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Frohburger Nachrichten - Amtsblatt für die Stadt Frohburg mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Stadt Frohburg
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung –

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Frohburg in seiner Sitzung am 14.11.2024 mit Beschluss Nr. 2024/181 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Frohburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  — 340 v. H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf  — 390 v. H.

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf  — 405 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Frohburg, den 14.11.2024

Karsten Richter
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Stadtrat der Stadt Frohburg hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 die vorstehende Satzung der Stadt Frohburg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung- ab dem 01.01.2025 beschlossen.

Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der oben genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Punkt Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Frohburg, den 14.11.2024

Karsten Richter
Bürgermeister