Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Frohburg in seiner Sitzung am 14.11.2024 mit Beschluss Nr. 2024/181 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Frohburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 340 v. H. der Steuermessbeträge |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 390 v. H. |
| der Steuermessbeträge |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf — 405 v. H. |
| der Steuermessbeträge |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Frohburg, den 14.11.2024
Bekanntmachungsanordnung
Der Stadtrat der Stadt Frohburg hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 die vorstehende Satzung der Stadt Frohburg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung- ab dem 01.01.2025 beschlossen.
Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Punkt Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frohburg, den 14.11.2024