 oder in Vorjahren gestellt haben, |
| • | zur Fälligkeit 01.07.2023 die Hundesteuer |
| unter Angabe des Kassenzeichens/Personenkontos auf die Konten der Stadtverwaltung Frohburg | |
| • | Sparkasse Leipzig IBAN DE50 8605 5592 1150 0829 13 BIC WELADE8LXXX oder |
| • | Deutsche Kreditbank Berlin IBAN DE56 1203 0000 0001 3069 76 BIC BYLADEM1001 zu entrichten. |
Formularservice im Bürgerzentrum und online
Formulare für eine Hundesteueran- oder -abmeldung und SEPA-Lastschriftformulare sind im Bürgerzentrum und der Kämmerei der Stadtverwaltung Frohburg erhältlich. Im Internet finden Sie die Formulare unter www.frohburg.de/Bürgerservice/Formularservice/Finanzverwaltung
Eigentümerwechsel
Die Stadtverwaltung Frohburg nimmt keinen Eigentümerwechsel vor! Beim Verkauf eines Grundstückes, Hauses, Garage, Gartens u. ä. bleibt die Zahlungspflicht so lange bestehen, bis das Finanzamt die Grundsteuer dem neuen Eigentümer zugerechnet hat und die Stadtverwaltung einen Aufhebungsbescheid erlässt. Bis zur Umschreibung durch das Finanzamt bleibt der Alteigentümer zahlungspflichtig. Zu beachten ist, dass die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres (sog. Stichtagsprinzip) entsteht. Daraus folgt, dass Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres steuerlich berücksichtigt werden.