Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2025 Hundesteuer gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Frohburg zu entrichten haben. Aufgrund der Änderung des Steuersatzes ergeht an Sie ein neuer schriftlicher Steuerbescheid. Diesen entnehmen Sie bitte ihren zu zahlenden Betrag.
Die Hundesteuer ist am 01. Juli eines jeden Jahres fällig.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer 2025 – wie im Bescheid festgesetzt – zu entrichten.
| Bankverbindungen: | Kontoinhaber: Stadt Frohburg |
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| IBAN: DE50 8605 5592 1150 0829 13 |
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| BIC: WELADE8LXXX |
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| Kreditinstitut: Sparkasse Leipzig |
| oder | |
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| Kontoinhaber: Stadt Frohburg |
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| IBAN: DE56 1203 0000 0001 3069 76 |
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| BIC: BYLADEM1001 |
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| Kreditinstitut: Deutsche Kreditbank |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Frohburg, Markt 13-15, 04654 Frohburg einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Gemäß § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, §§ 2 und 7 Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, sowie § 10 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 01. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung zum 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Frohburg in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.10.2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Stadt Frohburg erhebt die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Frohburg zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt Frohburg aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt oder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
| 1. | American Staffordshire Terrier |
| 2. | Bullterrier |
| 3. | Pitbull Terrier |
| 4. | Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgestellt wurde. |
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Hunde, bei denen durch eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde die Gefährlichkeit widerlegt wird. Der Hundehalter hat die Bescheinigung nachzuweisen. Als Nachweis gilt die Vorlage der Negativbescheinigung oder einer beglaubigten Kopie.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Gewerbebetrieb aufgenommen hat.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht unverzüglich dem Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Frohburg als solcher angezeigt oder bei einer von Fachbereich Ordnung und Sicherheit bestimmten Stelle abgegeben wird.
Ferner gilt als Halter, wer den Hund pflegt, unterbringt oder auf Probe bzw. zum Anlernen in seinem Lebensumfeld hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits einer anderen Stadt/ Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 01. Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
| (1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr | ||
| a) | für den ersten Hund | 60,00 € |
| b) | für den zweiten und jeden weiteren Hund je | 100,00 € |
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
(3) Werden neben den in § 8 und § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.
(4) Steuerbefreiungen nach § 8 und Steuerermäßigungen nach § 9 bleiben unberührt.
(1) Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr
| a) | für den ersten Hund | 250,00 € |
| b) | für den zweiten und jeden weiteren Hund je | 400,00 € |
(2) Bis zum 6. Lebensmonat werden diese Hunde nach § 6 versteuert.
| (1) Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von: | |
| 1. | Blindenführhunden, |
| 2. | Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen, |
| 3. | Diensthunden, der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, |
| 4. | Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind |
| 5. | Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem im § 10 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen |
| 6. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind |
| 7. | Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl |
| 8. | Selbstgezogenen Hunden, die beim Züchter gehalten werden, bis zum Alter von sechs Monaten |
(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3.
| (1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf schriftlichen Antrag um die Hälfte für: | |
| 1. | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. |
| 2. | Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m Luftlinie entfernt liegen, |
| 3. | Abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden |
| 4. | Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim erworben wurden. Die Ermäßigung gilt abweichend von § 10 Abs. 2 für drei Jahre. |
| 5. | Hunde von Hundezüchtern, die rassereine Hunde in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten und in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. |
(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3.
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, in den Fällen des § 5 Abs. 2 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung) wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.
| (3) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung) wird versagt, wenn: | |
| 1. | die Hunde nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt wurde, |
| 3. | die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht |
| 4. | keine ordnungsgemäßen Nachweise im Sinne dieser Satzung vorliegen |
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer ist am 01. Juli für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 und § 7 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Frohburg durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die zuständige Behörde die Stadt im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt Frohburg innerhalb von zwei Wochen durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Frohburg innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(1) Für jeden im Gemeindegebiet steuerpflichtigen Hund wird von der Stadt Frohburg eine zeitlich befristete Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erfolgte und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr von 10 EUR eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 12 Abs. 2 an die Gemeinde zurückzugeben.
(6) Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt Frohburg auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
| (1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt wer, | |
| 1. | seiner Meldepflicht nach § 12 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
| 2. | der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe bemisst sich nach § 6 Abs. 3 SächsKAG in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 09.12.2016 außer Kraft.
Frohburg, den 18.10.2024
Bekanntmachungsverboten
Der Stadtrat der Stadt Frohburg hat in seiner Sitzung vom 10.10.2024 die vorstehende Satzung der Stadt Frohburg über die Erhebung der Hundesteuer ab dem 01.01.2025 beschlossen.
Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der oben genannten Frist | |
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| a. | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b. | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Punkt Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frohburg, den 18.10.2024